17.07.2025, 17:55
Nds war eine VR-Klausur (Klageerwiderung)
Ich finde nicht, dass die Entscheidung so wirklich passt. Also natürlich geht es im Kern genau darum, aber wenn ich es richtig „überfolgen“ habe, dann waren zumindest in Nds. die gesetzlichen Regelungen des Auszugs aus dem ProstSchG ein wenig anders. Würde mich von dem Urteil nicht zwingend irritieren lassen. Deswegen denke ich kann man sehr viel argumentieren und es kommt eben auf die Tiefe an. Das ist keine typische Klausur, bei der das Ergebnis entscheidend ist.
Ich finde nicht, dass die Entscheidung so wirklich passt. Also natürlich geht es im Kern genau darum, aber wenn ich es richtig „überfolgen“ habe, dann waren zumindest in Nds. die gesetzlichen Regelungen des Auszugs aus dem ProstSchG ein wenig anders. Würde mich von dem Urteil nicht zwingend irritieren lassen. Deswegen denke ich kann man sehr viel argumentieren und es kommt eben auf die Tiefe an. Das ist keine typische Klausur, bei der das Ergebnis entscheidend ist.
17.07.2025, 17:56
(17.07.2025, 17:53)Ref2025 hessen schrieb: Meint ihr die Klausur ist unbrauchbar, wenn man die vorläufige vollstreckbarkeit tenoriert hat? Aus Zeitmangel nicht dran gedacht und geschrieben. Das Urteil ist vorl. vollstreckbar und dann noch Abwendungsbefugnis. Sehr dumm. Sonst noch geschrieben für Recht erkannt. Der Rest von Rubrum und Tenor entspricht dem eines Beschlusses, insbesondere der Hauptsachetenor. Das passiert wenn man das alles am Ende macht…
Also Durchfallen solltest Du deswegen ja nicht. Sei froh, dass Du die Kostenentscheidung nicht aus Zeitgründen dem Urteil in der Hauptsache vorbehalten hast. *Räusper*
17.07.2025, 18:06
(17.07.2025, 17:56)HLLM schrieb:Ist denke ich nicht so schlimm. Bei mir hoffe ich, dass es vlt. weniger schlimm ist, weil er merkt ich habe nicht gesagt, dass der Beschluss vorl. vollstreckbar ist, sondern aus Reflex Urteil..fand meiner Klausur ansonsten ok. Echt sehr schade(17.07.2025, 17:53)Ref2025 hessen schrieb: Meint ihr die Klausur ist unbrauchbar, wenn man die vorläufige vollstreckbarkeit tenoriert hat? Aus Zeitmangel nicht dran gedacht und geschrieben. Das Urteil ist vorl. vollstreckbar und dann noch Abwendungsbefugnis. Sehr dumm. Sonst noch geschrieben für Recht erkannt. Der Rest von Rubrum und Tenor entspricht dem eines Beschlusses, insbesondere der Hauptsachetenor. Das passiert wenn man das alles am Ende macht…
Also Durchfallen solltest Du deswegen ja nicht. Sei froh, dass Du die Kostenentscheidung nicht aus Zeitgründen dem Urteil in der Hauptsache vorbehalten hast. *Räusper*
18.07.2025, 15:43
Heute in Nds. https://openjur.de/u/2444043.html , & noch ein paar eingebaute Zusatzprobleme, wie: zudem war noch ein Mitwirkungsproblem nach 20 vwVfg eingebaut, dass im Rahmen der FK die Mandantin die RWK festgestellt haben wollte.
18.07.2025, 15:55
Hessen das Selbe.
Was habt ihr zur Klagefrist geschrieben?
Was habt ihr zur Klagefrist geschrieben?
18.07.2025, 16:11
19.07.2025, 10:32
Bzgl gestern Ö II: Habe mich schwer getan, prozessual vor allem mit der Frist/Klageerhebung durch die 6-jährige, aber auch materiell-rechtlich mit der Annahme eines wichtigen Grundes. Mein Aktenvortrsg im Mai ging genau darum, nur dass sich ein Waldemar (zurück) in Wladimir - ebenfalls nur Vorname - ändern wollte. Die Musterlösung hieß „wichtiger Grund“ (-), da wurde in der Lösung ganz stark auf den Ausnahmechrakter und den Schutzzweck des Gesetzes (Zuordnungsfunktion) Wert gelegt.
Vielleicht dieses Mal anders rum, ist am Ende ja eine Abwägung, finde es aber komisch, dass der zweite Name Waltraud sein soll, da wird sie ja noch mehr gemobbt lol.
Weiter hab ich dann:
Dass Verstoß gegen 20 VwVfG +, führt nur dazu, dass VA rw, würde durch bescheidungsurteil aufgehoben werden, aber dann würde Behörde durch anderen Sachbearbeiter den inhaltlich gleichen Ablehnungsbescjeid erlassen, damit ist der Mdtin inhaltlich auch nicht geholfen.
Zur Frist bin ich - entsprechend meines materiellen Ergebnisses - dann ebenfalls zur Verfristung gekommen:
- neue Klage käme zu spät, WEA ohne Aussicht auf Erfolg
- Klage durch Kind ist ein rechtliches Nullum, weil sie komplett geschäftsunfähig ist (6 J). Deswegen auch keine Genehmigung durch die Eltern (2, 104) möglich
Mein Schriftsatz an das Gericjt hat dann darauf abgestellt, dass die Klage der Tochter ein rechtliches Nullum ist, schon keine RH eingetreten ist und daher auch keine Klagerücknahme erforderlich sei, was natürlich kostenmäßig gut wäre.
Zu der Entscheidung des Landrats: bei mir ebenfalls unzulässig nach 44a VwGO, wäre mit einer fristgerechten VK anzugreifen gewesen (auch aus 19 IV GG ergibt sich nichts anderes)
Vielleicht dieses Mal anders rum, ist am Ende ja eine Abwägung, finde es aber komisch, dass der zweite Name Waltraud sein soll, da wird sie ja noch mehr gemobbt lol.
Weiter hab ich dann:
Dass Verstoß gegen 20 VwVfG +, führt nur dazu, dass VA rw, würde durch bescheidungsurteil aufgehoben werden, aber dann würde Behörde durch anderen Sachbearbeiter den inhaltlich gleichen Ablehnungsbescjeid erlassen, damit ist der Mdtin inhaltlich auch nicht geholfen.
Zur Frist bin ich - entsprechend meines materiellen Ergebnisses - dann ebenfalls zur Verfristung gekommen:
- neue Klage käme zu spät, WEA ohne Aussicht auf Erfolg
- Klage durch Kind ist ein rechtliches Nullum, weil sie komplett geschäftsunfähig ist (6 J). Deswegen auch keine Genehmigung durch die Eltern (2, 104) möglich
Mein Schriftsatz an das Gericjt hat dann darauf abgestellt, dass die Klage der Tochter ein rechtliches Nullum ist, schon keine RH eingetreten ist und daher auch keine Klagerücknahme erforderlich sei, was natürlich kostenmäßig gut wäre.
Zu der Entscheidung des Landrats: bei mir ebenfalls unzulässig nach 44a VwGO, wäre mit einer fristgerechten VK anzugreifen gewesen (auch aus 19 IV GG ergibt sich nichts anderes)
20.07.2025, 09:21
(19.07.2025, 10:32)HessExmn schrieb: Bzgl gestern Ö II: Habe mich schwer getan, prozessual vor allem mit der Frist/Klageerhebung durch die 6-jährige, aber auch materiell-rechtlich mit der Annahme eines wichtigen Grundes. Mein Aktenvortrsg im Mai ging genau darum, nur dass sich ein Waldemar (zurück) in Wladimir - ebenfalls nur Vorname - ändern wollte. Die Musterlösung hieß „wichtiger Grund“ (-), da wurde in der Lösung ganz stark auf den Ausnahmechrakter und den Schutzzweck des Gesetzes (Zuordnungsfunktion) Wert gelegt.
Vielleicht dieses Mal anders rum, ist am Ende ja eine Abwägung, finde es aber komisch, dass der zweite Name Waltraud sein soll, da wird sie ja noch mehr gemobbt lol.
Weiter hab ich dann:
Dass Verstoß gegen 20 VwVfG +, führt nur dazu, dass VA rw, würde durch bescheidungsurteil aufgehoben werden, aber dann würde Behörde durch anderen Sachbearbeiter den inhaltlich gleichen Ablehnungsbescjeid erlassen, damit ist der Mdtin inhaltlich auch nicht geholfen.
Zur Frist bin ich - entsprechend meines materiellen Ergebnisses - dann ebenfalls zur Verfristung gekommen:
- neue Klage käme zu spät, WEA ohne Aussicht auf Erfolg
- Klage durch Kind ist ein rechtliches Nullum, weil sie komplett geschäftsunfähig ist (6 J). Deswegen auch keine Genehmigung durch die Eltern (2, 104) möglich
Mein Schriftsatz an das Gericjt hat dann darauf abgestellt, dass die Klage der Tochter ein rechtliches Nullum ist, schon keine RH eingetreten ist und daher auch keine Klagerücknahme erforderlich sei, was natürlich kostenmäßig gut wäre.
Zu der Entscheidung des Landrats: bei mir ebenfalls unzulässig nach 44a VwGO, wäre mit einer fristgerechten VK anzugreifen gewesen (auch aus 19 IV GG ergibt sich nichts anderes)
Ich hab mich mit der Klagefrist auch schwer getan, aber gar keine Zeit dafür gehabt, deswegen einfach eine Genehmigung nach dem BGB angenommen und mich davor viel zu sehr mit der Klageerhebung und Inhalt der Klage befasst…rückblickend echt blöd. Vor allem weil ich an der entscheidenden Stelle der Geschäftsunfähigkeit und der Genehmigung nicht diskutiert habe.
Ich hab den wichtigen Grund angenommen und die „Zusatzfrage“ so wie du gelöst und gesagt dass man nichts machen kann weil die mandantin ja gesondert dagegen vorgehen wollte und das klang für mich eben nicht in der selben Klage und das wäre ja nach 44a vwgo ja nur gegangen.
Hab jetzt voll Schiss vor der Korrektur und durchgefallen zu sein. Gibt in Nds so einen Korrektor der VA korrigiert und bei dem würde mich ein durchfallen nicht wundern…ich hoffe es landet nicht auf dem Tisch…
20.07.2025, 22:33
(20.07.2025, 09:21)Examen2025Nds schrieb:(19.07.2025, 10:32)HessExmn schrieb: Bzgl gestern Ö II: Habe mich schwer getan, prozessual vor allem mit der Frist/Klageerhebung durch die 6-jährige, aber auch materiell-rechtlich mit der Annahme eines wichtigen Grundes. Mein Aktenvortrsg im Mai ging genau darum, nur dass sich ein Waldemar (zurück) in Wladimir - ebenfalls nur Vorname - ändern wollte. Die Musterlösung hieß „wichtiger Grund“ (-), da wurde in der Lösung ganz stark auf den Ausnahmechrakter und den Schutzzweck des Gesetzes (Zuordnungsfunktion) Wert gelegt.
Vielleicht dieses Mal anders rum, ist am Ende ja eine Abwägung, finde es aber komisch, dass der zweite Name Waltraud sein soll, da wird sie ja noch mehr gemobbt lol.
Weiter hab ich dann:
Dass Verstoß gegen 20 VwVfG +, führt nur dazu, dass VA rw, würde durch bescheidungsurteil aufgehoben werden, aber dann würde Behörde durch anderen Sachbearbeiter den inhaltlich gleichen Ablehnungsbescjeid erlassen, damit ist der Mdtin inhaltlich auch nicht geholfen.
Zur Frist bin ich - entsprechend meines materiellen Ergebnisses - dann ebenfalls zur Verfristung gekommen:
- neue Klage käme zu spät, WEA ohne Aussicht auf Erfolg
- Klage durch Kind ist ein rechtliches Nullum, weil sie komplett geschäftsunfähig ist (6 J). Deswegen auch keine Genehmigung durch die Eltern (2, 104) möglich
Mein Schriftsatz an das Gericjt hat dann darauf abgestellt, dass die Klage der Tochter ein rechtliches Nullum ist, schon keine RH eingetreten ist und daher auch keine Klagerücknahme erforderlich sei, was natürlich kostenmäßig gut wäre.
Zu der Entscheidung des Landrats: bei mir ebenfalls unzulässig nach 44a VwGO, wäre mit einer fristgerechten VK anzugreifen gewesen (auch aus 19 IV GG ergibt sich nichts anderes)
Ich hab mich mit der Klagefrist auch schwer getan, aber gar keine Zeit dafür gehabt, deswegen einfach eine Genehmigung nach dem BGB angenommen und mich davor viel zu sehr mit der Klageerhebung und Inhalt der Klage befasst…rückblickend echt blöd. Vor allem weil ich an der entscheidenden Stelle der Geschäftsunfähigkeit und der Genehmigung nicht diskutiert habe.
Ich hab den wichtigen Grund angenommen und die „Zusatzfrage“ so wie du gelöst und gesagt dass man nichts machen kann weil die mandantin ja gesondert dagegen vorgehen wollte und das klang für mich eben nicht in der selben Klage und das wäre ja nach 44a vwgo ja nur gegangen.
Hab jetzt voll Schiss vor der Korrektur und durchgefallen zu sein. Gibt in Nds so einen Korrektor der VA korrigiert und bei dem würde mich ein durchfallen nicht wundern…ich hoffe es landet nicht auf dem Tisch…
Im Kommentar stand aber dass die Beteiligungsfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter geheilt werden kann also müsste die Fristwahrung klappen, wenn ich mich nicht täusche
21.07.2025, 20:26
(19.07.2025, 10:32)HessExmn schrieb: Bzgl gestern Ö II: Habe mich schwer getan, prozessual vor allem mit der Frist/Klageerhebung durch die 6-jährige, aber auch materiell-rechtlich mit der Annahme eines wichtigen Grundes. Mein Aktenvortrsg im Mai ging genau darum, nur dass sich ein Waldemar (zurück) in Wladimir - ebenfalls nur Vorname - ändern wollte. Die Musterlösung hieß „wichtiger Grund“ (-), da wurde in der Lösung ganz stark auf den Ausnahmechrakter und den Schutzzweck des Gesetzes (Zuordnungsfunktion) Wert gelegt.Wieso ist der Verstoß in diesem Falle nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich? Dies gilt nach meiner Erinnerung auch für die Fälle, in denen das Ermessen auf Null reduziert ist. Jedenfalls deutet diese Aussage darauf hin.
Vielleicht dieses Mal anders rum, ist am Ende ja eine Abwägung, finde es aber komisch, dass der zweite Name Waltraud sein soll, da wird sie ja noch mehr gemobbt lol.
Weiter hab ich dann:
Dass Verstoß gegen 20 VwVfG +, führt nur dazu, dass VA rw, würde durch bescheidungsurteil aufgehoben werden, aber dann würde Behörde durch anderen Sachbearbeiter den inhaltlich gleichen Ablehnungsbescjeid erlassen, damit ist der Mdtin inhaltlich auch nicht geholfen.
Zur Frist bin ich - entsprechend meines materiellen Ergebnisses - dann ebenfalls zur Verfristung gekommen:
- neue Klage käme zu spät, WEA ohne Aussicht auf Erfolg
- Klage durch Kind ist ein rechtliches Nullum, weil sie komplett geschäftsunfähig ist (6 J). Deswegen auch keine Genehmigung durch die Eltern (2, 104) möglich
Mein Schriftsatz an das Gericjt hat dann darauf abgestellt, dass die Klage der Tochter ein rechtliches Nullum ist, schon keine RH eingetreten ist und daher auch keine Klagerücknahme erforderlich sei, was natürlich kostenmäßig gut wäre.
Zu der Entscheidung des Landrats: bei mir ebenfalls unzulässig nach 44a VwGO, wäre mit einer fristgerechten VK anzugreifen gewesen (auch aus 19 IV GG ergibt sich nichts anderes)
Hinsichtlich der Klagefrist wurde alles schon gesagt.