07.07.2025, 16:11
https://openjur.de/u/2463704.html
Der Fall war überwiegend an das Urteil angelehnt. Nur hab’s noch zusätzlich noch einen Anspruch aus 906 und weniger Bäume, als in dem Urteil 😅
Der Fall war überwiegend an das Urteil angelehnt. Nur hab’s noch zusätzlich noch einen Anspruch aus 906 und weniger Bäume, als in dem Urteil 😅
07.07.2025, 16:27
Die Klausur war zeitlich einfach nicht machbar oder wie ging’s euch? Habe vor lauter Stress bei Antrag 1 gar keine AGL gefunden und bei Antrag 2 ausversehen nur 823,APR statt über 1004 analog. Hoffentlich killt das keine Klausur…
Hab aber in Hessen geschrieben
Hab aber in Hessen geschrieben
07.07.2025, 16:49
(07.07.2025, 16:27)ag789 schrieb: Die Klausur war zeitlich einfach nicht machbar oder wie ging’s euch? Habe vor lauter Stress bei Antrag 1 gar keine AGL gefunden und bei Antrag 2 ausversehen nur 823,APR statt über 1004 analog. Hoffentlich killt das keine Klausur…
Hab aber in Hessen geschrieben
Hab auch 1004 analog iVm APR genommen… Hab es aber daran angelehnt, dass er sich ja auf die Vertraulichkeit der Gespräche bezieht. Hab dann argumentiert, dass dies eher aus dem APR als dem Eigentum kommt. Mal sehen
08.07.2025, 14:56
Wie sah heute bei euch der praktische Teil aus in der A2 Klausur? Habe es für offen gehalten, ob der Anscheinsbeweis durch Hilfstatsachen erschüttert werden kann in der Beweisprognose und weil der Mandant eine schnelle Beseitigung wollte ubd bereit war zu zahlen, habe ich eine Vergleichsentwurf nach 278 vi ZPO (Zahlung nur die üblichen Abschleppkosten) und eine Klageabweisung mit Pkh beantragt. Jetzt denke ich mir aber, dass ich in der Höhe ein Teilanerkenntnis ja viel Kostensparender gewesen wäre. Aber weil die Beweisprognose m.E. offen war, dachte ich das ein Teilanerkenntnis aber eigentlich nicht sinnig wäre... 😬
08.07.2025, 15:05
Kann mich mal jemand aufklären was wir da heute machen sollten? 😂
08.07.2025, 15:51
Wenn wir die gleiche Klausur geschrieben haben:
280 I, 241 II --> abgelehnt, weil Gefälligkeit, Abgrenzung zur Leihe
662,670 --> abgelehnt weil in der bloßen bitte gerade kein Auftrag gewollt ist
GoA Aufwendungsersatz für Abschleppkosten greift nicht ,weil gefälligkeit und diese Wertung nicht umgangen werden darf
18,7 StVG (-) weil Haftungseinheit, Halte Roman von Faher nicht darüber SE verlangen
823 I BgB --> p Verschulden: Haftungserleichtung (stillschweigend?), abgelehnt, Schade aber nur bzgl. Üblichen, fremden Abschleppkosten (416,50€) schlüssig und in dieser Gebührenstufe Anfälle RA-Kosten
(P) Anscheinsbeweis bei abkommen von fahrbahn, wohl ja -> erschüttern durch technischer defekt, nur wenn Hilfstatsache (Unfall unmittelbar nach übergabe & fremdes Auto, anderseits tüv einwandfrei) Schluss auf Haupttatsache zulassen, da technischer defekt nicht beweisbar.
Praktischer Teil: auf jeden Fall mindestens Teilklagebaweisung und pkh und wohl scheinbar Teilanerkenntnis, aber habe es halt wohl leider falsch gemacht, weil ich gesagt habe, dass eine Erschütterung durch die Hilfstatsachen etwaig möglich ist (jedenfalls offene Beweisprognose).
Wie habt ihr den Praktischen Teil gelöst ?
280 I, 241 II --> abgelehnt, weil Gefälligkeit, Abgrenzung zur Leihe
662,670 --> abgelehnt weil in der bloßen bitte gerade kein Auftrag gewollt ist
GoA Aufwendungsersatz für Abschleppkosten greift nicht ,weil gefälligkeit und diese Wertung nicht umgangen werden darf
18,7 StVG (-) weil Haftungseinheit, Halte Roman von Faher nicht darüber SE verlangen
823 I BgB --> p Verschulden: Haftungserleichtung (stillschweigend?), abgelehnt, Schade aber nur bzgl. Üblichen, fremden Abschleppkosten (416,50€) schlüssig und in dieser Gebührenstufe Anfälle RA-Kosten
(P) Anscheinsbeweis bei abkommen von fahrbahn, wohl ja -> erschüttern durch technischer defekt, nur wenn Hilfstatsache (Unfall unmittelbar nach übergabe & fremdes Auto, anderseits tüv einwandfrei) Schluss auf Haupttatsache zulassen, da technischer defekt nicht beweisbar.
Praktischer Teil: auf jeden Fall mindestens Teilklagebaweisung und pkh und wohl scheinbar Teilanerkenntnis, aber habe es halt wohl leider falsch gemacht, weil ich gesagt habe, dass eine Erschütterung durch die Hilfstatsachen etwaig möglich ist (jedenfalls offene Beweisprognose).
Wie habt ihr den Praktischen Teil gelöst ?

08.07.2025, 16:09
Hab in Hessen geschrieben und es ähnlich gelöst wie mein Vorredner.
Habe hinsichtlich der Erstattungskosten aber zwischen eigenen Abschleppkosten und Fremdkosten differenziert und viele Anspruchsgrundlagen durchgeprüft, darin dann auch bei einer AGL den 862 I i.V.m. 858 I geprüft...Habe den Rechtsbindungswillen allerdings bejaht und die Beweisthematik daher im 311 II, 241 II, 280 I angesprochen. Habe hinsichtlich der Verzugszinsen diese auch nicht wie beantragt zugesprochen, sondern an dem Zeitpunkt, ab dem auch wirklich eine Frist gesetzt wurde (Datum erinnere ich nicht mehr). Und bei dem Freistellungsanspruch auch nur Anwaltskosten aus der zugesprochenen Forderung iHv 714€ waren es glaube ich (nur ortsübliche Abschleppkosten jeweils). Und natürlich da keine Verzugszinsen wegen 288 I 1. Eigene Gegenansprüche habe ich nicht gesehen. Weder eine Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht, weil nicht nachweisbar, dass ein technischer Defekt tatsächlich vorlag, den der Kläger verschwiegen hat. Noch wegen Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung..
Im praktischen Teil habe ich auch Klageabweisung beantragt und Antrag auf Bewilligung von PKH. Und einen Vergleichsvorschlag ans Gericht mit den im SV vorgegebenen Infos, also 100€ sofort zahlen am Folgetag der Annahme des Vergleichsvorschlag, Rest Ratenzahlung, alle AS dadurch abgegolten, die das Unfallereignis vom 15.01.2025 betreffen, Kostenregelung...
Habe hinsichtlich der Erstattungskosten aber zwischen eigenen Abschleppkosten und Fremdkosten differenziert und viele Anspruchsgrundlagen durchgeprüft, darin dann auch bei einer AGL den 862 I i.V.m. 858 I geprüft...Habe den Rechtsbindungswillen allerdings bejaht und die Beweisthematik daher im 311 II, 241 II, 280 I angesprochen. Habe hinsichtlich der Verzugszinsen diese auch nicht wie beantragt zugesprochen, sondern an dem Zeitpunkt, ab dem auch wirklich eine Frist gesetzt wurde (Datum erinnere ich nicht mehr). Und bei dem Freistellungsanspruch auch nur Anwaltskosten aus der zugesprochenen Forderung iHv 714€ waren es glaube ich (nur ortsübliche Abschleppkosten jeweils). Und natürlich da keine Verzugszinsen wegen 288 I 1. Eigene Gegenansprüche habe ich nicht gesehen. Weder eine Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht, weil nicht nachweisbar, dass ein technischer Defekt tatsächlich vorlag, den der Kläger verschwiegen hat. Noch wegen Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung..
Im praktischen Teil habe ich auch Klageabweisung beantragt und Antrag auf Bewilligung von PKH. Und einen Vergleichsvorschlag ans Gericht mit den im SV vorgegebenen Infos, also 100€ sofort zahlen am Folgetag der Annahme des Vergleichsvorschlag, Rest Ratenzahlung, alle AS dadurch abgegolten, die das Unfallereignis vom 15.01.2025 betreffen, Kostenregelung...
08.07.2025, 16:22
Das ist mit den Zinsen habe ich auch bei den ersten Zinsen. Bei den zweiten waren es Rechtshängigkeitszinsen bei uns in nds.
Beruhigt mich etwas, dass du auch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hast und kein Teilanerkenntnis.
Beruhigt mich etwas, dass du auch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hast und kein Teilanerkenntnis.

08.07.2025, 16:25
Bei uns war ein Vergleichsvorschlag explizit gewollt. :)
08.07.2025, 16:50
Hab mich auch für eine vollständige Klageabweisung entschieden, da imp ansonsten ein Vergleich keinen Sinn macht. Und in der Zweckmäßigkeit geschrieben, dass je nach Reaktion noch ein teilanerkenntis erfolgen kann