Gestern, 10:43
Kann mir jemand etwas zu den Erfolgschancen einer Anfechtung mit Anwalt sagen, wenn wirklich Fehler in der Korrektur vorhanden sind und der Anwalt diese festgestellt hat. Also nicht nur der Beurteilungsspielraum betroffen ist.
Gestern, 10:51
Was erwartest du als Antwort?
Bei einem Fachfehler in der Beurteilung wird iE das VG zur Neubeurteilung verpflichten (113 Abs 5 Satz 2 VwGO). Was dann dabei am Ende rumkommt, hängt maßgeblich vom „Fehler“ in der Korrektur ab. Bedenke, dass nicht jeder Fehler zu einer besseren Note führt. Gibt so einen schönen Fall vom VG Lüneburg. Da griff als einzige Einwendung durch, dass der Korrektor zu hohe Anforderungen (konkret: Benennung des zu prüfenden Rechtsbehelfs) an das Mandantenbegehren gestellt hatte. Das war ein Fachfehler der Korrektors, der aber aller Wahrscheinlichkeit 0,0 Auswirkungen auf die Gesamtnote der konkreten Klausur hatte.
Im Übrigen: es wäre auch Sache des RA, der den Fachfehler festgestellt hat, dir eine Prognose zu dem Erfolg einer Anfechtung mitzuteilen.
Bei einem Fachfehler in der Beurteilung wird iE das VG zur Neubeurteilung verpflichten (113 Abs 5 Satz 2 VwGO). Was dann dabei am Ende rumkommt, hängt maßgeblich vom „Fehler“ in der Korrektur ab. Bedenke, dass nicht jeder Fehler zu einer besseren Note führt. Gibt so einen schönen Fall vom VG Lüneburg. Da griff als einzige Einwendung durch, dass der Korrektor zu hohe Anforderungen (konkret: Benennung des zu prüfenden Rechtsbehelfs) an das Mandantenbegehren gestellt hatte. Das war ein Fachfehler der Korrektors, der aber aller Wahrscheinlichkeit 0,0 Auswirkungen auf die Gesamtnote der konkreten Klausur hatte.
Im Übrigen: es wäre auch Sache des RA, der den Fachfehler festgestellt hat, dir eine Prognose zu dem Erfolg einer Anfechtung mitzuteilen.
Gestern, 10:56
Das ist mir klar, dass das der Rechtsanwalt mitteilt. Mir ging es um persönliche Erfahrungswerte von Leuten aus dem Forum, die vielleicht schon einmal selbst eine Anfechtung durchgeführt haben.
Gestern, 11:58
Ich hatte seinerzeit mal mit einer Richterin darüber gesprochen, dass ich einen Korrekturfehler im Erstversuch überlegte, anzufechten - sie sagte mir, dass sowas in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle nichts bringt, weil erfolglos.
Hätte im Ergebnis für mich sowieso nichts geändert, wäre ein reines "aber ich hatte gar nicht Unrecht" gewesen, und dafür war mir meine Zeit echt zu schade.
Hätte im Ergebnis für mich sowieso nichts geändert, wäre ein reines "aber ich hatte gar nicht Unrecht" gewesen, und dafür war mir meine Zeit echt zu schade.
Gestern, 13:12
Wie so oft hier im Forum fehlen alle relevanten Informationen, um einen Rat geben zu können. Was war die Aufgabe? Was hast Du geschrieben? Was wurde bemängelt? Was ist mit der Bewertung im Übrigen? Welche Note kam raus? Unterscheiden sich Erst- und Zweitgutachten? Sind sie in dem Punkt inhaltlich unabhängig voneinander oder nehmen sie aufeinander Bezug? Ist der Punkt ein Schwerpunkt der Prüfung? Auch mit dem Wissen um alle diese Informationen ist eine Prognose schon sehr schwierig. Aber so kann man nur sagen, dass zwischen keine Veränderung im Ergebnis und erhebliche Verbesserung theoretisch alles möglich ist. Aber das wusstest Du vermutlich schon.
Gestern, 14:47
Selbst bei genauester Informationslage könnte man wohl nur orakeln. Im Grunde können die Korrektoren immer sagen: "Stimmt zwar, eine Anhebung der Note ist aber dennoch nicht angezeigt."
Ich habe über beide Examina zusammengenommen gegen vier Klausuren Widerspruch eingelegt. Bei einer davon erfolgreich, da war mir in einem bedeutsamen Punkt der Klausur die hM als falsch gewertet worden (Korrektoren waren zwei Anwälte mit gänzlich anderem Tätigkeitsgebiet als die Klausur).
Persönliches Negativhighlight war eine Klausur im zweiten Examen: Da hatte ich angeblich etwas sehr wichtiges im praktischen Teil vergessen, was da aber schwarz auf weiß stand. Nachdem ich in meiner Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen hatte, meinte der Erstgutachter dann, er habe ja ungeachtet seiner Kritik dennoch die volle Punktzahl auf den betreffenden Teil der Klausur gegeben, weshalb das Vorbringen irrelevant sei
(Stellungnahme des Zweitgutachters beschränkte sich darauf, sich den Ausführungen des Erstgutachters anzuschließen)
Ich habe über beide Examina zusammengenommen gegen vier Klausuren Widerspruch eingelegt. Bei einer davon erfolgreich, da war mir in einem bedeutsamen Punkt der Klausur die hM als falsch gewertet worden (Korrektoren waren zwei Anwälte mit gänzlich anderem Tätigkeitsgebiet als die Klausur).
Persönliches Negativhighlight war eine Klausur im zweiten Examen: Da hatte ich angeblich etwas sehr wichtiges im praktischen Teil vergessen, was da aber schwarz auf weiß stand. Nachdem ich in meiner Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen hatte, meinte der Erstgutachter dann, er habe ja ungeachtet seiner Kritik dennoch die volle Punktzahl auf den betreffenden Teil der Klausur gegeben, weshalb das Vorbringen irrelevant sei

(Stellungnahme des Zweitgutachters beschränkte sich darauf, sich den Ausführungen des Erstgutachters anzuschließen)