23.07.2025, 12:16
Hallo,
ich habe gestern meine Staatsanwältin kennengelernt und sie gab mir meine ersten zwei Akten zur Bearbeitung. Bei der ersten liegt wohl ziemlich offensichtlich schon kein Anfangsverdacht vor (das hatte sie angedeutet). Ich soll eine Sachverhaltszusammenfassung schreiben und gutachterliche Würdigung. Nun meine Fragen:
Wie fasse ich einen strafrechtlichen Sachverhalt zusammen? Gibt es Besonderheiten? Bis jetzt kenne ich eben nur den zivilrechtlichen Tatbestand bestehend aus streitigem und unstreitigem Parteivorbringen.
Wie schreibe ich ein Gutachten für die Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliegt? In der AG haben wir uns bis jetzt mit dem A-Gutachten beschäftigt, in welchem man ja immer gleich den hinreichenden Tatverdacht prüft. Aber wie prüfe ich gutachterlich, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind? Wie gehe ich mit einer "uJs" Sache im Gutachten um?
Sorry für die "dumme" Anfängerfrage! Wäre super dankbar für ein Paar Tipps :)
ich habe gestern meine Staatsanwältin kennengelernt und sie gab mir meine ersten zwei Akten zur Bearbeitung. Bei der ersten liegt wohl ziemlich offensichtlich schon kein Anfangsverdacht vor (das hatte sie angedeutet). Ich soll eine Sachverhaltszusammenfassung schreiben und gutachterliche Würdigung. Nun meine Fragen:
Wie fasse ich einen strafrechtlichen Sachverhalt zusammen? Gibt es Besonderheiten? Bis jetzt kenne ich eben nur den zivilrechtlichen Tatbestand bestehend aus streitigem und unstreitigem Parteivorbringen.
Wie schreibe ich ein Gutachten für die Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliegt? In der AG haben wir uns bis jetzt mit dem A-Gutachten beschäftigt, in welchem man ja immer gleich den hinreichenden Tatverdacht prüft. Aber wie prüfe ich gutachterlich, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind? Wie gehe ich mit einer "uJs" Sache im Gutachten um?
Sorry für die "dumme" Anfängerfrage! Wäre super dankbar für ein Paar Tipps :)
30.07.2025, 22:34
Du denkst da zu kompliziert, glaube ich. Ob ein Anfangsverdacht vorliegt, prüfst du gutachterlich wie eigentlich alles andere auch:
"Fraglich ist, ob der Anfangsverdacht einer oder mehrerer Straftaten besteht. Ein Anfangsverdacht gemäß § 152 liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Es muss aufgrund konkreter Tatsachen nach der kriminalistischen Erfahrung möglich erscheinen, dass eine Straftat begangen wurde ..."
Und dann subsumierst du. Wie ausführlich das wird und wie untergliedert, hängt von der Akte ab. Knackpunkt ist meistens das Vorliegen konkreter Tatsachen. Bloße Spekulationen ins Blaue hinein begründen keinen Anfangsverdacht (Du musst dir vor Augen halten, dass Anfangsverdacht für viele eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen bereits ausreicht). Natürlich kann sich die Diskussion aber auch im rein rechtlichen abspielen, wenn du bereits sagen kannst, dass definitiv kein Straftatbestand einschlägig ist.
Die Frage nach UJs-Sachen betrifft hingegen etwas ganz anderes. In einer UJs-Akte wirst du in der Regel einen Anfangsverdacht haben, aber bislang keinen identifizierten Beschuldigten. Der Anfangsverdacht setzt nicht voraus, dass du weißt, gegen wen er sich richtet.
"Fraglich ist, ob der Anfangsverdacht einer oder mehrerer Straftaten besteht. Ein Anfangsverdacht gemäß § 152 liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Es muss aufgrund konkreter Tatsachen nach der kriminalistischen Erfahrung möglich erscheinen, dass eine Straftat begangen wurde ..."
Und dann subsumierst du. Wie ausführlich das wird und wie untergliedert, hängt von der Akte ab. Knackpunkt ist meistens das Vorliegen konkreter Tatsachen. Bloße Spekulationen ins Blaue hinein begründen keinen Anfangsverdacht (Du musst dir vor Augen halten, dass Anfangsverdacht für viele eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen bereits ausreicht). Natürlich kann sich die Diskussion aber auch im rein rechtlichen abspielen, wenn du bereits sagen kannst, dass definitiv kein Straftatbestand einschlägig ist.
Die Frage nach UJs-Sachen betrifft hingegen etwas ganz anderes. In einer UJs-Akte wirst du in der Regel einen Anfangsverdacht haben, aber bislang keinen identifizierten Beschuldigten. Der Anfangsverdacht setzt nicht voraus, dass du weißt, gegen wen er sich richtet.