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Klausuren Mai 2019
NRWleriene
Unregistered
 
#191
13.05.2019, 18:57
(13.05.2019, 18:50)Gast schrieb:  
(13.05.2019, 18:47)fnrwOK schrieb:  In dem Zusammenhang: Was sollte mit dem Auszug der Wiederrufsbelehrung falsch sein, den der Anwalt zitiert hat?

„bzw.“ statt „oder“. War aber nicht falsch.

Ich habe gesagt, dass im Gesetz "zu Protokoll" der Geschäftsstelle steht und in der Belehrung "zur Niederschrift", weil ich im Kommentar gefunden hatte, dass sich die gesetzliche Formulierung gerade geändert hat. Aber ich habe gesagt, dass es für die Person, die den VA bekommt, keine Rolle spielt, sodass die Belehrung durchgeht.
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KandidatNRW
Unregistered
 
#192
13.05.2019, 19:03
Zur Frist: Gem. § 173 VwGO iVm § 129a ZPO kann die Niederschrift bei jedem (!) Verwaltungsgericht fristwahrend erfolgen. In der Belehrung stand aber "bei diesem Gericht", womit ja nur das VG Düsseldorf gemeint war. Damit habe ich jedenfalls die Jahresfrist des § 58 II VwGO bejaht und den Wiedereinsetzungsantrag elegant dahinstehen lassen.
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Nrwmai19
Unregistered
 
#193
13.05.2019, 19:11
Das ist leider unzutreffend, vgl. nur § 58 I VwGO und § 173 VwGO im Wortlaut.
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KandidatNRW
Unregistered
 
#194
13.05.2019, 19:23
Es ist ja lt. Rspr. so, dass die über den Mindestinhalt des § 58 I hinausgehenden Hinweise der Behörde, so diese abgegeben werden, richtig sein müssen und den Adressaten nicht über seine Handlungsmöglichkeiten täuschen dürfen, so dass dieser nicht von den ihm zustehenden Rechtsmitteln abgehalten wird. Über die Möglichkeit, Klage zur Niederschrift des "Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" zu erheben, müsste die Behörde ja nicht extra belehren. Ist aber hier dennoch erfolgt. Die Frage ist, warum?
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GastNRW123
Unregistered
 
#195
13.05.2019, 19:26
(13.05.2019, 19:23)KandidatNRW schrieb:  Es ist ja lt. Rspr. so, dass die über den Mindestinhalt des § 58 I hinausgehenden Hinweise der Behörde, so diese abgegeben werden, richtig sein müssen und den Adressaten nicht über seine Handlungsmöglichkeiten täuschen dürfen, so dass dieser nicht von den ihm zustehenden Rechtsmitteln abgehalten wird. Über die Möglichkeit, Klage zur Niederschrift des "Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" zu erheben, müsste die Behörde ja nicht extra belehren. Ist aber hier dennoch erfolgt. Die Frage ist, warum?



Natürlich muss sie darüber belehren!
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KandidatNRW
Unregistered
 
#196
13.05.2019, 19:53
In den amtlichen Musterbelehrungen und auch in den Bescheiden aus meiner Verwaltungstation ist immer nur von "Niederschrift zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" die Rede. In der Klausur hieß es aber "Niederschrift zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschaftsstelle DIESES GERICHTS". Das ist eindeutig eine Einschränkung, da man die Klage über § 129a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 (und 81 Abs. 1 S. 2) VwGO nun einmal bei jedem Urkundsbeamten einer Geschäftsstelle zu Protokoll nehmen lassen kann (z.B. bei einem wohnortnäheren Verwaltungsgericht). Das sieht übrigens auch der Kopp/Schenke so. Ansonsten wäre es das erste Mal, dass das LJPA eine Belehrung abdrucken, die nicht zu beanstanden ist.
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Gast123
Unregistered
 
#197
13.05.2019, 20:19
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dann falsch wenn bei der Belehrung über die Form der Klage nicht auch zugleich über die Möglichkeit der Klageerhebung durch elektronisches Dokument belehrt wird.
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GastNRW123
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#198
13.05.2019, 20:24
(13.05.2019, 20:19)Gast123 schrieb:  Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dann falsch wenn bei der Belehrung über die Form der Klage nicht auch zugleich über die Möglichkeit der Klageerhebung durch elektronisches Dokument belehrt wird.


So ist es.
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nrw92
Unregistered
 
#199
13.05.2019, 20:26
Elektronische Einlegung stand doch drin?
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Gast
Unregistered
 
#200
13.05.2019, 20:51
(13.05.2019, 20:24)GastNRW123 schrieb:  
(13.05.2019, 20:19)Gast123 schrieb:  Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dann falsch wenn bei der Belehrung über die Form der Klage nicht auch zugleich über die Möglichkeit der Klageerhebung durch elektronisches Dokument belehrt wird.


So ist es.

Dachte ich auch erst und hatte es auch schon angefangen, so zu schreiben. Aber im darauffolgenden Satz der RBB stand die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung, weshalb die RBB nicht fehlerhaft war (man hätte sich damit zudem die ganzen Folgeprobleme abgeschnitten, was - in Anbetracht des großen Umfangs, in der diese geschildert wurden - wohl nicht gewollt gewesen sein dürfte). Also Blatt zerknüllt und neu formuliert.  :rolleyes:

War halt fies, dass man sich leicht zu sehr nur auf das Zitat der Klägerin bezogen hat, während in der eigentlichen RBB auch die elektronische Form auftauchte. Bei mir war’s pures Glück, dass ich das dann doch noch gesehen hatte (mal ne nette Abwechslung zum ganzen Pech...)
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