15.07.2025, 15:49
Rügen:
338 Nr.6, 169 GVG (-)
260, 43 DRiG (-)
Materiell:
LG Berlin I, 08.04.2024 - (540 Ks) 278 Js 405/21 (2/23)
1. Tötung auf Verlangen (-) bzw. Totschlag in mittelbarer Täterschaft (+) (Werkzeug gegen sich selbst)
2. Verletzung von Privatgeheimnissen (+)
3. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (-)
338 Nr.6, 169 GVG (-)
260, 43 DRiG (-)
Materiell:
LG Berlin I, 08.04.2024 - (540 Ks) 278 Js 405/21 (2/23)
1. Tötung auf Verlangen (-) bzw. Totschlag in mittelbarer Täterschaft (+) (Werkzeug gegen sich selbst)
2. Verletzung von Privatgeheimnissen (+)
3. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (-)
15.07.2025, 15:54
(15.07.2025, 15:49)JuliusNovachrono schrieb: Rügen:
338 Nr.6, 169 GVG (-)
260, 43 DRiG (-)
Materiell:
LG Berlin I, 08.04.2024 - (540 Ks) 278 Js 405/21 (2/23)
1. Tötung auf Verlangen (-) bzw. Totschlag in mittelbarer Täterschaft (+) (Werkzeug gegen sich selbst)
2. Verletzung von Privatgeheimnissen (+)
3. Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (-)
Vielen Dank :) Die Klausur klingt aber nicht so doll :(
15.07.2025, 15:54
Hessen: was mein Vorredner sagt zu den Verfahrensrügen. Verfahrenshindernis habe ich noch geprüft, ob die Anträge vorlagen nach 205,77 StGB.
Sachrüge sollte man glaube zusätzlich zum Urteil unten noch Rechtfertigungsgründe prüfen bzgl. Einwilligung/ mutmaßliche Einwilligung. Habe ich abgelehnt, da nicht einwilligungsfähig. In der Schuld habe ich einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen, da Irrtum über SV und rechtliche Würdigung (Doppelirrtum). In der strafzumessung dann 49 Absatz 1 StGB geprüft, eigene Prüfungskompetent des Rev. GER. angenommen und dementsprechend eigene Abwägung für Strafen und Gesamtstrafe.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/4...-verworfen
Sachrüge sollte man glaube zusätzlich zum Urteil unten noch Rechtfertigungsgründe prüfen bzgl. Einwilligung/ mutmaßliche Einwilligung. Habe ich abgelehnt, da nicht einwilligungsfähig. In der Schuld habe ich einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen, da Irrtum über SV und rechtliche Würdigung (Doppelirrtum). In der strafzumessung dann 49 Absatz 1 StGB geprüft, eigene Prüfungskompetent des Rev. GER. angenommen und dementsprechend eigene Abwägung für Strafen und Gesamtstrafe.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/4...-verworfen
15.07.2025, 16:05
Was war mit 338 Nr. 7 wegen der fehlenden Unterschriften ? Die waren ja nur auf der Urschrift - habs nicht so ganz verstanden .. aber muss die Abschrift nicht auch unterschrieben werden?
15.07.2025, 16:16
(15.07.2025, 16:05)jmt2023ref schrieb: Was war mit 338 Nr. 7 wegen der fehlenden Unterschriften ? Die waren ja nur auf der Urschrift - habs nicht so ganz verstanden .. aber muss die Abschrift nicht auch unterschrieben werden?Nein, nur die Originale, die zu den Akten gelangen. In dem grauen Kasten drunter stand ja, dass die ordnungsgemäß unterschrieben wurden. Die Abschriften selbst müssen nicht unterschrieben sein.
Im Russack steht, dass die Referendare da immer wieder reintappen, aber das eigentlich kein Problem darstellt. Aber das ist auch Nix schlimmes, hatte es in einer Probeklausur auch mal falsch gemacht, da ist der Korrektor eher drüber weggegangen, als dass er es angekreidet hat
15.07.2025, 16:23
Ähnlich :)
Habe aber bei dem 203 einen Tatbestandsirrtum weil er ja ausweislich der Gründe dachte dass er Kenntnis hat
Habe aber bei dem 203 einen Tatbestandsirrtum weil er ja ausweislich der Gründe dachte dass er Kenntnis hat
15.07.2025, 16:25
(15.07.2025, 16:16)HessExmn schrieb:(15.07.2025, 16:05)jmt2023ref schrieb: Was war mit 338 Nr. 7 wegen der fehlenden Unterschriften ? Die waren ja nur auf der Urschrift - habs nicht so ganz verstanden .. aber muss die Abschrift nicht auch unterschrieben werden?Nein, nur die Originale, die zu den Akten gelangen. In dem grauen Kasten drunter stand ja, dass die ordnungsgemäß unterschrieben wurden. Die Abschriften selbst müssen nicht unterschrieben sein.
Im Russack steht, dass die Referendare da immer wieder reintappen, aber das eigentlich kein Problem darstellt. Aber das ist auch Nix schlimmes, hatte es in einer Probeklausur auch mal falsch gemacht, da ist der Korrektor eher drüber weggegangen, als dass er es angekreidet hat
Dann hat das LJPA mich bekommen :D naja egal.
15.07.2025, 16:26
Ja…wahrscheinlich richtig. Hatte nur noch wenig Zeit. Und hab glaub im Kommentar zum 203 etwas gelesen, dass es als Verbotsirrtum angesehen wird, aber keine Ahnung 😅
15.07.2025, 16:28
Inhaltlich stimm ich meinen Vorrednern zur heutigen Hessen S II Klausur zu.
Ich habe bei den vAw zu beachtenden Verfahrensrügen noch einen möglichen Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit geprüft (6), aber wegen 269 mangels Willkürlichkeit der zuständigkeitsannahme dann abgelehnt
Dazu dann bei den absoluten RevGründen neben dem öffentlichkeitsding noch die Zuständigkeit 6a angesprochen, aber auch (-) wegen fehlender Rüge nach 6a S.3.
Hab aus Verzweiflung noch die absetzungsfrist nach 338 nr 7 oder so ausgerechnet weil die passabel knapp war, aber das war eigentlich auch nicht problematisch
Ansonsten gingen bei mir keine Verfahrensfehler durch, insbesondere nicht DRiG und Inbegriffsrüge (mehr hab ich beileibe nicht gesehen?! Schon letztere war mehr gekünstelt).
Das ganze Thema „Sterbehilfe“ ist bei mir (nachdem ich 216 / 212 / 212, 27 / 212, 13 verneinte) bei einer Prüfung einer Tötung durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft (212, 13, 25 I Alt. 2) dann irgendwann zu einem undogmatischem Gesinnungsaufsatz geworden, good luck alter, habe dann einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen (lol). Und hab noch gesagt man müsse einen msF in Betracht ziehen, naja
Die anderen beiden 189 und 203 habe ich beide verneint iE
Beide Strafrechtsklausuren absolut nicht gelaufen wie gewünscht.
Ich habe bei den vAw zu beachtenden Verfahrensrügen noch einen möglichen Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit geprüft (6), aber wegen 269 mangels Willkürlichkeit der zuständigkeitsannahme dann abgelehnt
Dazu dann bei den absoluten RevGründen neben dem öffentlichkeitsding noch die Zuständigkeit 6a angesprochen, aber auch (-) wegen fehlender Rüge nach 6a S.3.
Hab aus Verzweiflung noch die absetzungsfrist nach 338 nr 7 oder so ausgerechnet weil die passabel knapp war, aber das war eigentlich auch nicht problematisch
Ansonsten gingen bei mir keine Verfahrensfehler durch, insbesondere nicht DRiG und Inbegriffsrüge (mehr hab ich beileibe nicht gesehen?! Schon letztere war mehr gekünstelt).
Das ganze Thema „Sterbehilfe“ ist bei mir (nachdem ich 216 / 212 / 212, 27 / 212, 13 verneinte) bei einer Prüfung einer Tötung durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft (212, 13, 25 I Alt. 2) dann irgendwann zu einem undogmatischem Gesinnungsaufsatz geworden, good luck alter, habe dann einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen (lol). Und hab noch gesagt man müsse einen msF in Betracht ziehen, naja

Die anderen beiden 189 und 203 habe ich beide verneint iE
Beide Strafrechtsklausuren absolut nicht gelaufen wie gewünscht.
15.07.2025, 16:44
(15.07.2025, 16:28)HessExmn schrieb: Inhaltlich stimm ich meinen Vorrednern zur heutigen Hessen S II Klausur zu.
Ich habe bei den vAw zu beachtenden Verfahrensrügen noch einen möglichen Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit geprüft (6), aber wegen 269 mangels Willkürlichkeit der zuständigkeitsannahme dann abgelehnt
Dazu dann bei den absoluten RevGründen neben dem öffentlichkeitsding noch die Zuständigkeit 6a angesprochen, aber auch (-) wegen fehlender Rüge nach 6a S.3.
Hab aus Verzweiflung noch die absetzungsfrist nach 338 nr 7 oder so ausgerechnet weil die passabel knapp war, aber das war eigentlich auch nicht problematisch
Ansonsten gingen bei mir keine Verfahrensfehler durch, insbesondere nicht DRiG und Inbegriffsrüge (mehr hab ich beileibe nicht gesehen?! Schon letztere war mehr gekünstelt).
Das ganze Thema „Sterbehilfe“ ist bei mir (nachdem ich 216 / 212 / 212, 27 / 212, 13 verneinte) bei einer Prüfung einer Tötung durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft (212, 13, 25 I Alt. 2) dann irgendwann zu einem undogmatischem Gesinnungsaufsatz geworden, good luck alter, habe dann einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen (lol). Und hab noch gesagt man müsse einen msF in Betracht ziehen, naja
Die anderen beiden 189 und 203 habe ich beide verneint iE
Beide Strafrechtsklausuren absolut nicht gelaufen wie gewünscht.
In Hessen war 216 ausgeschlossen


