11.07.2025, 20:02
(11.07.2025, 19:52)MaxVonBaden schrieb:(11.07.2025, 18:09)Ref2025 hessen schrieb: Achso und bzgl. des Integrationamtes war die Fristversäumung egal. Herrin des Verfahrens, hat einen positiven Bescheid erlassen und gab eine Norm noch im SGB IX, dass die Frist nach Bescheid geheilt wird des 626 Absatz 2 BGB, wenn Entscheidung des Amtes nach frisrversäumung ergeht.
Kurz gesagt: Antragsfrist nach SGB IX prüft das Amt, das Gericht darf lediglich 626 Absatz.2 BGB prüfen.
Zu der Frage gibt es konfligierende BAG-Rechtsprechung. Das BAG scheint da aber zuletzt seine Meinung geändert zu haben und stimmt dir zu, dass die Fristversäumung durch das Integrationsamt geheilt werden kann.
Es wird aber sicherlich beides gut vertretbar sein, da die konkrete BAG-Rechtsprechung zu irgendwelchen SGB IX Normen ohne Kommentar wohl kaum verlangt sein kann.
Habt ihr das als Problemschwerpunkt thematisiert? Habe einfach festgestellt dass die Frist nicht gewahrt wurde aber dann dass es im 626 II unbeachtlich ist
11.07.2025, 20:07
(11.07.2025, 20:02)ag789 schrieb:Habe es recht prominent dargestellt, einfach weil ich selbst nicht wusste, ob nun das Amt nur den Fristverstoß heilen kann oder nicht und weil daran ja auch die Wirksamkeit der Heilung hing. Wenn es da 2023 einen RSPR-Wechsel gab, konnte man da sicherlich auch ein bisschen was zu schreiben.(11.07.2025, 19:52)MaxVonBaden schrieb:(11.07.2025, 18:09)Ref2025 hessen schrieb: Achso und bzgl. des Integrationamtes war die Fristversäumung egal. Herrin des Verfahrens, hat einen positiven Bescheid erlassen und gab eine Norm noch im SGB IX, dass die Frist nach Bescheid geheilt wird des 626 Absatz 2 BGB, wenn Entscheidung des Amtes nach frisrversäumung ergeht.
Kurz gesagt: Antragsfrist nach SGB IX prüft das Amt, das Gericht darf lediglich 626 Absatz.2 BGB prüfen.
Zu der Frage gibt es konfligierende BAG-Rechtsprechung. Das BAG scheint da aber zuletzt seine Meinung geändert zu haben und stimmt dir zu, dass die Fristversäumung durch das Integrationsamt geheilt werden kann.
Es wird aber sicherlich beides gut vertretbar sein, da die konkrete BAG-Rechtsprechung zu irgendwelchen SGB IX Normen ohne Kommentar wohl kaum verlangt sein kann.
Habt ihr das als Problemschwerpunkt thematisiert? Habe einfach festgestellt dass die Frist nicht gewahrt wurde aber dann dass es im 626 II unbeachtlich ist
11.07.2025, 21:16
Ich wollte in der Klausur unbedingt noch den Punkt unterbringen, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB auch dann als gewahrt gilt, wenn der Arbeitgeber zwar formal die Zwei-Wochen-Frist überschreitet, aber in diesem Zeitraum auf die Zustimmung des Integrationsamts wartet und anschließend unverzüglich nach Zugang des Bescheids handelt. Irgendwo steht das auch in einer Vorschrift des SGB, wenn ich mich richtig erinnere. In unserem Fall hatte die Arbeitgeberin den Antrag ja nur um zwei oder drei Tage verspätet gestellt, der Bescheid kam, glaube ich, am 16. Juni, und am 18. Juni hat sie dann auch sofort den Kündigungsschriftsatz verfasst. Deshalb wollte ich diesen Aspekt unbedingt klausurtaktisch einbauen – sonst hätte ich den Fall wahrscheinlich auch anders gelöst.
Was § 46h ArbGG betrifft: Den habe ich leider erst sehr spät entdeckt – da war ich schon am Ende der Klausur und habe nochmal im Gesetz geblättert. Dadurch musste ich im Nachhinein einiges an meiner Lösung ändern. Die Vorschrift regelt ja, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform ersetzt.
Zur Zulässigkeit muss ich sagen, dass ich für die erste Aufgabe viel zu viel Zeit gebraucht habe. Ich habe sowohl die Zulässigkeit der Klageänderung als auch (vermutlich richtigerweise, zumindest in Hessen) die Zulässigkeit der Klage selbst geprüft – aber beides sehr unsauber und teilweise auch falsch. Ich habe zwischenzeitlich fälschlich angenommen, dass der Kläger gar nicht selbst geklagt, sondern nur als Vertreter für seinen Kollegen auftreten wollte. Dann habe ich irgendetwas von „Beistand“ geschrieben und mich auf § 11 Abs. 6 ArbGG bezogen – also komplett am Thema vorbei.
Was mein Vorredner sagte, stimmt wohl: Die nachträgliche Klageänderung hätte man im Ergebnis wohl über eine antizipierte Einwilligung der Gegenseite gemäß § 267 ZPO lösen müssen. Ich habe das einfach als objektive Klagehäufung über die Sachdienlichkeit begründet. Also insgesamt war das alles nicht besonders sauber.
Ich hoffe nur, dass die Zulässigkeit (oder die eine Zulässigkeitsprüfung – ich weiß nicht mehr genau, was alles verlangt war) nur mit 20 bis 30 % gewichtet wird und der Hauptfokus auf der ersten materiell-rechtlichen Aufgabe lag – vielleicht mit 70 %? Das wäre natürlich gut, aber ich kann es schwer einschätzen. Am Ende stellt sich dann auch die Frage, wie der Korrektor bewertet, wenn man zunächst einen ganz ordentlichen Eindruck macht und dann gegen Ende eher wie jemand wirkt, der den Faden verloren hat und prozessual so unsauber/ falsch vorgeht
Was § 46h ArbGG betrifft: Den habe ich leider erst sehr spät entdeckt – da war ich schon am Ende der Klausur und habe nochmal im Gesetz geblättert. Dadurch musste ich im Nachhinein einiges an meiner Lösung ändern. Die Vorschrift regelt ja, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform ersetzt.
Zur Zulässigkeit muss ich sagen, dass ich für die erste Aufgabe viel zu viel Zeit gebraucht habe. Ich habe sowohl die Zulässigkeit der Klageänderung als auch (vermutlich richtigerweise, zumindest in Hessen) die Zulässigkeit der Klage selbst geprüft – aber beides sehr unsauber und teilweise auch falsch. Ich habe zwischenzeitlich fälschlich angenommen, dass der Kläger gar nicht selbst geklagt, sondern nur als Vertreter für seinen Kollegen auftreten wollte. Dann habe ich irgendetwas von „Beistand“ geschrieben und mich auf § 11 Abs. 6 ArbGG bezogen – also komplett am Thema vorbei.
Was mein Vorredner sagte, stimmt wohl: Die nachträgliche Klageänderung hätte man im Ergebnis wohl über eine antizipierte Einwilligung der Gegenseite gemäß § 267 ZPO lösen müssen. Ich habe das einfach als objektive Klagehäufung über die Sachdienlichkeit begründet. Also insgesamt war das alles nicht besonders sauber.
Ich hoffe nur, dass die Zulässigkeit (oder die eine Zulässigkeitsprüfung – ich weiß nicht mehr genau, was alles verlangt war) nur mit 20 bis 30 % gewichtet wird und der Hauptfokus auf der ersten materiell-rechtlichen Aufgabe lag – vielleicht mit 70 %? Das wäre natürlich gut, aber ich kann es schwer einschätzen. Am Ende stellt sich dann auch die Frage, wie der Korrektor bewertet, wenn man zunächst einen ganz ordentlichen Eindruck macht und dann gegen Ende eher wie jemand wirkt, der den Faden verloren hat und prozessual so unsauber/ falsch vorgeht
11.07.2025, 21:22
(11.07.2025, 18:55)Ref2025 hessen schrieb: Sonst liest sich das aber sehr gut:)Hm finde das immer schwierig, prozentual zu gewichten.
Wie würdest du das prozentual einordnen? Also wie stark zählen die unterschiedlichen Aufgaben?
Wenn ich immer an der Uni korrigiere, bewerte ich mehr nach Gesamteindruck (also Anwendung juristisches Handwerkszeug, das Ergebnis ist mir dann meist egal), deshalb kann ich das ganz schlecht einordnen. Würde aber deiner Einschätzung 70/20/10 grob zustimmen.
PS. Die SGB-Vorschrift die du meinst ist 174 Abs. 5 SGB IX, oder? Die habe ich ausführlich diskutiert, aber dann gesagt auch die Frist ist nicht gewahrt und damit Fehler - leider, da hast du Recht, das Integrationsamt ist Herrin des Verfahrens, sodsss die abschließende Entscheidung den Fristmangel heilt. Das ist der gleiche Spaß auch immer beim Betriebsrat, leider habe ich diese Transferleistung nicht erbracht. Ich dachte, das Finden des Abs. 5 sei schon der Clou vom JPA… naja, I have been played…
Auf der anderen Seite: 30% haben den doch schon nicht gefunden und konnten schon deshalb nicht in die Falle tappen 🫠
11.07.2025, 21:42
Ja, da hast du recht..das Gewichten ist immer schwierig. Letztlich zählt ja auch der Gesamteindruck und die Anwendung vom Handwerkzeug.
Da hoffe ich, dass mein Ende mit der schwachen und widersprüchlichen Zulässigkeit den anfänglich hoffentlich guten Eindruck nicht komplett herunterzieht 😅
Ich muss aber auch sagen, dass da sehr vieles von einem abverlangt wurde (in der Tiefe), was im Sachverhalt teilweise nur sehr, sehr subtil angedeutet wurde. Also schon sehr viel Transfer. Ja genau der 174 Abs. 5 SGB IX. Letztlich mit guter Argumentation bestimmt auch lesbar und anders vertretbar.
Naja, wir werden sehen. Jetzt erstmal ausruhen, Montag geht’s dann mit neuer Kraft weiter ☺️
Da hoffe ich, dass mein Ende mit der schwachen und widersprüchlichen Zulässigkeit den anfänglich hoffentlich guten Eindruck nicht komplett herunterzieht 😅
Ich muss aber auch sagen, dass da sehr vieles von einem abverlangt wurde (in der Tiefe), was im Sachverhalt teilweise nur sehr, sehr subtil angedeutet wurde. Also schon sehr viel Transfer. Ja genau der 174 Abs. 5 SGB IX. Letztlich mit guter Argumentation bestimmt auch lesbar und anders vertretbar.
Naja, wir werden sehen. Jetzt erstmal ausruhen, Montag geht’s dann mit neuer Kraft weiter ☺️
11.07.2025, 22:40
(11.07.2025, 21:16)Ref2025 hessen schrieb: Ich wollte in der Klausur unbedingt noch den Punkt unterbringen, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB auch dann als gewahrt gilt, wenn der Arbeitgeber zwar formal die Zwei-Wochen-Frist überschreitet, aber in diesem Zeitraum auf die Zustimmung des Integrationsamts wartet und anschließend unverzüglich nach Zugang des Bescheids handelt. Irgendwo steht das auch in einer Vorschrift des SGB, wenn ich mich richtig erinnere. In unserem Fall hatte die Arbeitgeberin den Antrag ja nur um zwei oder drei Tage verspätet gestellt, der Bescheid kam, glaube ich, am 16. Juni, und am 18. Juni hat sie dann auch sofort den Kündigungsschriftsatz verfasst. Deshalb wollte ich diesen Aspekt unbedingt klausurtaktisch einbauen – sonst hätte ich den Fall wahrscheinlich auch anders gelöst.
Was § 46h ArbGG betrifft: Den habe ich leider erst sehr spät entdeckt – da war ich schon am Ende der Klausur und habe nochmal im Gesetz geblättert. Dadurch musste ich im Nachhinein einiges an meiner Lösung ändern. Die Vorschrift regelt ja, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform ersetzt.
Zur Zulässigkeit muss ich sagen, dass ich für die erste Aufgabe viel zu viel Zeit gebraucht habe. Ich habe sowohl die Zulässigkeit der Klageänderung als auch (vermutlich richtigerweise, zumindest in Hessen) die Zulässigkeit der Klage selbst geprüft – aber beides sehr unsauber und teilweise auch falsch. Ich habe zwischenzeitlich fälschlich angenommen, dass der Kläger gar nicht selbst geklagt, sondern nur als Vertreter für seinen Kollegen auftreten wollte. Dann habe ich irgendetwas von „Beistand“ geschrieben und mich auf § 11 Abs. 6 ArbGG bezogen – also komplett am Thema vorbei.
Was mein Vorredner sagte, stimmt wohl: Die nachträgliche Klageänderung hätte man im Ergebnis wohl über eine antizipierte Einwilligung der Gegenseite gemäß § 267 ZPO lösen müssen. Ich habe das einfach als objektive Klagehäufung über die Sachdienlichkeit begründet. Also insgesamt war das alles nicht besonders sauber.
Ich hoffe nur, dass die Zulässigkeit (oder die eine Zulässigkeitsprüfung – ich weiß nicht mehr genau, was alles verlangt war) nur mit 20 bis 30 % gewichtet wird und der Hauptfokus auf der ersten materiell-rechtlichen Aufgabe lag – vielleicht mit 70 %? Das wäre natürlich gut, aber ich kann es schwer einschätzen. Am Ende stellt sich dann auch die Frage, wie der Korrektor bewertet, wenn man zunächst einen ganz ordentlichen Eindruck macht und dann gegen Ende eher wie jemand wirkt, der den Faden verloren hat und prozessual so unsauber/ falsch vorgeht
Ich glaube du musst dir da keine zu großen Sorgen machen. Außerdem bin ich nach wie vor der Meinung dass man nur die „Klageerweiterung“ prüfen sollte und nicht die ganze Zulässigkeit der KSchKlage?
11.07.2025, 22:42
(11.07.2025, 22:40)ag789 schrieb:(11.07.2025, 21:16)Ref2025 hessen schrieb: Ich wollte in der Klausur unbedingt noch den Punkt unterbringen, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB auch dann als gewahrt gilt, wenn der Arbeitgeber zwar formal die Zwei-Wochen-Frist überschreitet, aber in diesem Zeitraum auf die Zustimmung des Integrationsamts wartet und anschließend unverzüglich nach Zugang des Bescheids handelt. Irgendwo steht das auch in einer Vorschrift des SGB, wenn ich mich richtig erinnere. In unserem Fall hatte die Arbeitgeberin den Antrag ja nur um zwei oder drei Tage verspätet gestellt, der Bescheid kam, glaube ich, am 16. Juni, und am 18. Juni hat sie dann auch sofort den Kündigungsschriftsatz verfasst. Deshalb wollte ich diesen Aspekt unbedingt klausurtaktisch einbauen – sonst hätte ich den Fall wahrscheinlich auch anders gelöst.
Was § 46h ArbGG betrifft: Den habe ich leider erst sehr spät entdeckt – da war ich schon am Ende der Klausur und habe nochmal im Gesetz geblättert. Dadurch musste ich im Nachhinein einiges an meiner Lösung ändern. Die Vorschrift regelt ja, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform ersetzt.
Zur Zulässigkeit muss ich sagen, dass ich für die erste Aufgabe viel zu viel Zeit gebraucht habe. Ich habe sowohl die Zulässigkeit der Klageänderung als auch (vermutlich richtigerweise, zumindest in Hessen) die Zulässigkeit der Klage selbst geprüft – aber beides sehr unsauber und teilweise auch falsch. Ich habe zwischenzeitlich fälschlich angenommen, dass der Kläger gar nicht selbst geklagt, sondern nur als Vertreter für seinen Kollegen auftreten wollte. Dann habe ich irgendetwas von „Beistand“ geschrieben und mich auf § 11 Abs. 6 ArbGG bezogen – also komplett am Thema vorbei.
Was mein Vorredner sagte, stimmt wohl: Die nachträgliche Klageänderung hätte man im Ergebnis wohl über eine antizipierte Einwilligung der Gegenseite gemäß § 267 ZPO lösen müssen. Ich habe das einfach als objektive Klagehäufung über die Sachdienlichkeit begründet. Also insgesamt war das alles nicht besonders sauber.
Ich hoffe nur, dass die Zulässigkeit (oder die eine Zulässigkeitsprüfung – ich weiß nicht mehr genau, was alles verlangt war) nur mit 20 bis 30 % gewichtet wird und der Hauptfokus auf der ersten materiell-rechtlichen Aufgabe lag – vielleicht mit 70 %? Das wäre natürlich gut, aber ich kann es schwer einschätzen. Am Ende stellt sich dann auch die Frage, wie der Korrektor bewertet, wenn man zunächst einen ganz ordentlichen Eindruck macht und dann gegen Ende eher wie jemand wirkt, der den Faden verloren hat und prozessual so unsauber/ falsch vorgeht
Ich glaube du musst dir da keine zu großen Sorgen machen. Außerdem bin ich nach wie vor der Meinung dass man nur die „Klageerweiterung“ prüfen sollte und nicht die ganze Zulässigkeit der KSchKlage?
und wenn du mit sachdienlichkeit argumentiert hast, müsste das doch auch passen. Muss ja nicht über 267
13.07.2025, 08:19
Hey Leute,
Mich lässt die Klausur von Dienstag einfach nicht los. Hat noch jemand nur einen Vergleich ans Gericht verfasst und ein Mandantenschreiben?
Mache mir solche Sorgen dass das quasi unbrauchbar ist weil man Klageabweisung beantragen muss aber ich dachte dass das ja auch keinen Sinn ergibt weil der Anspruch ja zur Hälfte gegeben war und der Prozess durch den Vergleich beendet würde und nicht streitig durch Urteil… Es macht mich wirklich wahnsinnig :(
Mich lässt die Klausur von Dienstag einfach nicht los. Hat noch jemand nur einen Vergleich ans Gericht verfasst und ein Mandantenschreiben?
Mache mir solche Sorgen dass das quasi unbrauchbar ist weil man Klageabweisung beantragen muss aber ich dachte dass das ja auch keinen Sinn ergibt weil der Anspruch ja zur Hälfte gegeben war und der Prozess durch den Vergleich beendet würde und nicht streitig durch Urteil… Es macht mich wirklich wahnsinnig :(
13.07.2025, 08:57
(13.07.2025, 08:19)ag789 schrieb: Hey Leute,Habs genauso gemacht, weil mich das Mandantenbegehren irgendwie dazu veranlasst hat und wie du sagtest, eigentlich könnte man den Rechtsstreit so ja beenden…
Mich lässt die Klausur von Dienstag einfach nicht los. Hat noch jemand nur einen Vergleich ans Gericht verfasst und ein Mandantenschreiben?
Mache mir solche Sorgen dass das quasi unbrauchbar ist weil man Klageabweisung beantragen muss aber ich dachte dass das ja auch keinen Sinn ergibt weil der Anspruch ja zur Hälfte gegeben war und der Prozess durch den Vergleich beendet würde und nicht streitig durch Urteil… Es macht mich wirklich wahnsinnig :(
13.07.2025, 09:07
Keine Sorge.
Soweit ich mich erinnere, stand zwar im Bearbeitervermerk mehr oder minder ausdrücklich drin, dass der Schriftsatz an das Gericht einen Vergleichsvorschlag enthalten solle.
Aber mein Schriftsatz war unfassbar dünn, weil es nicht so viel zu bestreiten gab und die Rechtsauffassungen hab ich auch sehr sehr sehr sehr kurz gehalten.
Alles andere ist ja auch nicht tauglich: man schießt ja in der Praxis nicht 10 Seiten gegen den Gegner, um am Ende mit nem Vergleich um die Ecke zu kommen. Deshalb habe ich halt pro Forma den Abweisungsantrag gestellt, in gebotener Kürze meine Gegenauffassung, um dann auf den Vergleich zu verweisen, den ich als Anlage zum Schriftsatz genommen habe.
Daher: Der Schriftsatz war absolut kein Schwerpunkt und hat bei mir nur den Antrag, den Ruhen-Antrag (251 ZPO) und die Richtigstellung (kein Fahrfehler, sondern technischer Defekt) enthalten, mehr nicht.
Soweit ich mich erinnere, stand zwar im Bearbeitervermerk mehr oder minder ausdrücklich drin, dass der Schriftsatz an das Gericht einen Vergleichsvorschlag enthalten solle.
Aber mein Schriftsatz war unfassbar dünn, weil es nicht so viel zu bestreiten gab und die Rechtsauffassungen hab ich auch sehr sehr sehr sehr kurz gehalten.
Alles andere ist ja auch nicht tauglich: man schießt ja in der Praxis nicht 10 Seiten gegen den Gegner, um am Ende mit nem Vergleich um die Ecke zu kommen. Deshalb habe ich halt pro Forma den Abweisungsantrag gestellt, in gebotener Kürze meine Gegenauffassung, um dann auf den Vergleich zu verweisen, den ich als Anlage zum Schriftsatz genommen habe.
Daher: Der Schriftsatz war absolut kein Schwerpunkt und hat bei mir nur den Antrag, den Ruhen-Antrag (251 ZPO) und die Richtigstellung (kein Fahrfehler, sondern technischer Defekt) enthalten, mehr nicht.