15.07.2025, 19:58
17.07.2025, 14:34
17.07.2025, 14:56
(17.07.2025, 14:34)HessExmn schrieb: Hessen heute:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E240000964
In nds. Auch.
Bin leider komplett von der RmK aller Nebenbestimmungen ausgegangen..

17.07.2025, 15:13
Wenn ich die Entscheidung richtig verstehe, war
NB1 rw weil
- keine von 17 erfasste Auflage (kein schutzgut betroffen)
- zweites „Genehmigungsverfahren“ nach erteilter Erlaubnis nicht zulässig
- unbestimmt, 37 VwVfG
NB3 rw, aber wegen Verhältnismäßigkeit -> bei guter Argumentation sicher auch anders vertretbar
NB4 rm (? bin zu faul die Begründung genauer zu verstehen), weil „wiederholende Verfügung“ zulässig
NB1 rw weil
- keine von 17 erfasste Auflage (kein schutzgut betroffen)
- zweites „Genehmigungsverfahren“ nach erteilter Erlaubnis nicht zulässig
- unbestimmt, 37 VwVfG
NB3 rw, aber wegen Verhältnismäßigkeit -> bei guter Argumentation sicher auch anders vertretbar
NB4 rm (? bin zu faul die Begründung genauer zu verstehen), weil „wiederholende Verfügung“ zulässig
17.07.2025, 16:11
Bin leider auch von der ganzen Rechtmäsigkeit ausgegangen aber bzgl Ziff. 2 und 3 müsste ja auch das Gegenteil vertretbar sein…
17.07.2025, 16:14
(17.07.2025, 15:13)HessExmn schrieb: Wenn ich die Entscheidung richtig verstehe, war
NB1 rw weil
- keine von 17 erfasste Auflage (kein schutzgut betroffen)
- zweites „Genehmigungsverfahren“ nach erteilter Erlaubnis nicht zulässig
- unbestimmt, 37 VwVfG
NB3 rw, aber wegen Verhältnismäßigkeit -> bei guter Argumentation sicher auch anders vertretbar
NB4 rm (? bin zu faul die Begründung genauer zu verstehen), weil „wiederholende Verfügung“ zulässig
Hab das Urteil auch so verstanden, dass NB4 rechtmäßig ist. So eine gesetzeswiederholende NB ist nicht notwendig aber auch nicht fehlerhaft
17.07.2025, 16:48
Denkt ihr denn bei NB 2 ist auch das Gegenteil vertretbar?
Und habt ihr da mit dem nichtbetroffenen Schutzgut erkannt? Schon tricky…
Und habt ihr da mit dem nichtbetroffenen Schutzgut erkannt? Schon tricky…
17.07.2025, 16:52
Hmm, hab nb 1 als Bedingung klassifiziert gerichtet auf die herbeifüheung der Voraussetzungen für den VA
17.07.2025, 17:06
17.07.2025, 17:53
Meint ihr die Klausur ist unbrauchbar, wenn man die vorläufige vollstreckbarkeit tenoriert hat? Aus Zeitmangel nicht dran gedacht und geschrieben. Das Urteil ist vorl. vollstreckbar und dann noch Abwendungsbefugnis. Sehr dumm. Sonst noch geschrieben für Recht erkannt. Der Rest von Rubrum und Tenor entspricht dem eines Beschlusses, insbesondere der Hauptsachetenor. Das passiert wenn man das alles am Ende macht…