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  5. Klausuren Mai 2019
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Antworten

 
Klausuren Mai 2019
Gast
Unregistered
 
#201
13.05.2019, 21:49
(13.05.2019, 19:26)GastNRW123 schrieb:  
(13.05.2019, 19:23)KandidatNRW schrieb:  Es ist ja lt. Rspr. so, dass die über den Mindestinhalt des § 58 I hinausgehenden Hinweise der Behörde, so diese abgegeben werden, richtig sein müssen und den Adressaten nicht über seine Handlungsmöglichkeiten täuschen dürfen, so dass dieser nicht von den ihm zustehenden Rechtsmitteln abgehalten wird. Über die Möglichkeit, Klage zur Niederschrift des "Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" zu erheben, müsste die Behörde ja nicht extra belehren. Ist aber hier dennoch erfolgt. Die Frage ist, warum?



Natürlich muss sie darüber belehren!

Nö.

https://www.bverwg.de/290818U1C6.18.0
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Hessen
Unregistered
 
#202
13.05.2019, 21:58
??‍♀️
Wenn über die Form belehrt wird, dann vollständig. 

Aber grundsätzlich:
Mindestanforderungen nach § 58 I: wann? Wo? Was? 

Was der Hinweis auf die Amtssprache mit dem konkreten Fall zu tun hat, leuchtet mir nicht ein.
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Hesse
Unregistered
 
#203
13.05.2019, 22:22
Wünsche allen eine gute Nacht und frohes Stunden runterzählen - bald sind wir frei! :love:
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Gast
Unregistered
 
#204
13.05.2019, 22:55
(13.05.2019, 22:22)Hesse schrieb:  Wünsche allen eine gute Nacht und frohes Stunden runterzählen - bald sind wir frei! :love:
15 % leider nicht.
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Gast
Unregistered
 
#205
14.05.2019, 06:26
(13.05.2019, 21:58)Hessen schrieb:  ??‍♀️
Wenn über die Form belehrt wird, dann vollständig. 

Aber grundsätzlich:
Mindestanforderungen nach § 58 I: wann? Wo? Was? 

Was der Hinweis auf die Amtssprache mit dem konkreten Fall zu tun hat, leuchtet mir nicht ein.

Das mit der Amtssprache ist nur der Aufhänger. In dem Urteil steht weiter unten unter Verweis auf die ständige Rspr., dass über die Form nicht belehrt werden muss. Wenn aber belehrt wird, dann muss dies vollständig und richtig geschehen. Wenn also die Schriftform überflüssigerweise genannt wird, müssen auch alle Alternativen genannt werden. Das ist die Niederschrift zum Protokoll des Urkundsbeamten (Rechtsantragsstelle) und die elektronische Form. Da in der Klausur etwas zur Form mitgeteilt wurde, ist anzunehmen, dass da ein Fehler eingebaut wurde.
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Hessen Gast
Unregistered
 
#206
14.05.2019, 07:29
(14.05.2019, 06:26)Gast schrieb:  
(13.05.2019, 21:58)Hessen schrieb:  ??‍♀️
Wenn über die Form belehrt wird, dann vollständig. 

Aber grundsätzlich:
Mindestanforderungen nach § 58 I: wann? Wo? Was? 

Was der Hinweis auf die Amtssprache mit dem konkreten Fall zu tun hat, leuchtet mir nicht ein.

Das mit der Amtssprache ist nur der Aufhänger. In dem Urteil steht weiter unten unter Verweis auf die ständige Rspr., dass über die Form nicht belehrt werden muss. Wenn aber belehrt wird, dann muss dies vollständig und richtig geschehen. Wenn also die Schriftform überflüssigerweise genannt wird, müssen auch alle Alternativen genannt werden. Das ist die Niederschrift zum Protokoll des Urkundsbeamten (Rechtsantragsstelle) und die elektronische Form. Da in der Klausur etwas zur Form mitgeteilt wurde, ist anzunehmen, dass da ein Fehler eingebaut wurde.


Das was du beschreibst entspricht der Rspr. zur Belehrung über die elektronische Einlegung. Dass, wenn eben belehrt wird, dies vollständig geschehen muss. Dies wurde nicht erst bei dem Urteil bzgl. Der Amtssprache entwickelt. 

Wünsche allen heute viel Erfolg.
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Gast
Unregistered
 
#207
14.05.2019, 14:32
Vorbeeeeeiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii! War alles in allem ein sehr fairer Durchgang. Wünsche allen schöne freie Tage!
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JuniGast
Unregistered
 
#208
14.05.2019, 16:43
Hallo zusammen, 

erstmal Glückwunsch an euch, dass ihr es hinter euch habt. 

Könntet ihr mir kurz sagen, welche Themen materiell-rechtlichen in den beiden Örecht Klausuren dran waren? 

Danke!
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GastNRWGastNRW
Unregistered
 
#209
14.05.2019, 17:42
Gestern war es eine Klage gegen einen Kostenbescheid nach Ersatzvornahme infolge einer Beseitigungs- und Entsorgungsverfügung gem. § 14 OBG, heute waren es Erfolgsaussichten einer Klage und eines Antrags nach 80 V VwGO. gegen eine Unterlassungs- und eine Duldungsverfügung gem. § 100 WHG.
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Nrwlerlein
Unregistered
 
#210
14.05.2019, 20:20
Die letzten beiden Klausuren waren echt nochmal dankbar. Bin froh, dass es kein exotischer Durchgang war. Herzlichen Glückwunsch an alle :)
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