15.05.2019, 11:02
(15.05.2019, 09:38)Mai2019NRW schrieb:(15.05.2019, 09:33)Gast schrieb:Die Begründung gem. § 80 III VwGO war unzureichend.(15.05.2019, 09:13)Mai2019NRW schrieb:(15.05.2019, 08:54)Gast schrieb: Einen Antrag nach 80V und Anfechtungsklage in der Hauptsache bzgl. aller Ziffern des Bescheides. M.E. war das mit der richtigen Argumentation vertretbar. Daher bin ich diesen Weg gegangen.
Ziffer 1 - Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
Ziffer 2 - keine taugliche Ermächtigungsgrundlage
Ziffer 3 keine ausreichende Begründung und Abwägung Interessen erfolgt
Ziffer 4 beruht auf rechtswidrigen VA in Ziffer 1-2...
soviel zu meiner Lösung...
Ziffer 3 - formell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Inwiefern war die AoSofVz deiner Ansicht nach formell rechtswidrig?
Habe sie in Verbindung mit den vorangegangenen Gründen aus demselben Schreiben für ausreichend erachtet, da die Gefahren für Allgemeinheit, Individuum und Gewässer schon zugenüge dargelegt wurden. Deshalb ist der Satz, dass diese Interessen als Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegen, aufgrund der bereits von der Gegnerin zu Ziff. 1 dargelegten Argumente an dieser Stelle mMn ausreichend als Begründung gem. § 80 III VwGO, da sich die Gegnerin sonst allenfalls hätte wiederholen können. Aber wie immer weiß man natürlich nicht, was der Korrektor letztendlich in seiner Skizze stehen hat.
15.05.2019, 11:21
Und mit war das zu wenig. Das Gutachten stellte lediglich fest, dass es zu einer Belastung des Grundwassers kommen könnte. Das war mir zu abstrakt.
Weitere Schlussfolgerungen zu Gesundheit usw habe ich daraus nicht gezogen weil das Gutachten dazu nix feststellte.
Denke mit einer ordentlichen Argumentation ist vieles vertretbar.
Weitere Schlussfolgerungen zu Gesundheit usw habe ich daraus nicht gezogen weil das Gutachten dazu nix feststellte.
Denke mit einer ordentlichen Argumentation ist vieles vertretbar.
15.05.2019, 11:25
Habe das bei der Begründung ebenfalls so gesehen und als formell unwirksam (aber heilbar) bewertet. Darüber hinaus fehlte mir aber auch (unabhängig von der summarische Interessenabwägung) das besondere Eilinteresse, weil ja nur eine abstrakte Gefahr bzgl. Mist und nur evtl. eine konkrete bzgl. Gülle vorlag.
15.05.2019, 12:39
15.05.2019, 13:28
(15.05.2019, 09:13)Mai2019NRW schrieb:(15.05.2019, 08:54)Gast schrieb: Einen Antrag nach 80V und Anfechtungsklage in der Hauptsache bzgl. aller Ziffern des Bescheides. M.E. war das mit der richtigen Argumentation vertretbar. Daher bin ich diesen Weg gegangen.
Ziffer 1 - Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
Ziffer 2 - keine taugliche Ermächtigungsgrundlage
Ziffer 3 keine ausreichende Begründung und Abwägung Interessen erfolgt
Ziffer 4 beruht auf rechtswidrigen VA in Ziffer 1-2...
soviel zu meiner Lösung...
Ich habe von einem gerichtlichen Vorgehen aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeraten.
Ziffer 1 - war rechtmäßig. Insbesondere war die Verfügung insoweit nicht ermessensfehlerhaft.
Zfiffer 2 - taugliche RGL war ebenfalls § 100 I 2 WHG. Auch diese Verfügung dürfte rechtmäßig sein.
Ziffer 3 - formell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Ziffer 4 - insoweit dürften Anfechtungsklage und auch der Antrag nach § 80 V Alt.1 VwGO derzeit begründet sein, da eine wirksame sofortig vollziehbare Grundverfügung nicht vorlag, da die AOSofV formell rechtswidrig war und damit unwirksam, weil wiederum § 43 II VwVfG insoweit nicht greift.
In der Zweckmäßigkeit war dann darzustellen, dass die Behörde die fehlerhafte Begründung nach der Rechtsprechung des OVG NRW nachträglich heilen kann oder aber bei einer Antragsstattgabe, die Rechtskraft des Beschluss einer erneuten fehlerfreien AOSofV nicht entgegensteht.
Ein wesentlicher Zeitgewinn kann durch ein gerichtliches Vorgehen ebenfalls nicht erreicht werden.
Besser kann man die Musterlösung nicht zusammenfassen.
15.05.2019, 15:09
Woher kennst du die Musterlösung?
Und war die EGL für Ziffer 2 nicht 101?
Und war die EGL für Ziffer 2 nicht 101?
15.05.2019, 15:18
(15.05.2019, 15:09)Köln19 schrieb: Woher kennst du die Musterlösung?
Und war die EGL für Ziffer 2 nicht 101?
„Musterlösung“ ist im Sinne von „mustergültige Lösung“ gemeint. Eine Musterlösung gibt‘s ohnehin nicht, es gibt nur den Prüfervermerk. Nein, EGL war § 100 WHG. Die tatbestandliche Gefahr war ein Verstoß gegen § 101 WHG. Letzterer ermächtigt aber nicht die Behörde selbst zum Einschreiten.
15.05.2019, 15:56
(15.05.2019, 15:18)GastNRWGastNRW schrieb:(15.05.2019, 15:09)Köln19 schrieb: Woher kennst du die Musterlösung?
Und war die EGL für Ziffer 2 nicht 101?
„Musterlösung“ ist im Sinne von „mustergültige Lösung“ gemeint. Eine Musterlösung gibt‘s ohnehin nicht, es gibt nur den Prüfervermerk. Nein, EGL war § 100 WHG. Die tatbestandliche Gefahr war ein Verstoß gegen § 101 WHG. Letzterer ermächtigt aber nicht die Behörde selbst zum Einschreiten.
Ich meine aber wie dein Vorredner auch, dass § 101 die Befugnisnorm ist und §100 nur die Aufgabe präzisiert.
15.05.2019, 16:07
(15.05.2019, 15:56)Gast schrieb:(15.05.2019, 15:18)GastNRWGastNRW schrieb:(15.05.2019, 15:09)Köln19 schrieb: Woher kennst du die Musterlösung?
Und war die EGL für Ziffer 2 nicht 101?
„Musterlösung“ ist im Sinne von „mustergültige Lösung“ gemeint. Eine Musterlösung gibt‘s ohnehin nicht, es gibt nur den Prüfervermerk. Nein, EGL war § 100 WHG. Die tatbestandliche Gefahr war ein Verstoß gegen § 101 WHG. Letzterer ermächtigt aber nicht die Behörde selbst zum Einschreiten.
Ich meine aber wie dein Vorredner auch, dass § 101 die Befugnisnorm ist und §100 nur die Aufgabe präzisiert.
+1
15.05.2019, 17:34
Mea culpa. So ist es natürlich auch. § 101 ist spezieller und § 100 daher für die Duldungsverfügung subsidiär.