08.05.2019, 10:50
So sehe ich das auch. Das Wörtchen "Erteilung" bei 766 spielt da meines Erachtens eine Rolle. Im Übrigen war das für mich offensichtlich, dass die Erklärung nicht den Anforderungen des 126 entspricht. Habe da nicht mal mit NW bestritten. Denn es wurde ja nicht mal behauptet, dass die MA konkret wusste, dass das eingegangen ist; sondern sie schlussfolgert das nur aufgrund der Umstäne ("sonst hätte sie nachgefasst"). War für mich schon gar nicht substantiiert genug, weil das Nichtvorliegen schon dafür spricht, dass es nie vorlag. Es ist meines Erachtens nämlich lebensnaher, dass eine MA vergisst, den Eingang des Originals zu kontrollen, als dass dieses aus der Akte verschwindet...
Ansonsten noch:
Joa, so habe ich es gemacht. Ohne Garantie. ;)
Ansonsten noch:
- 772 (also verwerte erstmal das Sicherungseigentum) ausgeschlossen, weil diese Norm nur 771 konkretisiert und das war bei AGB wirksam ausgeschlossen.
- Der Ausschluss des 776 geht nach AGB nicht, das war unwirksam. Daher konnte er nach 776 einreden, sofern die Mitbürgin da tatsächlich freigestellt wurde. Das habe ich im SV nicht ganz verstanden, denn die war ja in der Anlage trotzdem noch aufgeführt.
- 774 1 zu berücksichtigen hinsichtlich des Anspruchs auf Rückübereignung des Sicherungseigentums (soweit das nicht, wie teilweise bzgl. Inventar, auch andere Forderung absichert)
- 774 II: Streitverkündung gegen die anderen Bürgen
Joa, so habe ich es gemacht. Ohne Garantie. ;)
08.05.2019, 11:25
(08.05.2019, 10:50)Gastinchen NRW schrieb: So sehe ich das auch. Das Wörtchen "Erteilung" bei 766 spielt da meines Erachtens eine Rolle. Im Übrigen war das für mich offensichtlich, dass die Erklärung nicht den Anforderungen des 126 entspricht. Habe da nicht mal mit NW bestritten. Denn es wurde ja nicht mal behauptet, dass die MA konkret wusste, dass das eingegangen ist; sondern sie schlussfolgert das nur aufgrund der Umstäne ("sonst hätte sie nachgefasst"). War für mich schon gar nicht substantiiert genug, weil das Nichtvorliegen schon dafür spricht, dass es nie vorlag. Es ist meines Erachtens nämlich lebensnaher, dass eine MA vergisst, den Eingang des Originals zu kontrollen, als dass dieses aus der Akte verschwindet...
Ansonsten noch:
- 772 (also verwerte erstmal das Sicherungseigentum) ausgeschlossen, weil diese Norm nur 771 konkretisiert und das war bei AGB wirksam ausgeschlossen.
- Der Ausschluss des 776 geht nach AGB nicht, das war unwirksam. Daher konnte er nach 776 einreden, sofern die Mitbürgin da tatsächlich freigestellt wurde. Das habe ich im SV nicht ganz verstanden, denn die war ja in der Anlage trotzdem noch aufgeführt.
- 774 1 zu berücksichtigen hinsichtlich des Anspruchs auf Rückübereignung des Sicherungseigentums (soweit das nicht, wie teilweise bzgl. Inventar, auch andere Forderung absichert)
- 774 II: Streitverkündung gegen die anderen Bürgen
Joa, so habe ich es gemacht. Ohne Garantie. ;)
So hab ich‘s im Großen und Ganzen auch gemacht, insbesondere was die bereits unsubstantiierte Darlegung des Zugangs des Originals betrifft. Streitverkündung habe ich nicht gemacht, insbesondere auch nicht gegen die Hauptschuldnerin, da das meines Erachtens vom Mdtbegehren nicht umfasst war. Der Mdt wollte sich gegen die Klage verteidigen, nicht eine möglichst günstige Position für einen Regress erlangen. Habe deshalb im Rahmen der Zweckmäßigkeit nur auf die Möglichkeit und die Vorteile hingewiesen. „Sauber“ hätte man dann auch zwei Schriftsätze, nämlich neben VA & KE auch noch die Streitverkündungsschrift (ja, kann notfalls auch in demselben Schriftsatz erfolgen, ist aber allein wegen der unterschiedlichen Anlagen sicherlich alles andere als schön), an das Gericht formulieren müssen.
08.05.2019, 19:49
(08.05.2019, 10:50)Gastinchen NRW schrieb: So sehe ich das auch. Das Wörtchen "Erteilung" bei 766 spielt da meines Erachtens eine Rolle. Im Übrigen war das für mich offensichtlich, dass die Erklärung nicht den Anforderungen des 126 entspricht. Habe da nicht mal mit NW bestritten. Denn es wurde ja nicht mal behauptet, dass die MA konkret wusste, dass das eingegangen ist; sondern sie schlussfolgert das nur aufgrund der Umstäne ("sonst hätte sie nachgefasst"). War für mich schon gar nicht substantiiert genug, weil das Nichtvorliegen schon dafür spricht, dass es nie vorlag. Es ist meines Erachtens nämlich lebensnaher, dass eine MA vergisst, den Eingang des Originals zu kontrollen, als dass dieses aus der Akte verschwindet...
Ansonsten noch:
- 772 (also verwerte erstmal das Sicherungseigentum) ausgeschlossen, weil diese Norm nur 771 konkretisiert und das war bei AGB wirksam ausgeschlossen.
- Der Ausschluss des 776 geht nach AGB nicht, das war unwirksam. Daher konnte er nach 776 einreden, sofern die Mitbürgin da tatsächlich freigestellt wurde. Das habe ich im SV nicht ganz verstanden, denn die war ja in der Anlage trotzdem noch aufgeführt.
- 774 1 zu berücksichtigen hinsichtlich des Anspruchs auf Rückübereignung des Sicherungseigentums (soweit das nicht, wie teilweise bzgl. Inventar, auch andere Forderung absichert)
- 774 II: Streitverkündung gegen die anderen Bürgen
Joa, so habe ich es gemacht. Ohne Garantie. ;)
§ 772 II BGB ist analog bei der Sicherungsübereignung anwendbar. Nur § 772 I konkretisiert § 771. § 772 II ist auch bei Verzicht auf § 771 anwendbar. § 772 II war dann Einfallstor für Prüfung der Sicherungsübereignung aus dem Raumsicherungsvertrag.
Klägerin hätte sich also zuerst mal aus dem Inventar befriedigen müssen. Vorrang Sachpfändung! Bei einem Wert von 150.000 wäre das auch vollständig möglich gewesen.
08.05.2019, 20:06
Fuck das mit § 772 II leuchtet total ein. Habs leider übersehen und mich eh gefragt, warum dieser komische Raumsicherungsvertrag abgedruckt war, den ich nicht sauber untergebracht habe. Mist, hoffe das ist nicht DER zentrale Clou, auf denen sich die Korrektoren einen keulen.
09.05.2019, 17:33
Was lief heute so?
09.05.2019, 17:47
09.05.2019, 18:12
09.05.2019, 18:52
Ich fühle mich heute mal wieder in der Lage, den Sachverhalt wiederzugeben:
Erst hat die vorgenannte Frau mit dem Auto auf einen Arbeiter auf dem nicht umzäunten Nachbargrundstück zugelenkt. Der konnte ausweichen. Sie hat umgekehrt und ist noch mal auf ihn los. Dieses Mal hat sie ihn erwischt und ist mit ihm auf der Motorhaube eine kleine Böschung runter. Dabei ist er von der Motorhaube gefallen und wurde im linken Radkasten eingeklemmt. Letztlich bremste das Auto zwangsläufig wegen dem Körper ab.
Sie ist ausgestiegen, ein anderer Arbeiter war da, merkte, dass der Geschädigte noch lebte und rief den Notarzt. Sie ging zurück in ihr Haus und rief dort fünf Minuten später auch den Notarzt, weil sie wohl sichergehen wollte, dass er auch kommt.
Ich habe dieses Urteil gefunden: 2 StR 171/17
Am nächsten Tag hat sie dann das Haus, in dem sie lebte, angezündet. Schaden von 150.000 €. Die Nachbarin hat gesehen, wie sie einen Benzinkanister reingeschleppt hat. Aber den brauchte sie, laut eigener Aussage, für ihren Rasenmäher. Am Tattag selbst war sie noch am Tatort und wurde von der Polizei mitgenommen. Die belehrten sie als Beschuldigte nach der Aussage der Nachbarin, aber sie wollte nichts sagen. Auf der Fahrt fragte sie die Beamtin, ob sie Ärztin sei, was diese verneinte. Sie sei Polizeibeamtin.
Im Krankenhaus blieb die Beamtin bei der Untersuchung vom Arzt mit im Zimmer. Sie fragte noch beim Entkleiden der Beschuldigten, ob sie gehen solle, woraufhin weder diese noch der Arzt etwas sagten. Der Arzt fragte zur Behandlung natürlich, was geschehen sei, und die Beschuldigte erzählte, dass sie den Brand gelegt habe.
Später lag sie dann im Krankenzimmer und die Beamtin saß vor der Tür zur Wache. Sie ließ “die Frau von der Polizei” hereinrufen, fragte sie nach den Folgen des Brandes und sagte dann, bevor die Beamtin etwas sagen konnte, dass ihr alles Leid tue, sie nicht mehr gekonnt habe und sie alles angezündet habe.
Dazu habe ich dieses Urteil gefunden: 1 StR 277/17
Ich hatte vor allem ein massives Zeitproblem, aber das ist ja leider üblich bei Strafrechtsklausuren.
Erst hat die vorgenannte Frau mit dem Auto auf einen Arbeiter auf dem nicht umzäunten Nachbargrundstück zugelenkt. Der konnte ausweichen. Sie hat umgekehrt und ist noch mal auf ihn los. Dieses Mal hat sie ihn erwischt und ist mit ihm auf der Motorhaube eine kleine Böschung runter. Dabei ist er von der Motorhaube gefallen und wurde im linken Radkasten eingeklemmt. Letztlich bremste das Auto zwangsläufig wegen dem Körper ab.
Sie ist ausgestiegen, ein anderer Arbeiter war da, merkte, dass der Geschädigte noch lebte und rief den Notarzt. Sie ging zurück in ihr Haus und rief dort fünf Minuten später auch den Notarzt, weil sie wohl sichergehen wollte, dass er auch kommt.
Ich habe dieses Urteil gefunden: 2 StR 171/17
Am nächsten Tag hat sie dann das Haus, in dem sie lebte, angezündet. Schaden von 150.000 €. Die Nachbarin hat gesehen, wie sie einen Benzinkanister reingeschleppt hat. Aber den brauchte sie, laut eigener Aussage, für ihren Rasenmäher. Am Tattag selbst war sie noch am Tatort und wurde von der Polizei mitgenommen. Die belehrten sie als Beschuldigte nach der Aussage der Nachbarin, aber sie wollte nichts sagen. Auf der Fahrt fragte sie die Beamtin, ob sie Ärztin sei, was diese verneinte. Sie sei Polizeibeamtin.
Im Krankenhaus blieb die Beamtin bei der Untersuchung vom Arzt mit im Zimmer. Sie fragte noch beim Entkleiden der Beschuldigten, ob sie gehen solle, woraufhin weder diese noch der Arzt etwas sagten. Der Arzt fragte zur Behandlung natürlich, was geschehen sei, und die Beschuldigte erzählte, dass sie den Brand gelegt habe.
Später lag sie dann im Krankenzimmer und die Beamtin saß vor der Tür zur Wache. Sie ließ “die Frau von der Polizei” hereinrufen, fragte sie nach den Folgen des Brandes und sagte dann, bevor die Beamtin etwas sagen konnte, dass ihr alles Leid tue, sie nicht mehr gekonnt habe und sie alles angezündet habe.
Dazu habe ich dieses Urteil gefunden: 1 StR 277/17
Ich hatte vor allem ein massives Zeitproblem, aber das ist ja leider üblich bei Strafrechtsklausuren.
09.05.2019, 18:53
Ja muss man in nrw immer
09.05.2019, 21:38
Danke für die beiden Urteile. Sehr schön zu einer Examensklausur zusammengeschustert, bravo liebes LJPA! ?
Habe im 1. TK Mord abgelehnt, da ich niedrige Beweggründe und Heimtücke nicht angenommen habe. Versuchten Totschlag dagegen bejaht. Rücktritt abgelehnt, da keine neue Kausalkette in Gang gesetzt (kannte das Urteil nicht, im Fischer stand aber was dazu). Zudem 224 Nr. 2, 5 sowie 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1 lit. a und Nr. 2 sowie 142 I Nr. 1 bejaht.
Im 2. TK habe ich nur 306 I Nr. 1 bejaht. Bei der Beweisbarkeit habe ich vor der Verwertbarkeit der Einlassung der Beschuldigten alle anderen Beweismöglichkeiten umfassend gewürdigt und bereits durch die Zeugenaussagen und dem Brandsachverständigen hinreichenden Tatverdacht angenommen. Dass ich entgegen dem Urteil des BGH ein BVV abgelehnt habe (Arg. konkludente Einwilligung durch Nichtssagen trotz Nachfrage und später Spontanäußerung, nach Lektüre des BGH-Urteils wohl aber nicht mehr vertretbar), dürfte hoffentlich daher nicht zu schwer wiegen.
Haftfortdauer sowie vorläufige Entziehung der FE beantragt.
Habe im 1. TK Mord abgelehnt, da ich niedrige Beweggründe und Heimtücke nicht angenommen habe. Versuchten Totschlag dagegen bejaht. Rücktritt abgelehnt, da keine neue Kausalkette in Gang gesetzt (kannte das Urteil nicht, im Fischer stand aber was dazu). Zudem 224 Nr. 2, 5 sowie 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1 lit. a und Nr. 2 sowie 142 I Nr. 1 bejaht.
Im 2. TK habe ich nur 306 I Nr. 1 bejaht. Bei der Beweisbarkeit habe ich vor der Verwertbarkeit der Einlassung der Beschuldigten alle anderen Beweismöglichkeiten umfassend gewürdigt und bereits durch die Zeugenaussagen und dem Brandsachverständigen hinreichenden Tatverdacht angenommen. Dass ich entgegen dem Urteil des BGH ein BVV abgelehnt habe (Arg. konkludente Einwilligung durch Nichtssagen trotz Nachfrage und später Spontanäußerung, nach Lektüre des BGH-Urteils wohl aber nicht mehr vertretbar), dürfte hoffentlich daher nicht zu schwer wiegen.
Haftfortdauer sowie vorläufige Entziehung der FE beantragt.