12.06.2025, 16:03
(12.06.2025, 15:59)KaanzBW schrieb:Für mich war das eine totale Rennfahrerklausur wie sie sonst im Strafrecht üblich ist.(12.06.2025, 15:56)BaWü2003 schrieb:Hab sowohl §2018 als auch §816 I 1 gemacht (zweiteren aber nur mit zwei Sätzen).(12.06.2025, 15:54)BWEx25 schrieb:Satz 1. habe mich vertippt. Vor lauter Tippen über den Tag sehe ich nicht mehr richtig.(12.06.2025, 15:48)BaWü2003 schrieb: Daran habe ich nicht geduscht. Ich bin auf 816 Abs. 1 S.2 BGB genommen.
Meinst du 816 I S. 1 oder wirklich S. 2?
Insgesamt fand ich es eine sehr komische Klausur, so nach dem Motto im LJPA: „Wir haben mal Bock auf eine Klausur im Erbrecht: Schlagt mal ein paar Normen vor, die man prüfen könnte“.
Was habt ihr denn für ein Testament für die Eheleute gemacht? Einheitslösung oder Trennungslösung beim Berliner Testament?
Ich ahne schon, dass ich mich in der Klausur so häufig vertippt habe und so viel Buchstabendreher habe.

12.06.2025, 16:05
(12.06.2025, 16:03)BaWü2003 schrieb:(12.06.2025, 15:59)KaanzBW schrieb:Für mich war das eine totale Rennfahrerklausur wie sie sonst im Strafrecht üblich ist.(12.06.2025, 15:56)BaWü2003 schrieb:Hab sowohl §2018 als auch §816 I 1 gemacht (zweiteren aber nur mit zwei Sätzen).(12.06.2025, 15:54)BWEx25 schrieb:Satz 1. habe mich vertippt. Vor lauter Tippen über den Tag sehe ich nicht mehr richtig.(12.06.2025, 15:48)BaWü2003 schrieb: Daran habe ich nicht geduscht. Ich bin auf 816 Abs. 1 S.2 BGB genommen.
Meinst du 816 I S. 1 oder wirklich S. 2?
Insgesamt fand ich es eine sehr komische Klausur, so nach dem Motto im LJPA: „Wir haben mal Bock auf eine Klausur im Erbrecht: Schlagt mal ein paar Normen vor, die man prüfen könnte“.
Was habt ihr denn für ein Testament für die Eheleute gemacht? Einheitslösung oder Trennungslösung beim Berliner Testament?
Ich ahne schon, dass ich mich in der Klausur so häufig vertippt habe und so viel Buchstabendreher habe.
Ich habe nicht mal eine Ahnung was die Einheits- und Trennungslösung ist 😂 habe so einen Mist gemacht.
12.06.2025, 16:09
(12.06.2025, 16:03)BaWü2003 schrieb:Hab die Trennungslösung gewählt, damit die Ehefrau nach §2113 I BGB in der Verfügung über die Grundstücke beschränkt ist. Dementsprechend keine befreite Vorerbschaft vorgeschlagen. Und dann halt den Sohn als Nacherben und die beiden Töchter enterbt.(12.06.2025, 15:59)KaanzBW schrieb:Für mich war das eine totale Rennfahrerklausur wie sie sonst im Strafrecht üblich ist.(12.06.2025, 15:56)BaWü2003 schrieb:Hab sowohl §2018 als auch §816 I 1 gemacht (zweiteren aber nur mit zwei Sätzen).(12.06.2025, 15:54)BWEx25 schrieb:Satz 1. habe mich vertippt. Vor lauter Tippen über den Tag sehe ich nicht mehr richtig.(12.06.2025, 15:48)BaWü2003 schrieb: Daran habe ich nicht geduscht. Ich bin auf 816 Abs. 1 S.2 BGB genommen.
Meinst du 816 I S. 1 oder wirklich S. 2?
Insgesamt fand ich es eine sehr komische Klausur, so nach dem Motto im LJPA: „Wir haben mal Bock auf eine Klausur im Erbrecht: Schlagt mal ein paar Normen vor, die man prüfen könnte“.
Was habt ihr denn für ein Testament für die Eheleute gemacht? Einheitslösung oder Trennungslösung beim Berliner Testament?
Ich ahne schon, dass ich mich in der Klausur so häufig vertippt habe und so viel Buchstabendreher habe.
Hab dann so einen Dreizeiler als gemeinschaftliches Testament „formuliert“, was man aber keinem Menschen vorlegen darf 😂
12.06.2025, 16:12
Hab einfach alle Klagen mit SV und rechtlicher Würdigung geschrieben in NRW und deshalb ein Mandantenschreiben nicht mehr geschafft 😢
Hab zum ersten Komplex
771, kein 767, weil nach 778, 779 bereits begonnene ZV nur in den Nachlass und der Traktor nicht zum Nachlass gehört.
Habe gutgläubiger Erwerb des Eigentums nach 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB, weil es auf ihr Anwartschaftsrecht nicht ankommt. Er kann auch das Eigentum vom Baumarkt (oder was das war) erwerben. Er hat den Traktor ja übergeben bekommen, sonst hätte er ihn seinem Vater nicht ausleihen können.
Kein Abhandenkommen nach Aktenlage, nur keine Berechtigung. Müsste auch Beklagter Darlegen.
Dann 767 wegen Aufrechnung gegen die drohende ZV aus dem Titel auf Zahlung iHv 12.000,00 Euro gegen seinen Vater.
-> Aufrechnung mit Anspruch auf Herausgabe der 25.000,00 Euro aus 2018, 2019 (Verkauf des Grundstücks durch bösgläubigen Scheinerben)
Aufrechnung nicht präkludiert, da Aufrechnungslage erst nach erstem Prozess.
Vergleich muss er gegen sich wirken lassen, weil 325 Abs. 2 ZPO (Ausschluss wegen Gutgläubigkeit bei Erwerb des Vaters) nur auf den Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar ist.
Bei der Pflichtteilsaufgabe hatte ich nur noch 2 min und habe einfach ohne Normbezug geschrieben, Schenkung kann nicht angerechnet werden, weil es für die Eröffnung ihres Ladens war (hab nicht mehr in den SV geschaut, kann gut sein, dass das absolut falsch ist).
Zweckmäßigkeitserwägungen
Klage weiterverfolgen u. falls am mündlichen Termin nicht entschieden wird, Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV stellen.
Aufrechnung erklären mit Anspruch aus Hausverkauf gegen den Anspruch auf Zahlung iHv 12.000,00. Originalvollmacht beifügen wegen 174 BGB.
Vollstreckungsgegenklage Zulässigkeit gegen den Titel von 2015.
Zulässigkeit Zahlungsklage iHv 13.000,00 Euro, die durch Aufrechnung nicht erloschen sind.
Praktischer Teil
767 -> Scheinerben
Zahlungsklage -> Scheinerben
Aufrechnungserklärung -> Scheinerben
Testament
Mandantenschreiben nicht mehr geschafft 😢, weil ich Klagen ausformuliert habe.
Hab zum ersten Komplex
771, kein 767, weil nach 778, 779 bereits begonnene ZV nur in den Nachlass und der Traktor nicht zum Nachlass gehört.
Habe gutgläubiger Erwerb des Eigentums nach 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB, weil es auf ihr Anwartschaftsrecht nicht ankommt. Er kann auch das Eigentum vom Baumarkt (oder was das war) erwerben. Er hat den Traktor ja übergeben bekommen, sonst hätte er ihn seinem Vater nicht ausleihen können.
Kein Abhandenkommen nach Aktenlage, nur keine Berechtigung. Müsste auch Beklagter Darlegen.
Dann 767 wegen Aufrechnung gegen die drohende ZV aus dem Titel auf Zahlung iHv 12.000,00 Euro gegen seinen Vater.
-> Aufrechnung mit Anspruch auf Herausgabe der 25.000,00 Euro aus 2018, 2019 (Verkauf des Grundstücks durch bösgläubigen Scheinerben)
Aufrechnung nicht präkludiert, da Aufrechnungslage erst nach erstem Prozess.
Vergleich muss er gegen sich wirken lassen, weil 325 Abs. 2 ZPO (Ausschluss wegen Gutgläubigkeit bei Erwerb des Vaters) nur auf den Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar ist.
Bei der Pflichtteilsaufgabe hatte ich nur noch 2 min und habe einfach ohne Normbezug geschrieben, Schenkung kann nicht angerechnet werden, weil es für die Eröffnung ihres Ladens war (hab nicht mehr in den SV geschaut, kann gut sein, dass das absolut falsch ist).
Zweckmäßigkeitserwägungen
Klage weiterverfolgen u. falls am mündlichen Termin nicht entschieden wird, Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV stellen.
Aufrechnung erklären mit Anspruch aus Hausverkauf gegen den Anspruch auf Zahlung iHv 12.000,00. Originalvollmacht beifügen wegen 174 BGB.
Vollstreckungsgegenklage Zulässigkeit gegen den Titel von 2015.
Zulässigkeit Zahlungsklage iHv 13.000,00 Euro, die durch Aufrechnung nicht erloschen sind.
Praktischer Teil
767 -> Scheinerben
Zahlungsklage -> Scheinerben
Aufrechnungserklärung -> Scheinerben
Testament
Mandantenschreiben nicht mehr geschafft 😢, weil ich Klagen ausformuliert habe.
12.06.2025, 16:17
Was habt ihr in HH/GPA so geprüft?
12.06.2025, 16:25
Morgen dann nochmal ZVR oder was 😬
12.06.2025, 16:26
Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
12.06.2025, 16:27
(12.06.2025, 16:09)KaanzBW schrieb:Ich bin auf die einheitslösung gegangen und habe zum Schluss noch 2113 BGB gesehen und reingerotzt aber zur Korrektur in Trennungslösung war keine Zeit mehr. Töchter habe ich auch enterbt und die Anrechnung von 200000€ bei einer der Töchter bejaht. Bei der zu beachtenden Form habe ich 2267 Abs. 2 BGB abgeschrieben, weil es genügt, wenn einer das Testament erstellt und der andere nur unterschreibt. Aber dafür mit allen Angaben nach Absatz 2.(12.06.2025, 16:03)BaWü2003 schrieb:Hab die Trennungslösung gewählt, damit die Ehefrau nach §2113 I BGB in der Verfügung über die Grundstücke beschränkt ist. Dementsprechend keine befreite Vorerbschaft vorgeschlagen. Und dann halt den Sohn als Nacherben und die beiden Töchter enterbt.(12.06.2025, 15:59)KaanzBW schrieb:Für mich war das eine totale Rennfahrerklausur wie sie sonst im Strafrecht üblich ist.(12.06.2025, 15:56)BaWü2003 schrieb:Hab sowohl §2018 als auch §816 I 1 gemacht (zweiteren aber nur mit zwei Sätzen).(12.06.2025, 15:54)BWEx25 schrieb: Meinst du 816 I S. 1 oder wirklich S. 2?Satz 1. habe mich vertippt. Vor lauter Tippen über den Tag sehe ich nicht mehr richtig.
Insgesamt fand ich es eine sehr komische Klausur, so nach dem Motto im LJPA: „Wir haben mal Bock auf eine Klausur im Erbrecht: Schlagt mal ein paar Normen vor, die man prüfen könnte“.
Was habt ihr denn für ein Testament für die Eheleute gemacht? Einheitslösung oder Trennungslösung beim Berliner Testament?
Ich ahne schon, dass ich mich in der Klausur so häufig vertippt habe und so viel Buchstabendreher habe.
Hab dann so einen Dreizeiler als gemeinschaftliches Testament „formuliert“, was man aber keinem Menschen vorlegen darf 😂
12.06.2025, 16:31
Fällt man durch, wenn man den Kautelarkomplex nicht hat und im Gutachten alle Rechtsbehelfe mit den mat. Ansprüchen geprüft hat?? O.O
12.06.2025, 16:34
(12.06.2025, 16:26)BaWüRefi schrieb: Ich habe bezüglich der Grundstücke nur geschrieben, dass eine Auflage moglich sei, aber mangels Zeit nichts weiter dazu aufgeführt. Hat sonst noch jemand was zur Auflage oder ist das komplett abwegig? Bei mir ist der Eigentumserwerb am Traktor daran gescheitert, dass der Mandant ja wusste, dass der Vertreter nicht Eigentümer ist und 932 BGB nur den guten Glauben an die Eigentümereigenschaft aber nicht an eine fehlende Vertretungsmacht schützt. War mir bei dem Teil und dem AWR aber total unsicher. Würde mich über eure Ausführungen dazu freuen.
Hab im Palandt bei §932 BGB noch was gefunden zum gutgläubigen Erwerb vom vermeintlich berechtigten Zustimmenden (nach §185 I BGB). Aber da stand, dass dann vom Zustimmenden übergeben werden muss oder der „Verfügungsermächtigte“ mittelbarer Besitzer sein muss, was ich beides abgelehnt habe. Insgesamt hatte ich also auch weder Eigentum- noch Anwartschaftsübergang…