10.05.2019, 20:54
(10.05.2019, 20:28)Hessen schrieb:(10.05.2019, 20:25)GastNRW123 schrieb:(10.05.2019, 19:22)Gast H schrieb: Gast NRW ich hab es ziemlich ähnlich.
Angesprochen habe ich sonst noch die Befangenheit und Ablehnung des Beweisantrages.
Materiell lief es bei mir auch so wie bei Gast NRW. Ich habe 226 allerdings durchgehen lassen, weil der Fluchtversuch "typisch" für eine solche Situation ist - jedenfalls nach meiner Argumentation :D. Habe bei 227 etwas dazu im Kommentar gefunden. Wird sich zeigen.
Revisionsgründe (neben Befangenheit und BA):
Hinsichtlich der Zeugung Pawlowa hat das Tatgericht wohl nicht über eine Vereidigung entschieden. Also Verstoß, weil vor allem bei der Hauptbelastungszeugin ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler nicht ausgeschlossen werden kann.
Habe noch ganz kurz 275 angesprochen, dass die Gründe "unverzüglich" zu den Akten gelangen sollen. Habe mir irgendwie eingeredet, dass diese ganzen komischen Daten auf irgendwas hinaus wollen, habe aber nichts besseres gefunden. Vielleicht war es das ominöse Zustellungsproblem. Jedenfalls ging der Fehler nicht durch, weil Beruhen wohl (-).
Und wie hast du den Vorsatz begründet?
Greift nicht 18 und Fahrlässigkeit reicht?
10.05.2019, 21:37
(10.05.2019, 20:54)GastNRW123 schrieb:(10.05.2019, 20:28)Hessen schrieb:(10.05.2019, 20:25)GastNRW123 schrieb:(10.05.2019, 19:22)Gast H schrieb: Gast NRW ich hab es ziemlich ähnlich.
Angesprochen habe ich sonst noch die Befangenheit und Ablehnung des Beweisantrages.
Materiell lief es bei mir auch so wie bei Gast NRW. Ich habe 226 allerdings durchgehen lassen, weil der Fluchtversuch "typisch" für eine solche Situation ist - jedenfalls nach meiner Argumentation :D. Habe bei 227 etwas dazu im Kommentar gefunden. Wird sich zeigen.
Revisionsgründe (neben Befangenheit und BA):
Hinsichtlich der Zeugung Pawlowa hat das Tatgericht wohl nicht über eine Vereidigung entschieden. Also Verstoß, weil vor allem bei der Hauptbelastungszeugin ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler nicht ausgeschlossen werden kann.
Habe noch ganz kurz 275 angesprochen, dass die Gründe "unverzüglich" zu den Akten gelangen sollen. Habe mir irgendwie eingeredet, dass diese ganzen komischen Daten auf irgendwas hinaus wollen, habe aber nichts besseres gefunden. Vielleicht war es das ominöse Zustellungsproblem. Jedenfalls ging der Fehler nicht durch, weil Beruhen wohl (-).
Und wie hast du den Vorsatz begründet?
Greift nicht 18 und Fahrlässigkeit reicht?
Jep, genau 18, also Fahrlässigkeit, würde reichen. Ich habe das Vorliegen von Fahrlässig aber verneint wegen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Weil da jetzt keine Hetzjagd o.ä. durch die Wohnung stattfand und 15 Meter ja schon echt ne krasse Höhe ist und sie ja trotzdem ganz bewusst gesprungen ist, habe ich die Zurechnung des Erfolges nach 226 verneint. Das ist eine Argumentationsfrage, denke ich.
10.05.2019, 21:40
(10.05.2019, 21:37)Gast NRW schrieb:(10.05.2019, 20:54)GastNRW123 schrieb:(10.05.2019, 20:28)Hessen schrieb:(10.05.2019, 20:25)GastNRW123 schrieb:(10.05.2019, 19:22)Gast H schrieb: Gast NRW ich hab es ziemlich ähnlich.
Angesprochen habe ich sonst noch die Befangenheit und Ablehnung des Beweisantrages.
Materiell lief es bei mir auch so wie bei Gast NRW. Ich habe 226 allerdings durchgehen lassen, weil der Fluchtversuch "typisch" für eine solche Situation ist - jedenfalls nach meiner Argumentation :D. Habe bei 227 etwas dazu im Kommentar gefunden. Wird sich zeigen.
Revisionsgründe (neben Befangenheit und BA):
Hinsichtlich der Zeugung Pawlowa hat das Tatgericht wohl nicht über eine Vereidigung entschieden. Also Verstoß, weil vor allem bei der Hauptbelastungszeugin ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler nicht ausgeschlossen werden kann.
Habe noch ganz kurz 275 angesprochen, dass die Gründe "unverzüglich" zu den Akten gelangen sollen. Habe mir irgendwie eingeredet, dass diese ganzen komischen Daten auf irgendwas hinaus wollen, habe aber nichts besseres gefunden. Vielleicht war es das ominöse Zustellungsproblem. Jedenfalls ging der Fehler nicht durch, weil Beruhen wohl (-).
Und wie hast du den Vorsatz begründet?
Greift nicht 18 und Fahrlässigkeit reicht?
Jep, genau 18, also Fahrlässigkeit, würde reichen. Ich habe das Vorliegen von Fahrlässig aber verneint wegen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Weil da jetzt keine Hetzjagd o.ä. durch die Wohnung stattfand und 15 Meter ja schon echt ne krasse Höhe ist und sie ja trotzdem ganz bewusst gesprungen ist, habe ich die Zurechnung des Erfolges nach 226 verneint. Das ist eine Argumentationsfrage, denke ich.
Ja, ist auch Sache der Begründung, da hast du Recht! Wäre schön, wenn man für sowas auch Zeit hätte in einer Klausur :D
10.05.2019, 21:44
(10.05.2019, 21:40)Die GastNRW123 schrieb:Wie wahr!!(10.05.2019, 21:37)Gast NRW schrieb:(10.05.2019, 20:54)GastNRW123 schrieb:(10.05.2019, 20:28)Hessen schrieb:(10.05.2019, 20:25)GastNRW123 schrieb: Materiell lief es bei mir auch so wie bei Gast NRW. Ich habe 226 allerdings durchgehen lassen, weil der Fluchtversuch "typisch" für eine solche Situation ist - jedenfalls nach meiner Argumentation :D. Habe bei 227 etwas dazu im Kommentar gefunden. Wird sich zeigen.
Revisionsgründe (neben Befangenheit und BA):
Hinsichtlich der Zeugung Pawlowa hat das Tatgericht wohl nicht über eine Vereidigung entschieden. Also Verstoß, weil vor allem bei der Hauptbelastungszeugin ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler nicht ausgeschlossen werden kann.
Habe noch ganz kurz 275 angesprochen, dass die Gründe "unverzüglich" zu den Akten gelangen sollen. Habe mir irgendwie eingeredet, dass diese ganzen komischen Daten auf irgendwas hinaus wollen, habe aber nichts besseres gefunden. Vielleicht war es das ominöse Zustellungsproblem. Jedenfalls ging der Fehler nicht durch, weil Beruhen wohl (-).
Und wie hast du den Vorsatz begründet?
Greift nicht 18 und Fahrlässigkeit reicht?
Jep, genau 18, also Fahrlässigkeit, würde reichen. Ich habe das Vorliegen von Fahrlässig aber verneint wegen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Weil da jetzt keine Hetzjagd o.ä. durch die Wohnung stattfand und 15 Meter ja schon echt ne krasse Höhe ist und sie ja trotzdem ganz bewusst gesprungen ist, habe ich die Zurechnung des Erfolges nach 226 verneint. Das ist eine Argumentationsfrage, denke ich.
Ja, ist auch Sache der Begründung, da hast du Recht! Wäre schön, wenn man für sowas auch Zeit hätte in einer Klausur :D
10.05.2019, 22:46
Für Unterlassen sehe ich wenig Spielraum. Was soll der Angeklagte denn unterlassen haben? Das Nacheilen? In der Nötigungslage lag wohl vielmehr eine Handlung. Ob man dann Tötungsvorsatz annehmen wollte oder lediglich Fahrlässigkeit ist wohl eine Frage des Judizes und der Argumentation. Insofern konnte man sich da wohl austoben und zu unterschiedlichen vertretbaren Ergebnissen kommen. Wer das gesehen hat, konnte im Rahmen der Zweckmäßigkeit argumentieren, dass eine Verurteilung wegen § 227 in Betracht kommt, aber wegen der reformatio in peius nichts Schlimmeres passieren kann.
10.05.2019, 23:36
(10.05.2019, 18:42)GastNRWGastNRW schrieb: Ehrlich gesagt hab ich mir den Eingangsstempel nicht genau angeguckt. Ich bin einfach davon ausgegangen, dass das Urteil gegen EB zugestellt wurde. Warum glauben immer so viele Kandidaten, dass die Unterschriften fehlen? Die Unterschriften sind nur auf dem Original. Zugestellt wird eine Ausfertigung. Da sind NIE, NIE, NIE Unterschriften drauf. Habt Ihr Euch in der Station denn nie mal ein Urteil zeigen lassen? Der Beglaubigungsvermerk, der drauf war, da bin ich sicher, bedeutet, das beglaubigt der UB, dass auf dem original die Unterschriften sind.
Klar, auf der Ausfertigung sind keine Originalunterschriften. Aber dann müsste sich - wie es auch beim Protokoll heute der Fall war - ein „gez.“ vor dem jeweiligen Namen befinden, was ja gerade das Vorliegen einer entsprechenden Unterschrift beim Original dokumentieren soll.
Dies war bei der Urteilsausfertigung heute aber nicht der Fall, weshalb nach meiner Auffassung von fehlenden Unterschriften auf dem Original auszugehen ist.
11.05.2019, 08:04
227 StGB dürfte nicht verwirklicht worden sein. Die Geschägte ist nicht gestorben, weshalb ein vollendetes Delikt ausscheidet. Eine versuchte Erfolgsqualigikation setzt Vorsatz auch bezüglich der schweren Folge voraus. Der erfolgdqualifizierte Versuch setzt voraus, dass das Opfer tatsächlich stirbt. Selbst wenn man Vorsatz bzgl des Sprunges annehmen würde, so wäre dann eben zumindest 212 StGB verwirklicht, sodass 227 dahinter zurücktritt;nach anderer Ansicht auf Tatbestandsebene entfällt.
11.05.2019, 08:06
Letzteres natürlich beides im Versuch.
11.05.2019, 08:20
(10.05.2019, 23:36)Gast schrieb:(10.05.2019, 18:42)GastNRWGastNRW schrieb: Ehrlich gesagt hab ich mir den Eingangsstempel nicht genau angeguckt. Ich bin einfach davon ausgegangen, dass das Urteil gegen EB zugestellt wurde. Warum glauben immer so viele Kandidaten, dass die Unterschriften fehlen? Die Unterschriften sind nur auf dem Original. Zugestellt wird eine Ausfertigung. Da sind NIE, NIE, NIE Unterschriften drauf. Habt Ihr Euch in der Station denn nie mal ein Urteil zeigen lassen? Der Beglaubigungsvermerk, der drauf war, da bin ich sicher, bedeutet, das beglaubigt der UB, dass auf dem original die Unterschriften sind.
Klar, auf der Ausfertigung sind keine Originalunterschriften. Aber dann müsste sich - wie es auch beim Protokoll heute der Fall war - ein „gez.“ vor dem jeweiligen Namen befinden, was ja gerade das Vorliegen einer entsprechenden Unterschrift beim Original dokumentieren soll.
Dies war bei der Urteilsausfertigung heute aber nicht der Fall, weshalb nach meiner Auffassung von fehlenden Unterschriften auf dem Original auszugehen ist.
Leider nicht richtig. Die Unterschriften waren kein Problem!
11.05.2019, 08:43
(11.05.2019, 08:20)GastNRW89 schrieb:(10.05.2019, 23:36)Gast schrieb:(10.05.2019, 18:42)GastNRWGastNRW schrieb: Ehrlich gesagt hab ich mir den Eingangsstempel nicht genau angeguckt. Ich bin einfach davon ausgegangen, dass das Urteil gegen EB zugestellt wurde. Warum glauben immer so viele Kandidaten, dass die Unterschriften fehlen? Die Unterschriften sind nur auf dem Original. Zugestellt wird eine Ausfertigung. Da sind NIE, NIE, NIE Unterschriften drauf. Habt Ihr Euch in der Station denn nie mal ein Urteil zeigen lassen? Der Beglaubigungsvermerk, der drauf war, da bin ich sicher, bedeutet, das beglaubigt der UB, dass auf dem original die Unterschriften sind.
Klar, auf der Ausfertigung sind keine Originalunterschriften. Aber dann müsste sich - wie es auch beim Protokoll heute der Fall war - ein „gez.“ vor dem jeweiligen Namen befinden, was ja gerade das Vorliegen einer entsprechenden Unterschrift beim Original dokumentieren soll.
Dies war bei der Urteilsausfertigung heute aber nicht der Fall, weshalb nach meiner Auffassung von fehlenden Unterschriften auf dem Original auszugehen ist.
Leider nicht richtig. Die Unterschriften waren kein Problem!
Das „GEZ.“ wird bei Abschriften von Anwälten gemacht, nicht bei der Ausfertigung von Urteilen.