10.06.2025, 15:58
An alle Refs aus Bayern:
Wie fandet ihr heute die Klausur im Arbeitsrecht? Ich bin kaum fertig geworden und habe deshalb alles nur sehr rasch begründen können. Wie habt ihr die "Klagerücknahme/Erledigung" problematik gelöst? Ich habe es über § 91a I 2 ZPO gelöst, keine Ahnung, ob das richtig war.
Im Übrigen habe ich alle Streitgegentände bejaht. Habe aber gerade im Internet die Entscheidung des BAG zum letzten Streitgegenstand gefunden, wo der Anspruch aus § 108 I 1 GewO verneint wurde, da die Zuverfügungstellung (Download) ausreichend sein soll.
Wie fandet ihr heute die Klausur im Arbeitsrecht? Ich bin kaum fertig geworden und habe deshalb alles nur sehr rasch begründen können. Wie habt ihr die "Klagerücknahme/Erledigung" problematik gelöst? Ich habe es über § 91a I 2 ZPO gelöst, keine Ahnung, ob das richtig war.
Im Übrigen habe ich alle Streitgegentände bejaht. Habe aber gerade im Internet die Entscheidung des BAG zum letzten Streitgegenstand gefunden, wo der Anspruch aus § 108 I 1 GewO verneint wurde, da die Zuverfügungstellung (Download) ausreichend sein soll.
10.06.2025, 19:04
Hallo :)
habe auch Erledigung angenommen, und nur rasch vorab auf die entfallene Rh verwiesen, weil Kostenentscheidung erlassen war und offensichtlich aus Zeitgründen. Habe nur im HGA dann kurz erwähnt, dass bei summarischer Prüfung der Anspruch wohl gegeben war etc…
Habe alles bejaht bis auf die EFZ (falsch,i guess, aber wusste es nicht anders herzuleiten und fand es schwierig in Zusammenschau mit dem Teilvergleich und der Tatsache, dass aber ja die Kü nicht wirksam war) und den 108 GewO. Fand es aber ganz bescheiden kommentiert, sowohl im Grb, als auch im Hopt.
habe auch Erledigung angenommen, und nur rasch vorab auf die entfallene Rh verwiesen, weil Kostenentscheidung erlassen war und offensichtlich aus Zeitgründen. Habe nur im HGA dann kurz erwähnt, dass bei summarischer Prüfung der Anspruch wohl gegeben war etc…
Habe alles bejaht bis auf die EFZ (falsch,i guess, aber wusste es nicht anders herzuleiten und fand es schwierig in Zusammenschau mit dem Teilvergleich und der Tatsache, dass aber ja die Kü nicht wirksam war) und den 108 GewO. Fand es aber ganz bescheiden kommentiert, sowohl im Grb, als auch im Hopt.
10.06.2025, 19:16
Ich Idiot hab übersehen, dass die Kostenentscheidung erlassen war, oh nein
Sehr gut, das beruhigt mich schonmal. Ich hab den EFZG-Anspruch irgendwie begründet, aber sicher nicht überzeugend :D Hast du die Klausel auch nur an § 307 I 1 BGB scheitern lassen?

Sehr gut, das beruhigt mich schonmal. Ich hab den EFZG-Anspruch irgendwie begründet, aber sicher nicht überzeugend :D Hast du die Klausel auch nur an § 307 I 1 BGB scheitern lassen?
10.06.2025, 19:38
welche Klausel meinst hier genau?
10.06.2025, 19:39
Die Klausel mit der Überstundenabgeltung. Habe ich inzident geprüft bei der 1. Bruttozahlungsklage.
10.06.2025, 19:43
ah achso, ja da gibts ja diesen Streit, ob die als Preisabrede (dann 307 III) oder Preisnebenabrede begriffen werden und inwieweit daher überprüfbar. BAG hat das wohl nie entschieden, aber Tendenz geht dahin, dass wohl Preisnebenabrede und daher volle Überprüfbarkeit. Hab daher doppelt scheitern lassen an 307 I 2 weil nicht klar ob die Klausel die Anordnung/Billigung/Duldung der Überstunden durch AG voraussetzt oder iHv 20 h selbst darstellt und an 307 I 1 weil absolute Stundenangaben zB auch TeilzeitAN benachteiligen. Hatte da nur noch so wenig Zeit, dass ich da irgendwas aufgelistet hab, um zu dem entsprechenden Ergebnis zu kommen. keine Ahnung was die da hören wollten. Mich hat eher das EFZ frustriert, weil dazu nichts zu finden war und ich fands nicht gerade „intuitiv“.
Nachtrag: Habe die Anträge wg Überstunden und wg EFZ getrennt geprüft und tenoriert, war mir sonst zu unübersichtlich. Daher hab ich so doof gefragt :D
Fand es viel schwieriger mit diesem Beweislastthema, eig haben AN da ja krasse Darlegungs- und Beweislast, inwiefern die Ü angeordnet waren und eine berechtigte obj Vergütungserwartung besteht… Aber hab das einfach abgetan, weil AG das alles nicht bestritten hat…
Nachtrag: Habe die Anträge wg Überstunden und wg EFZ getrennt geprüft und tenoriert, war mir sonst zu unübersichtlich. Daher hab ich so doof gefragt :D
Fand es viel schwieriger mit diesem Beweislastthema, eig haben AN da ja krasse Darlegungs- und Beweislast, inwiefern die Ü angeordnet waren und eine berechtigte obj Vergütungserwartung besteht… Aber hab das einfach abgetan, weil AG das alles nicht bestritten hat…
10.06.2025, 19:47
Nice, ich habe auch Preisnebenabrede mit einem Satz bejaht und dann auch einfach irgendwie argumentiert, um die Unwirksamkeit zu begründen :D ja das mit dem EFZG ging bei mir auch in die Hose, ich glaube, da hat aber fast niemand eine stimmige Begründung, da es sich hierbei ja um ein echtes Spezialproblem gehandelt hat :)
Nachtrag: Ja, hab das am Ende auch nur mit einem Satz unterstellt, dass eine Anordnung und objektive Vergütungserwartung bestand :) Und ich habe ebenfalls beide Anträge getrennt geprüft und tenoriert.
Nachtrag: Ja, hab das am Ende auch nur mit einem Satz unterstellt, dass eine Anordnung und objektive Vergütungserwartung bestand :) Und ich habe ebenfalls beide Anträge getrennt geprüft und tenoriert.
10.06.2025, 20:20
(10.06.2025, 19:43)verschlimmbessert schrieb: ah achso, ja da gibts ja diesen Streit, ob die als Preisabrede (dann 307 III) oder Preisnebenabrede begriffen werden und inwieweit daher überprüfbar. BAG hat das wohl nie entschieden, aber Tendenz geht dahin, dass wohl Preisnebenabrede und daher volle Überprüfbarkeit. Hab daher doppelt scheitern lassen an 307 I 2 weil nicht klar ob die Klausel die Anordnung/Billigung/Duldung der Überstunden durch AG voraussetzt oder iHv 20 h selbst darstellt und an 307 I 1 weil absolute Stundenangaben zB auch TeilzeitAN benachteiligen. Hatte da nur noch so wenig Zeit, dass ich da irgendwas aufgelistet hab, um zu dem entsprechenden Ergebnis zu kommen. keine Ahnung was die da hören wollten. Mich hat eher das EFZ frustriert, weil dazu nichts zu finden war und ich fands nicht gerade „intuitiv“.
Nachtrag: Habe die Anträge wg Überstunden und wg EFZ getrennt geprüft und tenoriert, war mir sonst zu unübersichtlich. Daher hab ich so doof gefragt :D
Fand es viel schwieriger mit diesem Beweislastthema, eig haben AN da ja krasse Darlegungs- und Beweislast, inwiefern die Ü angeordnet waren und eine berechtigte obj Vergütungserwartung besteht… Aber hab das einfach abgetan, weil AG das alles nicht bestritten hat…
In 5 AZR 331/11 wurde entschieden, dass es sich um eine Hauptleistungsabrede handelt und daher nicht der Inhaltskontrolle (307 I 1) unterliegt. Die Klausel kann inhaltlich allenfalls über 138 gemessen werden, wofür bei uns aber nichts vorgetragen ist. Daher nur Transparenzkontrolle, die Klausel ist iErg zulässig.
10.06.2025, 20:31
gilt das auch noch nach Inkrafttreten des MiLoG? mittelbare Auswirkung kommt ja darüber zustande, dass je nach Vergütung ggf der Stundenlohn unter den MiLo absinkt etc…
Nachtrag: grade gecheckt, 20h pauschal wohl ok laut Urteil von 2021
Nachtrag: grade gecheckt, 20h pauschal wohl ok laut Urteil von 2021
11.06.2025, 15:12
Hey :)
Wie fandet ihr Strafrecht heute? Was habt ihr angeklagt?
Ich habe § 242 (Bargeld bei Tante) eingestellt.
Fahrradnutzung habe ich in den Vermerk, da ich § 264 StPO mit dem Tatkomplex: Autobahn angemommen hab.
Angeklagte habe ich dann § 303 I, II StGB (Ketchup an Wand) in Tatmehrheit mit § 223 I und § 240 I (Wachmann) sowie § 315b I Nr. 2 in Tateinheit mit § 227 und in Tateinheit mit 1375 Fällen von § 240 I Var. 1.
Wie fandet ihr Strafrecht heute? Was habt ihr angeklagt?
Ich habe § 242 (Bargeld bei Tante) eingestellt.
Fahrradnutzung habe ich in den Vermerk, da ich § 264 StPO mit dem Tatkomplex: Autobahn angemommen hab.
Angeklagte habe ich dann § 303 I, II StGB (Ketchup an Wand) in Tatmehrheit mit § 223 I und § 240 I (Wachmann) sowie § 315b I Nr. 2 in Tateinheit mit § 227 und in Tateinheit mit 1375 Fällen von § 240 I Var. 1.