• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren August 2025
« 1 ... 5 6 7 8 9 ... 20 »
 
Antworten

 
Klausuren August 2025
Kennziffer007
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2025
#61
06.08.2025, 13:36
(06.08.2025, 13:31)Jura25 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:42)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:09)Kennziffer007 schrieb:  Wie fandet ihr denn die beiden Klausuren bis jetzt (insb. GPA-Bereich)? 

Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch... 
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.

Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.

War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?

Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?

Doch, ja.

Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.

Aber in NRW ging es doch darum den Rücktritt vom Kaufvertrag zu prüfen oder nicht? Und nicht vom Leasing vertrag

In GPA auch. 
Der Kläger wollte vom Beklagten ja das Geld aus dem Leasingvertrag, der eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 BGB wäre. Nach § 359 BGB kann der Beklagte die Zahlungen aus dem Vertrag (Leasingvertrag) verweigern, wenn es Einwendungen gegen den verbundenen Vertrag (Kaufvertrag) gibt. Habe dann inzident die Einwendung (Rücktritt) von dem Kaufvertrag geprüft. Rücktritt +, also Zahlungsverweigerung in Bezug auf den Leasingvertrag auch +. So meine Lösung in Bezug auf die Klage.
Suchen
Zitieren
Aug25(SL)
Unregistered
 
#62
06.08.2025, 13:51
(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:42)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:09)Kennziffer007 schrieb:  Wie fandet ihr denn die beiden Klausuren bis jetzt (insb. GPA-Bereich)? 

Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch... 
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.

Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.

War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?

Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?

Doch, ja.

Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.


Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen. 

Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.

Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58. 

Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40: 
https://openjur.de/u/2317945.html
Zitieren
Kennziffer007
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2025
#63
06.08.2025, 13:57
(06.08.2025, 13:51)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:42)Aug25(SL) schrieb:  Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?

Doch, ja.

Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.


Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen. 

Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.

Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58. 

Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40: 
https://openjur.de/u/2317945.html

Dann wird meine Lösung wohl falsch sein :)
Suchen
Zitieren
MV-Ref23
Junior Member
**
Beiträge: 32
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2025
#64
06.08.2025, 13:58
(06.08.2025, 13:51)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:42)Aug25(SL) schrieb:  Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?

Doch, ja.

Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.


Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen. 

Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.

Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58. 

Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40: 
https://openjur.de/u/2317945.html

Sehe es wie Du - der BGH Fall ist hier vergleichbar.
Auf die AGL 280 I, III, 281 bin ich aber kickt gekommen. Das lag aber im Nachhinein nahe, weil die Kl. ja „abrechnete“. Und aus einem Abrechnungsverhältnis kommt (aus dem WerkV bekannt) nur SE statt der Leistung in Betracht.

Schwerpunkt war dann aber mE die Frage, ob die Zahlungspflicht der Raten wegen 313 BGB entfallen ist. Das stand im Grüneberg gut kommentiert. 

Ich habe im übrigen - sehr mutig - die Drittwiderklage in den Entscheidungsgründen zuerst geprüft und hinten raus die Klage. So wollte ich die ganze inzidente Prüfung des Rücktritts aus dem KaufV nicht in die Frage des 313 einbauen (wie es aber nach der Kommentierung sonst nötig gewesen wäre)…

Alles etwas wild. Bin gespannt, wie das angekreidet wird…
Suchen
Zitieren
Aug25(SL)
Unregistered
 
#65
06.08.2025, 14:04
(06.08.2025, 13:58)MV-Ref23 schrieb:  
(06.08.2025, 13:51)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:  Doch, ja.

Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.


Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen. 

Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.

Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58. 

Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40: 
https://openjur.de/u/2317945.html

Sehe es wie Du - der BGH Fall ist hier vergleichbar.
Auf die AGL 280 I, III, 281 bin ich aber kickt gekommen. Das lag aber im Nachhinein nahe, weil die Kl. ja „abrechnete“. Und aus einem Abrechnungsverhältnis kommt (aus dem WerkV bekannt) nur SE statt der Leistung in Betracht.

Schwerpunkt war dann aber mE die Frage, ob die Zahlungspflicht der Raten wegen 313 BGB entfallen ist. Das stand im Grüneberg gut kommentiert. 

Ich habe im übrigen - sehr mutig - die Drittwiderklage in den Entscheidungsgründen zuerst geprüft und hinten raus die Klage. So wollte ich die ganze inzidente Prüfung des Rücktritts aus dem KaufV nicht in die Frage des 313 einbauen (wie es aber nach der Kommentierung sonst nötig gewesen wäre)…

Alles etwas wild. Bin gespannt, wie das angekreidet wird…

Interessant, ich habe die Rücktrittsprüfung dann inzident in § 313 BGB gezogen. Hab - dummerweise - auch nicht SE statt der Leistung, sondern einfach „aus dem Leasingvertrag“ geschrieben. Dogmatisch natürlich nicht ganz richtig. 

Ingesamt hatte ich aber massive Zeitprobleme. Ich konnte viele Sachen - wie zB die Würdigung der Beweismittel - aufgrund des Zeitdrucks echt nur „hinschludern“.
Zitieren
HH25
Junior Member
**
Beiträge: 25
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2025
#66
06.08.2025, 14:05
(06.08.2025, 13:51)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:42)Aug25(SL) schrieb:  Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?

Doch, ja.

Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.


Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen. 

Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.

Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58. 

Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40: 
https://openjur.de/u/2317945.html


Kommt vrmtl drauf an, ob es hier ein Sale and Lease Back Konstellation war → dann Lösung über § 313; oder eben eine Finanzierungsleasing → dann §§ 506, 359 BGB. So wie ich es verstanden habe, ist Sale and Lease Back eine Unterform vom Finanzierungsleasing. Hab die Abgrenzung in der Klausur aber auch nicht ausgearbeitet, sondern einfach sale and lease back angenommen.

Bin zu den Klausuren insgesamt aber auch irgendwie zweiseitig aufgestellt. Grade am Montag fand ichs schon echt viel, v. a. für den TB und den Aufbau dort. Inhaltlich fand ichs aber eigentlich gut machbar. Gestern ist im Nachhinein total sinnvoll und auch nicht mega kompliziert, fand da waren aber auch wieder viele Kleinigkeiten drinne. Stand allerdings auch irgendwie auf dem Schlauch und ärger mich auch komplett über meine Darstellung, naja.
Suchen
Zitieren
HH25
Junior Member
**
Beiträge: 25
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2025
#67
06.08.2025, 14:08
(06.08.2025, 13:58)MV-Ref23 schrieb:  
(06.08.2025, 13:51)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:  Doch, ja.

Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.


Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen. 

Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.

Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58. 

Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40: 
https://openjur.de/u/2317945.html

Sehe es wie Du - der BGH Fall ist hier vergleichbar.
Auf die AGL 280 I, III, 281 bin ich aber kickt gekommen. Das lag aber im Nachhinein nahe, weil die Kl. ja „abrechnete“. Und aus einem Abrechnungsverhältnis kommt (aus dem WerkV bekannt) nur SE statt der Leistung in Betracht.

Schwerpunkt war dann aber mE die Frage, ob die Zahlungspflicht der Raten wegen 313 BGB entfallen ist. Das stand im Grüneberg gut kommentiert. 

Ich habe im übrigen - sehr mutig - die Drittwiderklage in den Entscheidungsgründen zuerst geprüft und hinten raus die Klage. So wollte ich die ganze inzidente Prüfung des Rücktritts aus dem KaufV nicht in die Frage des 313 einbauen (wie es aber nach der Kommentierung sonst nötig gewesen wäre)…

Alles etwas wild. Bin gespannt, wie das angekreidet wird…

Ich hab auch die Widerklage zuerst geprüft aus demselben Gedanken raus :)
Suchen
Zitieren
MV2025
Junior Member
**
Beiträge: 25
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2025
#68
06.08.2025, 14:19
(06.08.2025, 14:05)HH25 schrieb:  
(06.08.2025, 13:51)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:  Doch, ja.

Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.


Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen. 

Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.

Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58. 

Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40: 
https://openjur.de/u/2317945.html


Kommt vrmtl drauf an, ob es hier ein Sale and Lease Back Konstellation war → dann Lösung über § 313; oder eben eine Finanzierungsleasing → dann §§ 506, 359 BGB. So wie ich es verstanden habe, ist Sale and Lease Back eine Unterform vom Finanzierungsleasing. Hab die Abgrenzung in der Klausur aber auch nicht ausgearbeitet, sondern einfach sale and lease back angenommen.

Bin zu den Klausuren insgesamt aber auch irgendwie zweiseitig aufgestellt. Grade am Montag fand ichs schon echt viel, v. a. für den TB und den Aufbau dort. Inhaltlich fand ichs aber eigentlich gut machbar. Gestern ist im Nachhinein total sinnvoll und auch nicht mega kompliziert, fand da waren aber auch wieder viele Kleinigkeiten drinne. Stand allerdings auch irgendwie auf dem Schlauch und ärger mich auch komplett über meine Darstellung, naja.

Ok, jetzt verstehe ich auch die Schilderungen im SV zu den genauen Abläufen beim Kauf/Leasing: 
KV Abschluss am 1. Tag (aber zu dem Zeitpunkt schon allen klar, dass Leasing über die konkrete Bank stattfinden soll)
Leasing Vertrag erst am darauffolgenden Tag 
Übergabe an Tag 3 

Man hätte also diese beiden Konstellationen voneinander abgrenzen können, hatte Käufer schon Eigentum usw. 

Es sollten aber beide Lösungen vertretbar sein und entsprechend Punkte bringen. 

Habe auch überlegt, die Widerklage zuerst zu bearbeiten - mich dann aber nicht getraut. Glückwunsch also zu eurem Mut ;)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.08.2025, 14:21 von MV2025.)
Suchen
Zitieren
Aug25(SL)
Unregistered
 
#69
06.08.2025, 18:01
(06.08.2025, 13:57)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 13:51)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:  Doch, ja.

Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.


Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen. 

Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.

Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58. 

Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40: 
https://openjur.de/u/2317945.html

Dann wird meine Lösung wohl falsch sein :)

Ich weiß - freier Tag - aber das Vorgehen über 359 BGB hat an mir genagt, weil ich es als genau so logisch empfunden habe. Ich konnte es also nicht lassen den Grüneberg aufzuschlagen und etwas genauer zu suchen. Zeit, die man in der Klausur oft nicht hat. 

Dabei bin ich auf Grüneberg, § 358 Rn. 10 a.E. gestoßen, der auf dieses BGH Urteil verweist: https://research.wolterskluwer-online.de...568661afba. 

Danach liegt beim sog. Eintrittsmodell, wie im Klausurfall, kein verbundener Vertrag vor.
Zitieren
Kennziffer007
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2025
#70
06.08.2025, 18:14
(06.08.2025, 18:01)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 13:57)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 13:51)Aug25(SL) schrieb:  
(06.08.2025, 13:03)Kennziffer007 schrieb:  
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:  Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf. 

Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten. 

Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.


Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen. 

Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.

Meines Erachtens lag der Fall hier so wie in Grüneberg, Einf. v. 535, Rn 58. 

Zum Fall passt auch dieses Urteil des BGH aus 2020, siehe Rn. 40: 
https://openjur.de/u/2317945.html

Dann wird meine Lösung wohl falsch sein :)

Ich weiß - freier Tag - aber das Vorgehen über 359 BGB hat an mir genagt, weil ich es als genau so logisch empfunden habe. Ich konnte es also nicht lassen den Grüneberg aufzuschlagen und etwas genauer zu suchen. Zeit, die man in der Klausur oft nicht hat. 

Dabei bin ich auf Grüneberg, § 358 Rn. 10 a.E. gestoßen, der auf dieses BGH Urteil verweist: https://research.wolterskluwer-online.de...568661afba. 

Danach liegt beim sog. Eintrittsmodell, wie im Klausurfall, kein verbundener Vertrag vor.

In der Klausur (wenn man die Problematik nicht kennt) freut man sich, wenn man etwas passendes im Kommentar findet. Und die Anwendung der §§ 506, 359 BGB (soweit man die findet) verleitet einen dazu, diese auch anzunehmen. Ist ja auch schön versteckt :) 
Wenn der BGH deren Anwendung verneint... nun ja. Dann kann man nur hoffen, dass dieser Lösungsweg in der Lösungsskizze anwesend und zumindest als "vertretbar" bezeichnet wird.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 5 6 7 8 9 ... 20 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus