06.08.2025, 10:25
(06.08.2025, 09:49)MV2025 schrieb: Ok checke es jetzt auch. Also keine Ausführungen zur Klageart?
Bzgl. morgen hoffe ich auf etwas nicht allzu Abgedrehtes. Tipp: Drittwiderspruchsklage
Ich habe keine Ausführungen zur Klageart gemacht gestern - in der Zulässigkeit größer nur die örtliche als auch sachliche Zuständigkeit diskutiert. Zur Bestimmtheit 1 Satz.
Ich tippe für morgen auch auf eine Drittwiderspruchsklage.
06.08.2025, 12:09
Wie fandet ihr denn die beiden Klausuren bis jetzt (insb. GPA-Bereich)?
Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch...
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.
Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.
War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?
Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch...
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.
Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.
War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?
06.08.2025, 12:15
(06.08.2025, 12:09)Kennziffer007 schrieb: Wie fandet ihr denn die beiden Klausuren bis jetzt (insb. GPA-Bereich)?
Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch...
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.
Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.
War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?
Ich hatte das Gefühl um Gutachten sehr wenig gegliedert zu haben. Hatte nur Wirksamkeit der Kündigung (und da dann große Abgrenzung Wohn vs. Gewerbe) und danach unter ; wohnen (+) und dann noch die wirksame Untervermietung..
Eher Fließtext bei den Punkten.. das macht mich sehr nervös. Auch bei der klausel nur Fließtext. ZM war bei mir nur eilbedürftigkeit der Verteidigungsanzeige, Rat an den Mandanten, ZwsichenfeststellungsWK.. hab irgendwie echt lange gebraucht reinzukommen gestern
06.08.2025, 12:42
(06.08.2025, 12:09)Kennziffer007 schrieb: Wie fandet ihr denn die beiden Klausuren bis jetzt (insb. GPA-Bereich)?
Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch...
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.
Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.
War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?
Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?
06.08.2025, 12:44
(06.08.2025, 12:42)Aug25(SL) schrieb:(06.08.2025, 12:09)Kennziffer007 schrieb: Wie fandet ihr denn die beiden Klausuren bis jetzt (insb. GPA-Bereich)?
Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch...
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.
Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.
War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?
Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?
Doch, ja.
06.08.2025, 12:47
Ich finde die Klausuren bisher auch irgendwie merkwürdig. Hoffe, dass man aufgrund des Schwierigkeitsgrades (mE) relativ gut 4 Punkte bekommen kann..
06.08.2025, 12:52
(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:(06.08.2025, 12:42)Aug25(SL) schrieb:(06.08.2025, 12:09)Kennziffer007 schrieb: Wie fandet ihr denn die beiden Klausuren bis jetzt (insb. GPA-Bereich)?
Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch...
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.
Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.
War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?
Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?
Doch, ja.
Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf.
Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten.
Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.
06.08.2025, 13:03
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:(06.08.2025, 12:42)Aug25(SL) schrieb:(06.08.2025, 12:09)Kennziffer007 schrieb: Wie fandet ihr denn die beiden Klausuren bis jetzt (insb. GPA-Bereich)?
Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch...
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.
Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.
War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?
Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?
Doch, ja.
Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf.
Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten.
Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.
Ich habe es durch §§ 506, 359 BGB gelöst, da im Kommentar bei Finanzierungsleasingverträgen ein Verweis auf diese Normen gab. Der Finanzierungsleasingvertrag soll eine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB sein und nach § 359 BGB soll der Beklagte die Zahlung an den Kläger verweigern können, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenem Vertrag (Kaufvertrag) zustehen.
Würde nicht die Hand ins Feuer legen, dass es richtig ist. Im Zweifel ist die Lösung über § 313 BGB auch nicht falsch, jedoch wären die §§ 506, 359 BGB spezieller.
06.08.2025, 13:07
Ich muss auch sagen, dass ich die Klausuren echt anspruchsvoll finde. Montag nicht so sehr vom Inhalt, aber von der Masse fand ich es wirklich unfassbar für eine 5 Stunden Klausur. Bin am Montag auch nicht fertig geworden und hab den halben Tatbestand nicht geschrieben...
06.08.2025, 13:31
(06.08.2025, 12:52)Aug25(SL) schrieb:(06.08.2025, 12:44)Kennziffer007 schrieb:(06.08.2025, 12:42)Aug25(SL) schrieb:(06.08.2025, 12:09)Kennziffer007 schrieb: Wie fandet ihr denn die beiden Klausuren bis jetzt (insb. GPA-Bereich)?
Meiner Meinung nach waren die eigentlich machbar, aber auch etwas komisch...
Die erste Klausur war ja ordentlich vollgepackt mit 22 Seiten. Habe ordentlich Zeit für den Tatbestand verwendet und es war bei mir ca. die Hälfte der Klausur (zusammen mit dem Rubrum). Es waren auch einige prozessuale Problemchen z.B. mit der isolierten Drittwiderspruchsklage, so dass man kaum Zeit hatte die Begründetheit sehr tief zu behandeln. Vor allem wenn man etwas länger im Kommentar geblättert hat und zu §§ 506, 359 BGB gekommen ist.
Bei der zweiten Klausur hatte ich im Gegenteil etwas zu viel Zeit. Der Sachverhalt war ja auch mit 13 Seiten sehr kurz. Bei der Zulässigkeit habe ich ordentlich viele Ausführungen zu der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit gebracht (aber auch nur die beiden Sachen), da es bereits dort mMn. entschieden werden musste, ob es sich um ein Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrag handelt (doppeltrelevante Tatsache). Die Begründetheit war deshalb auch sehr kurz geraten. Den § 565 BGB habe ich zwar gesehen, aber mit einem Satz abgelehnt (gab auch keine Hinweise darauf im GPA-Bereich). Die Zweckmäßigkeit war wiederum ordentlich lang, da es dort auch mehrere Probleme gab. Der praktische Teil war ja eigentlich ein Witz, da der Schriftsatz/Klausel nicht komplett auszuformulieren waren. Deshalb war die Klausur bei mir auch relativ kurz geraten.
War es bei euch auch so ähnlich vom Gefühl? Und meint ihr die weiteren Klausuren werden aus dem Grund schwieriger?
Kurze Frage zu Klausur Nr. 1 bei euch: hattet ihr nicht auch den Fall mit Leasingvertrag, bei dem der Käufer später aus abgetretenem Recht vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurücktritt?
Doch, ja.
Okay. Weiß jetzt nicht ob der Sachverhalt in Einzelheiten abgewichen ist von unserem, noch habe ich die Details des Sachverhalts noch im Kopf.
Meines Wissens ist das ganze aber über § 313 BGB zu lösen (so Grüneberg und der BGH). Der Kaufvertrag stellt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag dar. Mit dessen Wegfall kann der Leasingnehmer also auch von diesem zurücktreten.
Aber kann auch sein, dass es bei euch anders war.
Aber in NRW ging es doch darum den Rücktritt vom Kaufvertrag zu prüfen oder nicht? Und nicht vom Leasing vertrag