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  5. Klausuren Juni 2025
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Klausuren Juni 2025
KaanzBW
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Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#131
08.06.2025, 10:25
(07.06.2025, 17:55)NRW25 schrieb:  
(07.06.2025, 15:22)csk schrieb:  in der NRW-Klausur habe ich folgende Punkte angesprochen:

I. Zulässigkeit
(P) Revisionseinlegungsfrist => die war abgelaufen, sodass eine Wiedereinsetzung hätte geprüft werden müssen; Wiedereinsetzungsgrund war er Unfall der Lebensgefährtin nach der Urteilsverkündung am selben Tag
II. Begründetheit 
1. vAw - Prozesshindernisse
a. mMn keine fehlende sachliche Zuständigkeit des Strafrichters, da Vergehen + keine Straferwartung mehr als 2 Jahre
b. eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO war wegen des Vorliegens einer prozessualen Tat (§ 264 StPO) nicht erforderlich gewesen
2. Verfahrensrüge
a. absolute Revisionsgründe
ich habe kurz § 338 Nr. 2 und Nr. 3 StPO angerissen, aber relativ schnell wieder verneint => Kommentar ergab, dass die §§ 22 ff. StPO nicht auf StAe anwendbar sind 
b. relative Revisionsgründe
aa. Verstoß gegen Art. 6 I EMRK wegen groben Verstoßes gegen Objektivität / Befangenheit des Staatsanwalts; Beruhen (+), Beschwer (+), keine Verwirkung wen unterbliebenem § 238 II StPO
bb. Inbegriffsrüge wg. Verstoß gegen § 251 I Nr. 1 StPO - ich meine die Verlesung müsste sich nach § 249 II 1 StPO richten? (hier bin ich mir allerdings nicht sicher) 
3. Sachrüge
a. Darstellungsrüge 
in der Beweiswürdigung Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze (z.B. die Fahrzeugführereigenschaft des Angeklagten sei ausgeschlossen, weil das später verstorbene Opfer den Mietvertrag abgeschlossen habe und daher davon auszugehen sei, dass Letzterer das Fahrzeug geführt habe etc.) 
b. Sachrüge 
§ 222 StGB (-), wg. eigenverantwortlicher Selbstgefährdung
§§ 316 I, 27 I StGB (+) 
§§ 315 I Nr. 1 lit. a), III Nr. 2 StGB, 27 I StGB (hier kaum Zeit gehabt)
c. Rechtsfolgenausspruch 
fehlerhafte Strafzumessungserwägungen, so u.a. § 46 III StGB 
III. Zweckmäßigkeit
Revision + Wiedereinsetzung entsprechend der Form des § 341 I StPO, §§ 32a, 32d StPO + Begründung + Erhebung Sach- und Verfahrensrüge
Hinweis auf § 358 II 1 
Verteidigerwechsel gem. § 143a
IV. Revisionsantrag
Urteilsaufhebung mit den Feststellungen + Freispruch hins. § 222 StGB
Hätte man hier schon den Wiedereinsetzungsantrag mitaufnehmen müssen?

Danke fürs Teilen! Entspricht so in etwa auch meinem Aufbau! Ich habe die Thematik, die du bei der Darstellungsrüge erörtert hast, innerhalb der Sachrüge normal als Inbegriffsrüge bearbeitet und im Kommentar gelesen, dass eine Überzeugung auf Grundlage von Indizien möglich ist, wenn sie auf einer Art nachvollziehbaren Indizienkette beruht. Für den Mandanten spräche wohl eher deine Lösung. Würde sagen aA vertretbar :D


Ich habe noch nie gesehen, dass man den Wiedereinsetzungsantrag in den "Antrag" mit aufnimmt. Dürfte daher nicht schaden. 

LG

In BW war der "zu diesem Zeitpunkt sachgerechte Schriftsatz" zu entwerfen, wobei eine Revisionsbegründung noch nicht nötig war. Damit konnte man den Wiedereinsetzungsantrag reinbringen; im Umkehrschluss bei euch vermutlich nicht nötig.
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verschlimmbessert
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#132
08.06.2025, 11:05
schreibt hier zufällig jemand in Bayern?
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Buntoboy
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#133
08.06.2025, 14:05
(08.06.2025, 11:05)verschlimmbessert schrieb:  schreibt hier zufällig jemand in Bayern?
ja, Bayern auch dabei. (:
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verschlimmbessert
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#134
08.06.2025, 14:34
Wie hast du die ersten drei Klausuren empfunden? Schreibst du auch in München?
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NRW25
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#135
08.06.2025, 15:50
Wie wahrscheinlich ist es, dass SachR und ErbR drankommt, wenn wir mit Bayern schreiben?😬🙈
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verschlimmbessert
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#136
08.06.2025, 16:30
Nicht so wahrscheinlich, weil Bayern nicht am Ringtausch teilnimmt, würde ich mal vermuten? In der „Kautelar“klausur kam auch kein ErbR dran, nur Vormerkungs-Kram und ein bisschen was zur praktischen Umsetzung des § 894 ZPO …
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Jurahassliebe89
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#137
08.06.2025, 17:35
Ich schreibe auch in Bayern gerade und bin hart frustriert. Habe die Klausuren richtig in den Sand gesetzt gefühlt. Gerade bei der 3. Klausur habe ich nicht mal eine passende Anspruchsgrundlage gefunden und dann einfach 894 genommen und abgelehnt. :(
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verschlimmbessert
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#138
08.06.2025, 17:57
finds auch hart, denke immer erst so „och geht ja noch“ und dann so ab der Hälfte der Zeit „ähhh halt, ne, geht nicht“  Upside_down welche AGL hast du denn genommen? meinst du Klageantrag Ziff I? 

Da hier die meisten ja nicht in Bayern schreiben, könnten wir ggf. einen separaten Thread aufmachen? Hoffe ihr erholt euch gut übers WE :)
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Jurahassliebe89
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#139
08.06.2025, 18:05
Bei Klage Ziffer. I hab ich 433 I 1 BGB genommen. Bei Klage Ziffer 2 und Widerklage war ich völlig planlos. Keine Ahnung, was da richtig gewesen wäre :D was hast du genommen? Wie viel Berufungsgründe hast du in der zweiten Klausur gefunden?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.06.2025, 18:18 von Jurahassliebe89.)
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verschlimmbessert
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Registriert seit: Apr 2025
#140
08.06.2025, 18:19
zu Klausur 3: bei Ziff. I hab ich auf Erfüllung aus 433 BGB geklagt, bei Ziff. II aus 894 weil GB ja im Hinblick auf die mittlerweile erloschene Vormerkung des Sohnes fehlerhaft war. 888 hab ich abgelehnt, weil es keine zwischenzeitliche vormerkungswidrige Verfügung gab (kp ob das so stimmt….)

zu Klausur 2: ich Depp hab mich bei der Berufungseinlegungsfrist total verhaspelt und da erstmal ausgeführt, dass sie (i) eingehalten ist, (ii) jedenfalls Verkündung fehlerhaft, wenn nicht gar (iii) unwirksam und mich dann entlarvt mit Wiedereinsetzungsantrag  Wütend aber sonst zu den Berufungsgründen: 
Rechtsfehler: Prozessfähigkeit hätte vAw überprüft werden müssen, Urteil enthält ja keinerlei Ausführungen zur Klageerhebung, nur weil die Klägerin einen ProzBev hatte, heißt es ja nicht, dass der auch Klage erhoben hat etc…; dann ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts läge wegen 29a ZPO woanders, dann bisschen materiellen Kram (war mir zB nicht sicher mit AGB ja/nein, hab es mal angenommen, da anderes ja nur im Protokoll stand und nicht im TB);

Verfahrensfehler: fehlerhaft Zeugenbeweis Hufnagl nicht erhoben, hätte ausgesagt, dass Abrede mit Erblasser bestand(weiß nicht mehr ob ich das zur Zust bei Rechtsfehler oder Verfahrensfehler geschrieben habe…)

neue Tatsachen: Zeugin Locatoria zur Tatsache, dass Erblasser gesagt hat, man brauche das nicht schriftlich festhalten; und dann noch den inzwischen ernannten Betreuer der Kl als Zeugen

zum Rechtsmissbrauch aus 242 wegen Formunwirksamkeit bzw Berufen darauf und die Auslegung als mdl Kündigung bin ich cann nicht mehr gekommen, wobei mdl Kündigung theor unvorteilhaft für Schriftsatz wegen dann laufender KüFrist

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