13.06.2025, 21:31
(13.06.2025, 21:19)rechtsimple schrieb:Habe es auch so wie du gelöst, nur ich habe dann die Einwendung als Präkludiert angenommen, weil sie wegen dem VU nicht bzw nicht innerhalb der Einspruchsfrist in das Verfahren einbezogen wurde.(13.06.2025, 21:00)BaWü2003 schrieb:(13.06.2025, 20:56)rechtsimple schrieb:Ja die Stelle habe ich auch gefunden und dann 767 ZPO deswegen genommen.(13.06.2025, 19:53)BaWü2003 schrieb: Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
Im Putzo stand, dass es lange Zeit umstritten war, ob 766 oder 767 direkt Anwendung findet. BGH sagt wohl "beschränkte Vollstreckungsabwehrklage", daher 767, weil rechtschutzintensiver. Habe ich irgendwo bei 767 gelesen.
Habe deswegen mit 767 gelöst, wobei ich ohne Putzo auch erst bei 767 analog war.
Insgesamt bin ich froh, dass alles durch ist. Glückwunsch an alle!
Hast du diese Vereinbarung diskutiert also ob ihr solche i.r.d. Zwangsvollstreckung möglich ist, weil die Klägerin irgendwas von Dispositonsfreiheit geschrieben hatte?
Ich habe das Bestehen der Vereinbarung auch auf die Zeugenaussage vom ehemaligen Mitarbeiter gestützt.
Ja, habe (wieder gefunden im Putzo) geschrieben, dass die Vereinbarung durch die Dispositionsmaxime geschützt und daher wirksam ist. Beschränkung betrifft auch nicht konkret Art und Weise der ZV. Die konnten sich daher auf die Beschränkung einigen. Ist auch Sinn für die Existenz der beschränkten V.abwehrklage.
Ja, habe dann auch kurze Beweiswürdigung. Beklagte hat nicht Beweis erbringen können. Zeugenaussage war glaubhaft. Vereinbarung daher wirksam.
(Frage gelöscht, Antwort stand wohl oben schon)
13.06.2025, 21:36
(13.06.2025, 21:27)BaWü2003 schrieb:Die Zustellungsproblematik war nur bei RSB zu verorten oder? War mir unsicher, weil die Beklagte das zweimal (?) erwähnt hatte.(13.06.2025, 21:19)rechtsimple schrieb:(13.06.2025, 21:00)BaWü2003 schrieb:(13.06.2025, 20:56)rechtsimple schrieb:Ja die Stelle habe ich auch gefunden und dann 767 ZPO deswegen genommen.(13.06.2025, 19:53)BaWü2003 schrieb: Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
Im Putzo stand, dass es lange Zeit umstritten war, ob 766 oder 767 direkt Anwendung findet. BGH sagt wohl "beschränkte Vollstreckungsabwehrklage", daher 767, weil rechtschutzintensiver. Habe ich irgendwo bei 767 gelesen.
Habe deswegen mit 767 gelöst, wobei ich ohne Putzo auch erst bei 767 analog war.
Insgesamt bin ich froh, dass alles durch ist. Glückwunsch an alle!
Hast du diese Vereinbarung diskutiert also ob ihr solche i.r.d. Zwangsvollstreckung möglich ist, weil die Klägerin irgendwas von Dispositonsfreiheit geschrieben hatte?
Ich habe das Bestehen der Vereinbarung auch auf die Zeugenaussage vom ehemaligen Mitarbeiter gestützt.
Ja, habe (wieder gefunden im Putzo) geschrieben, dass die Vereinbarung durch die Dispositionsmaxime geschützt und daher wirksam ist. Beschränkung betrifft auch nicht konkret Art und Weise der ZV. Die konnten sich daher auf die Beschränkung einigen. Ist auch Sinn für die Existenz der beschränkten V.abwehrklage.
Ja, habe dann auch kurze Beweiswürdigung. Beklagte hat nicht Beweis erbringen können. Zeugenaussage war glaubhaft. Vereinbarung daher wirksam.
Wie hast du Antrag 1 gelöst?
Merci. Habe das auch so. Antrag 1 habe ich wie bereits erwähnt in den Sand gesetzt.
767 ZPO und RSB (+) obwohl notarielle Urkunde laut Beklagte noch noch an Klägerin zugestellt. Es reicht laut Kommentar aber aus, wenn schon ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist, der noch nicht zugestellt ist. Präklusion greift bei notariellen Urkunden nicht, weil sie nicht in Bestandskraft erwachen können.
In der Begründetheit nahm die Katastrophe dann ihren Lauf: habe nur kurz den Schuldbeitritt angesprochen und diese Vereinbarung in allen Einzelheiten ausdiskutiert und Schuldanerkenntnis diskutiert und dass die Beklagte für die Forderungen bereits Geld erhalten hat und quasi nicht doppelt Geld erhalten kann. Naja lauter Quatsch. Insgesamt 7 Seiten am PC.
In Begr. bin ich direkt über 821 BGB. Habe gesagt, dass Schuldbeitritt als Rechtsgrund zwar vorlag, wegen der Abtretung aber entfallen ist (?). Und dann Anerkenntnis auch als abstraktes durchgehen lassen Hier ist aber auch wegen Abtretung, Sicherungsbedürfnis entfallen. Daher ohne Rechtsgrund (+)
Habe auch noch die dolo-agit Einrede angesprochen. Keine Ahnung, ob man das so aus dem SV herauslesen hätte sollen.
Das Beste von heute: Es ist vorbei

13.06.2025, 21:40
(13.06.2025, 21:31)Jenny schrieb:(13.06.2025, 21:19)rechtsimple schrieb:Habe es auch so wie du gelöst, nur ich habe dann die Einwendung als Präkludiert angenommen, weil sie wegen dem VU nicht bzw nicht innerhalb der Einspruchsfrist in das Verfahren einbezogen wurde.(13.06.2025, 21:00)BaWü2003 schrieb:(13.06.2025, 20:56)rechtsimple schrieb:Ja die Stelle habe ich auch gefunden und dann 767 ZPO deswegen genommen.(13.06.2025, 19:53)BaWü2003 schrieb: Aber wie habt ihr den zweiten Klageantrag gelöst?
Im Putzo stand, dass es lange Zeit umstritten war, ob 766 oder 767 direkt Anwendung findet. BGH sagt wohl "beschränkte Vollstreckungsabwehrklage", daher 767, weil rechtschutzintensiver. Habe ich irgendwo bei 767 gelesen.
Habe deswegen mit 767 gelöst, wobei ich ohne Putzo auch erst bei 767 analog war.
Insgesamt bin ich froh, dass alles durch ist. Glückwunsch an alle!
Hast du diese Vereinbarung diskutiert also ob ihr solche i.r.d. Zwangsvollstreckung möglich ist, weil die Klägerin irgendwas von Dispositonsfreiheit geschrieben hatte?
Ich habe das Bestehen der Vereinbarung auch auf die Zeugenaussage vom ehemaligen Mitarbeiter gestützt.
Ja, habe (wieder gefunden im Putzo) geschrieben, dass die Vereinbarung durch die Dispositionsmaxime geschützt und daher wirksam ist. Beschränkung betrifft auch nicht konkret Art und Weise der ZV. Die konnten sich daher auf die Beschränkung einigen. Ist auch Sinn für die Existenz der beschränkten V.abwehrklage.
Ja, habe dann auch kurze Beweiswürdigung. Beklagte hat nicht Beweis erbringen können. Zeugenaussage war glaubhaft. Vereinbarung daher wirksam.
(Frage gelöscht, Antwort stand wohl oben schon)
Ich habe die Präklusion verneint, weil ich dachte, dass die Klägerin von der Tatsache erst nach dem VU Kenntnis erlangt hat. Habe es auf den Umstand gestützt, dass die Beklagte sich nicht mehr an die Vereinbarung halten will. Im Erkenntnisverfahren konnte sie m.E. auch nicht die Vereinbarung geltend machen, weil es um die Zahlung ging, nicht um die Vollstreckung

13.06.2025, 21:44
(13.06.2025, 21:36)rechtsimple schrieb:Ich habe es nur beim RSB verortet. Wüsste auch nicht wo man das sonst (noch) hätte ansprechen müssen. Und ich meine mich zu erinnern, dass das unter RSB im Putzo stand.(13.06.2025, 21:27)BaWü2003 schrieb:Die Zustellungsproblematik war nur bei RSB zu verorten oder? War mir unsicher, weil die Beklagte das zweimal (?) erwähnt hatte.(13.06.2025, 21:19)rechtsimple schrieb:(13.06.2025, 21:00)BaWü2003 schrieb:(13.06.2025, 20:56)rechtsimple schrieb: Im Putzo stand, dass es lange Zeit umstritten war, ob 766 oder 767 direkt Anwendung findet. BGH sagt wohl "beschränkte Vollstreckungsabwehrklage", daher 767, weil rechtschutzintensiver. Habe ich irgendwo bei 767 gelesen.Ja die Stelle habe ich auch gefunden und dann 767 ZPO deswegen genommen.
Habe deswegen mit 767 gelöst, wobei ich ohne Putzo auch erst bei 767 analog war.
Insgesamt bin ich froh, dass alles durch ist. Glückwunsch an alle!
Hast du diese Vereinbarung diskutiert also ob ihr solche i.r.d. Zwangsvollstreckung möglich ist, weil die Klägerin irgendwas von Dispositonsfreiheit geschrieben hatte?
Ich habe das Bestehen der Vereinbarung auch auf die Zeugenaussage vom ehemaligen Mitarbeiter gestützt.
Ja, habe (wieder gefunden im Putzo) geschrieben, dass die Vereinbarung durch die Dispositionsmaxime geschützt und daher wirksam ist. Beschränkung betrifft auch nicht konkret Art und Weise der ZV. Die konnten sich daher auf die Beschränkung einigen. Ist auch Sinn für die Existenz der beschränkten V.abwehrklage.
Ja, habe dann auch kurze Beweiswürdigung. Beklagte hat nicht Beweis erbringen können. Zeugenaussage war glaubhaft. Vereinbarung daher wirksam.
Wie hast du Antrag 1 gelöst?
Merci. Habe das auch so. Antrag 1 habe ich wie bereits erwähnt in den Sand gesetzt.
767 ZPO und RSB (+) obwohl notarielle Urkunde laut Beklagte noch noch an Klägerin zugestellt. Es reicht laut Kommentar aber aus, wenn schon ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist, der noch nicht zugestellt ist. Präklusion greift bei notariellen Urkunden nicht, weil sie nicht in Bestandskraft erwachen können.
In der Begründetheit nahm die Katastrophe dann ihren Lauf: habe nur kurz den Schuldbeitritt angesprochen und diese Vereinbarung in allen Einzelheiten ausdiskutiert und Schuldanerkenntnis diskutiert und dass die Beklagte für die Forderungen bereits Geld erhalten hat und quasi nicht doppelt Geld erhalten kann. Naja lauter Quatsch. Insgesamt 7 Seiten am PC.
In Begr. bin ich direkt über 821 BGB. Habe gesagt, dass Schuldbeitritt als Rechtsgrund zwar vorlag, wegen der Abtretung aber entfallen ist (?). Und dann Anerkenntnis auch als abstraktes durchgehen lassen Hier ist aber auch wegen Abtretung, Sicherungsbedürfnis entfallen. Daher ohne Rechtsgrund (+)
Habe auch noch die dolo-agit Einrede angesprochen. Keine Ahnung, ob man das so aus dem SV herauslesen hätte sollen.
Das Beste von heute: Es ist vorbei
13.06.2025, 22:40
Ich meinte es so verstanden zu haben, dass bei eigenem wirtschaftlichen Interesse es nicht automatisch der Schuldbeitritt sein muss. Habe zwar auch das Interesse erwähnt, aber die Vereinbarung so ausgelegt, dass die Klägerin trotzdem nur für eine fremde Schuld haften möchte. Ferner hat der 773 Rn.2 gepasst. Weil dort auch die sofortige Unterwerfung zur Vollstreckung erwähnt wird. Ich denke man konnte in beide Richtungen argumentieren, weil sich das Ergebnis nicht ändert.
14.06.2025, 08:31
(13.06.2025, 21:44)BaWü2003 schrieb:Ich war mir auch total unsicher, wo das hinsoll. Hab es dann als rechtsbehelfsfremde Einwendung qualifiziert und im Hilfsgutachten die Wirksamkeit des PfÜB geprüft, damit ich zu der fehelnden Zustellung an die Klägerin was schreiben konnte.(13.06.2025, 21:36)rechtsimple schrieb:Ich habe es nur beim RSB verortet. Wüsste auch nicht wo man das sonst (noch) hätte ansprechen müssen. Und ich meine mich zu erinnern, dass das unter RSB im Putzo stand.(13.06.2025, 21:27)BaWü2003 schrieb:Die Zustellungsproblematik war nur bei RSB zu verorten oder? War mir unsicher, weil die Beklagte das zweimal (?) erwähnt hatte.(13.06.2025, 21:19)rechtsimple schrieb:(13.06.2025, 21:00)BaWü2003 schrieb: Ja die Stelle habe ich auch gefunden und dann 767 ZPO deswegen genommen.
Hast du diese Vereinbarung diskutiert also ob ihr solche i.r.d. Zwangsvollstreckung möglich ist, weil die Klägerin irgendwas von Dispositonsfreiheit geschrieben hatte?
Ich habe das Bestehen der Vereinbarung auch auf die Zeugenaussage vom ehemaligen Mitarbeiter gestützt.
Ja, habe (wieder gefunden im Putzo) geschrieben, dass die Vereinbarung durch die Dispositionsmaxime geschützt und daher wirksam ist. Beschränkung betrifft auch nicht konkret Art und Weise der ZV. Die konnten sich daher auf die Beschränkung einigen. Ist auch Sinn für die Existenz der beschränkten V.abwehrklage.
Ja, habe dann auch kurze Beweiswürdigung. Beklagte hat nicht Beweis erbringen können. Zeugenaussage war glaubhaft. Vereinbarung daher wirksam.
Wie hast du Antrag 1 gelöst?
Merci. Habe das auch so. Antrag 1 habe ich wie bereits erwähnt in den Sand gesetzt.
767 ZPO und RSB (+) obwohl notarielle Urkunde laut Beklagte noch noch an Klägerin zugestellt. Es reicht laut Kommentar aber aus, wenn schon ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist, der noch nicht zugestellt ist. Präklusion greift bei notariellen Urkunden nicht, weil sie nicht in Bestandskraft erwachen können.
In der Begründetheit nahm die Katastrophe dann ihren Lauf: habe nur kurz den Schuldbeitritt angesprochen und diese Vereinbarung in allen Einzelheiten ausdiskutiert und Schuldanerkenntnis diskutiert und dass die Beklagte für die Forderungen bereits Geld erhalten hat und quasi nicht doppelt Geld erhalten kann. Naja lauter Quatsch. Insgesamt 7 Seiten am PC.
In Begr. bin ich direkt über 821 BGB. Habe gesagt, dass Schuldbeitritt als Rechtsgrund zwar vorlag, wegen der Abtretung aber entfallen ist (?). Und dann Anerkenntnis auch als abstraktes durchgehen lassen Hier ist aber auch wegen Abtretung, Sicherungsbedürfnis entfallen. Daher ohne Rechtsgrund (+)
Habe auch noch die dolo-agit Einrede angesprochen. Keine Ahnung, ob man das so aus dem SV herauslesen hätte sollen.
Das Beste von heute: Es ist vorbei
Hatte aber insgesamt so viel Zeit…
14.06.2025, 11:04
Und was denkt ihr kommt jetzt in der Z4 Klausur in NRW?
14.06.2025, 14:11
14.06.2025, 14:53
14.06.2025, 16:12
In der NRW-Klausur kam ein Urteil dran mit zwei Vollstreckungsabwehrklagen; die Klausur habe ich in etwa wie folgt gelöst:
A. Rubrum (wie gewohnt)
B. Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde und aus dem VU werden für unzulässig erklärt.
[Nebenentscheidungen erlassen]
C. Tatbestand: keine Besonderheiten
D. Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit der Klage
=> die Zulässigkeit der Klage hätte man auch zusammenziehen können; ich fand's aber übersichtlicher die zu trennen
1. Zulässigkeit des Klageantrags zu 1.)
a. Statthaftigkeit
=> VAK gem. § 767 I ZPO
=> Titel gem. §§ 795 S. 1, 794 I Nr. 5 ZPO
=> bei dem Einwand habe ich mich sehr schwer getan ehrlicherweise; schließlich habe ich den Einwand der Abtretung gem. § 398 BGB als materiell-rechtliche Einwendung (bzw. Einwand der fehlenden Sachbefugnis nach Abtretung) bejaht
=> den Bereicherungseinwand habe ich tatsächlich nicht gesehen
b. Zuständigkeit
=> nach § 767 I ZPO ist grds. das Prozessgericht des ersten Rechtszuges sachlich wie örtlich zuständig
=> Besonderheit bei notarieller Urkunde mit UWE: sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG; örtliche Zuständigkeit gem. §§ 797 V 1 Nr. 2, 802 ZPO
c. RSB
=> (P) notarielle Urkunde noch nicht zugestellt
=> RSB (+), denn ab dem Zeitpunkt der Titelexistenz hat der Schuldner die Vollstreckung zu befürchten
2. Zulässigkeit des Klageantrags zu 2.)
a. Statthaftigkeit
=> VAK gem. § 767 I ZPO
=> Versäumnisurteil als vollstreckbarer Titel
=> Einwand: Verstoß gegen Vollstreckungsvereinbarung gem. § 2 (Regelung, die die Parteien vereinbart haben)
b. Zuständigkeit
=> Prozessgericht des ersten Rechtszuges sachlich wie örtlich ausschließlich zuständig, §§ 767 I, 802 ZPO
c. RSB
=> (P) Versäumnisurteil
=> kurze Prüfung der Einspruchsfrist (§ 339 I ZPO), da bei Möglichkeit des fristgerechten Einspruchs die VAK unzulässig ist
=> Einspruchsfrist offensichtlich verstrichen
II. Begründetheit der Klage
1. Begründetheit des Klageantrags zu 1.)
a. Sachbefugnis
(P) Abtretung, sodass fehlende Sachbefugnis des Beklagten?
=> Beklagter bleibt als alter Gläubiger / Zement sachbefugt, wenn er trotz der Abtretung weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung des Titels in den Händen hält und die Vollstreckung androht
=> hier (+), da auch keine Umschreibung (§ 727 ZPO) auf den neuen Gläubiger erfolgte
b. materiell-rechtlicher Einwand
=> da ich den die Abtretungsproblematik bereits oben geprüft habe und den Bereicherungseinwand nicht gesehen habe, habe ich schlichtweg eine Abgrenzung geprüft zw. Schuldbeitritt, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis
=> ich meine, der Bekl. meinte, dass er die Kl. wegen eines eigenen Anspruchs in Anspruch nehmen könne, weil die Kl. eine eigene - losgelöst von der Schuld der Frau H - Schuld übernommen habe
c. Präklusion des § 767 II ZPO gilt wegen § 797 IV ZPO nicht
2. Begründetheit des Klageantrags zu 2.)
a. Sachbefugnis (+)
b. materiell-rechtlicher Einwand
=> (P) Verstoß gegen § 2 = Vollstreckungsvereinbarung
aa. Verstoß (+)
bb. Wirksamkeit der Regelung => Kommentar ergab, dass Vereinbarung von der Dispositionsmaxime erfasst sei, solange kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB etc.
cc. Vereinbarung der Parteien, wonach § 2 nicht mehr Bestand haben soll?
=> Beweiswürdigung, Zeuge M (= Mitarbeiter des Bekl.) insoweit unergiebig "könne sich nicht erinnern" bzw. "eine solche Vereinbarung wurde nie getroffen"
=> Bekl. beweisfällig
c. Präklusion, § 767 II ZPO (-), denn Androhung der Vollstreckung in das Konto der Kl. erfolgte erst nach Erlass des VU + Einwand nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden
[Nebenentscheidung erlassen]
[Streitwert erlassen]
[Rechtsmittelbelehrung erlassen]
Unterschrift
A. Rubrum (wie gewohnt)
B. Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde und aus dem VU werden für unzulässig erklärt.
[Nebenentscheidungen erlassen]
C. Tatbestand: keine Besonderheiten
D. Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit der Klage
=> die Zulässigkeit der Klage hätte man auch zusammenziehen können; ich fand's aber übersichtlicher die zu trennen
1. Zulässigkeit des Klageantrags zu 1.)
a. Statthaftigkeit
=> VAK gem. § 767 I ZPO
=> Titel gem. §§ 795 S. 1, 794 I Nr. 5 ZPO
=> bei dem Einwand habe ich mich sehr schwer getan ehrlicherweise; schließlich habe ich den Einwand der Abtretung gem. § 398 BGB als materiell-rechtliche Einwendung (bzw. Einwand der fehlenden Sachbefugnis nach Abtretung) bejaht
=> den Bereicherungseinwand habe ich tatsächlich nicht gesehen
b. Zuständigkeit
=> nach § 767 I ZPO ist grds. das Prozessgericht des ersten Rechtszuges sachlich wie örtlich zuständig
=> Besonderheit bei notarieller Urkunde mit UWE: sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG; örtliche Zuständigkeit gem. §§ 797 V 1 Nr. 2, 802 ZPO
c. RSB
=> (P) notarielle Urkunde noch nicht zugestellt
=> RSB (+), denn ab dem Zeitpunkt der Titelexistenz hat der Schuldner die Vollstreckung zu befürchten
2. Zulässigkeit des Klageantrags zu 2.)
a. Statthaftigkeit
=> VAK gem. § 767 I ZPO
=> Versäumnisurteil als vollstreckbarer Titel
=> Einwand: Verstoß gegen Vollstreckungsvereinbarung gem. § 2 (Regelung, die die Parteien vereinbart haben)
b. Zuständigkeit
=> Prozessgericht des ersten Rechtszuges sachlich wie örtlich ausschließlich zuständig, §§ 767 I, 802 ZPO
c. RSB
=> (P) Versäumnisurteil
=> kurze Prüfung der Einspruchsfrist (§ 339 I ZPO), da bei Möglichkeit des fristgerechten Einspruchs die VAK unzulässig ist
=> Einspruchsfrist offensichtlich verstrichen
II. Begründetheit der Klage
1. Begründetheit des Klageantrags zu 1.)
a. Sachbefugnis
(P) Abtretung, sodass fehlende Sachbefugnis des Beklagten?
=> Beklagter bleibt als alter Gläubiger / Zement sachbefugt, wenn er trotz der Abtretung weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung des Titels in den Händen hält und die Vollstreckung androht
=> hier (+), da auch keine Umschreibung (§ 727 ZPO) auf den neuen Gläubiger erfolgte
b. materiell-rechtlicher Einwand
=> da ich den die Abtretungsproblematik bereits oben geprüft habe und den Bereicherungseinwand nicht gesehen habe, habe ich schlichtweg eine Abgrenzung geprüft zw. Schuldbeitritt, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis
=> ich meine, der Bekl. meinte, dass er die Kl. wegen eines eigenen Anspruchs in Anspruch nehmen könne, weil die Kl. eine eigene - losgelöst von der Schuld der Frau H - Schuld übernommen habe
c. Präklusion des § 767 II ZPO gilt wegen § 797 IV ZPO nicht
2. Begründetheit des Klageantrags zu 2.)
a. Sachbefugnis (+)
b. materiell-rechtlicher Einwand
=> (P) Verstoß gegen § 2 = Vollstreckungsvereinbarung
aa. Verstoß (+)
bb. Wirksamkeit der Regelung => Kommentar ergab, dass Vereinbarung von der Dispositionsmaxime erfasst sei, solange kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB etc.
cc. Vereinbarung der Parteien, wonach § 2 nicht mehr Bestand haben soll?
=> Beweiswürdigung, Zeuge M (= Mitarbeiter des Bekl.) insoweit unergiebig "könne sich nicht erinnern" bzw. "eine solche Vereinbarung wurde nie getroffen"
=> Bekl. beweisfällig
c. Präklusion, § 767 II ZPO (-), denn Androhung der Vollstreckung in das Konto der Kl. erfolgte erst nach Erlass des VU + Einwand nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden
[Nebenentscheidung erlassen]
[Streitwert erlassen]
[Rechtsmittelbelehrung erlassen]
Unterschrift