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  5. Versetzung Verwaltung in Justiz
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Versetzung Verwaltung in Justiz
DMOWMYH
Member
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Beiträge: 230
Themen: 6
Registriert seit: Jun 2021
#11
15.06.2022, 14:11
(15.06.2022, 07:58)Gasterix schrieb:  
(14.06.2022, 23:02)Kans Helsen schrieb:  
(14.06.2022, 16:40)Gasterix schrieb:  
(14.06.2022, 16:35)Gast schrieb:  Dafür gibt es grundsätzlich den "Richter kraft Auftrages" ;)

Darauf hat man idR ja keine Lust, da R1 nun nicht A13 entspricht bspw. Das wissen die Ministerien/Senate ja auch. Wäre auch schwer denkbar als A13-Person in die Justiz zu wechseln nach zB 3 Jahren nach der Lebenszeitverbeamtung und dann die nächsten 15 Jahre kraft Auftrags in der Besoldungsstufe zu bleiben, während R1 einer Besoldung später von A15 entspricht.


Dafür, dass das nicht passiert, sorgt § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG.

Den kannte ich nicht. Das macht natürlich Sinn. Interessant jedenfalls, wie unterschiedliche Wege die Länder teilweise gehen. Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, Richter kraft Auftrags, Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit erneuter Ernennung. Falls jemand die Praxis in Berlin kennt, freue ich mich weiterhin über eine Nachricht.

Also da die §§ 14 ff DRiG Bundesrecht sind, glaube ich, dass das nur über den Richter kraft Auftrags gemacht wird.
Also ziemlich sicher, wird sich niemand nach 10 Jahren aus dem BeamtenV entlassen lassen, um dann als Richter neu zu starten.
So Wechsel sind ja nicht so selten, gerade in "oberen" Regionen oder in der Fachgerichtsbarkeit nicht.
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Gast
Unregistered
 
#12
15.06.2022, 17:20
(15.06.2022, 07:58)Gasterix schrieb:  
(14.06.2022, 23:02)Kans Helsen schrieb:  
(14.06.2022, 16:40)Gasterix schrieb:  
(14.06.2022, 16:35)Gast schrieb:  Dafür gibt es grundsätzlich den "Richter kraft Auftrages" ;)

Darauf hat man idR ja keine Lust, da R1 nun nicht A13 entspricht bspw. Das wissen die Ministerien/Senate ja auch. Wäre auch schwer denkbar als A13-Person in die Justiz zu wechseln nach zB 3 Jahren nach der Lebenszeitverbeamtung und dann die nächsten 15 Jahre kraft Auftrags in der Besoldungsstufe zu bleiben, während R1 einer Besoldung später von A15 entspricht.


Dafür, dass das nicht passiert, sorgt § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG.

Den kannte ich nicht. Das macht natürlich Sinn. Interessant jedenfalls, wie unterschiedliche Wege die Länder teilweise gehen. Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, Richter kraft Auftrags, Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit erneuter Ernennung. Falls jemand die Praxis in Berlin kennt, freue ich mich weiterhin über eine Nachricht.

Für Berlin kann ich dir bestätigen, dass in meiner ProRi Zeit ein Kollege Richter Kraft Auftrages war und aus der Verwaltung kam. Das wird also durchaus praktiziert.
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Gast
Unregistered
 
#13
15.06.2022, 18:12
Ich wäre beim.Thema Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch extrem zurückhaltend, das kann sich sehr nachteilig auswirken, auch auf spätere Versorgungsansprüche. Stattdessen würde ich immer zu einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und anschließendem Laufbahnwechsel raten.

So hatte ich es auch gemacht, wenngleich in die andere Richtung (Justiz --> Verwaltung)
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Gasterix
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Beiträge: 16
Themen: 7
Registriert seit: Apr 2022
#14
16.06.2022, 08:59
(15.06.2022, 18:12)Gast schrieb:  Ich wäre beim.Thema Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch extrem zurückhaltend, das kann sich sehr nachteilig auswirken, auch auf spätere Versorgungsansprüche. Stattdessen würde ich immer zu einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und anschließendem Laufbahnwechsel raten.

So hatte ich es auch gemacht, wenngleich in die andere Richtung (Justiz --> Verwaltung)

Die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung wäre ja dann sicher die Variante des Richters kraft Auftrags mit Lebenszeiternennung spät. 2 Jahre nach Ernennung gem. § 16 Abs. 1 DRiG. Klingt für mich jedenfalls schlüssig. Wer entscheidet letztendlich, wie man das rechtlich löst? Die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin in der entsprechenden Abteilung nach Absprache mit einem Bewerber aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit? Vieles hört sich für mich wirklich individuell abgesprochen an (Abordnung, DRiG, Ausscheiden und Neuernennung etc.).
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Praktiker
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Beiträge: 1.972
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#15
16.06.2022, 21:21
(15.06.2022, 07:58)Gasterix schrieb:  
(14.06.2022, 23:02)Kans Helsen schrieb:  
(14.06.2022, 16:40)Gasterix schrieb:  
(14.06.2022, 16:35)Gast schrieb:  Dafür gibt es grundsätzlich den "Richter kraft Auftrages" ;)

Darauf hat man idR ja keine Lust, da R1 nun nicht A13 entspricht bspw. Das wissen die Ministerien/Senate ja auch. Wäre auch schwer denkbar als A13-Person in die Justiz zu wechseln nach zB 3 Jahren nach der Lebenszeitverbeamtung und dann die nächsten 15 Jahre kraft Auftrags in der Besoldungsstufe zu bleiben, während R1 einer Besoldung später von A15 entspricht.


Dafür, dass das nicht passiert, sorgt § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG.

Den kannte ich nicht. Das macht natürlich Sinn. Interessant jedenfalls, wie unterschiedliche Wege die Länder teilweise gehen. Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, Richter kraft Auftrags, Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit erneuter Ernennung. Falls jemand die Praxis in Berlin kennt, freue ich mich weiterhin über eine Nachricht.

Anordnung eines Beamten = Richter kraft Auftrags...
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Spencer
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Registriert seit: May 2023
#16
06.06.2025, 16:39
(15.06.2022, 18:12)Gast schrieb:  Ich wäre beim.Thema Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch extrem zurückhaltend, das kann sich sehr nachteilig auswirken, auch auf spätere Versorgungsansprüche. Stattdessen würde ich immer zu einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und anschließendem Laufbahnwechsel raten.

So hatte ich es auch gemacht, wenngleich in die andere Richtung (Justiz --> Verwaltung)
Aus aktuellem Anlass:

Kann mir jemand sagen, wie der Wechsel vom Richter auf Lebenszeit (Land) ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Bund) genau abläuft? Ich dachte bisher, dass dieser Dienstherren- und Laufbahnwechsel ein Fall des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes sei? Muss ich dennoch zusätzlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis stellen, wie es nun von mir vom Land verlangt wird?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.06.2025, 16:42 von Spencer.)
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Pontifex Maximus
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#17
06.06.2025, 18:59
(06.06.2025, 16:39)Spencer schrieb:  
(15.06.2022, 18:12)Gast schrieb:  Ich wäre beim.Thema Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch extrem zurückhaltend, das kann sich sehr nachteilig auswirken, auch auf spätere Versorgungsansprüche. Stattdessen würde ich immer zu einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und anschließendem Laufbahnwechsel raten.

So hatte ich es auch gemacht, wenngleich in die andere Richtung (Justiz --> Verwaltung)
Aus aktuellem Anlass:

Kann mir jemand sagen, wie der Wechsel vom Richter auf Lebenszeit (Land) ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Bund) genau abläuft? Ich dachte bisher, dass dieser Dienstherren- und Laufbahnwechsel ein Fall des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes sei? Muss ich dennoch zusätzlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis stellen, wie es nun von mir vom Land verlangt wird?

Es hängt natürlich davon ab, wie das bei dir konkret mit dem Wechsel umgesetzt werden soll. Grundsätzlich ist das aber ein klassischer Fall von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG, bei dem das alte Dienstverhältnis Kraft Gesetzes durch Übernahme des neuen erlischt.
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Pontifex Maximus
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06.06.2025, 19:01
(06.06.2025, 18:59)Pontifex Maximus schrieb:  
(06.06.2025, 16:39)Spencer schrieb:  
(15.06.2022, 18:12)Gast schrieb:  Ich wäre beim.Thema Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch extrem zurückhaltend, das kann sich sehr nachteilig auswirken, auch auf spätere Versorgungsansprüche. Stattdessen würde ich immer zu einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und anschließendem Laufbahnwechsel raten.

So hatte ich es auch gemacht, wenngleich in die andere Richtung (Justiz --> Verwaltung)
Aus aktuellem Anlass:

Kann mir jemand sagen, wie der Wechsel vom Richter auf Lebenszeit (Land) ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Bund) genau abläuft? Ich dachte bisher, dass dieser Dienstherren- und Laufbahnwechsel ein Fall des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes sei? Muss ich dennoch zusätzlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis stellen, wie es nun von mir vom Land verlangt wird?

Es hängt natürlich davon ab, wie das bei dir konkret mit dem Wechsel umgesetzt werden soll. Grundsätzlich ist das aber ein klassischer Fall von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG, bei dem das alte Dienstverhältnis Kraft Gesetzes durch Übernahme des neuen erlischt. Hintergrund, dass sie deinen Antrag verlangen, ist wohl § 23 Abs. 3 Satz 2 DRiG. Dadurch wird die Feststellung durch das Richterdienstgericht umgangen.
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Spencer
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#19
06.06.2025, 19:04
(06.06.2025, 18:59)Pontifex Maximus schrieb:  
(06.06.2025, 16:39)Spencer schrieb:  
(15.06.2022, 18:12)Gast schrieb:  Ich wäre beim.Thema Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch extrem zurückhaltend, das kann sich sehr nachteilig auswirken, auch auf spätere Versorgungsansprüche. Stattdessen würde ich immer zu einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und anschließendem Laufbahnwechsel raten.

So hatte ich es auch gemacht, wenngleich in die andere Richtung (Justiz --> Verwaltung)
Aus aktuellem Anlass:

Kann mir jemand sagen, wie der Wechsel vom Richter auf Lebenszeit (Land) ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Bund) genau abläuft? Ich dachte bisher, dass dieser Dienstherren- und Laufbahnwechsel ein Fall des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes sei? Muss ich dennoch zusätzlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis stellen, wie es nun von mir vom Land verlangt wird?

Es hängt natürlich davon ab, wie das bei dir konkret mit dem Wechsel umgesetzt werden soll. Grundsätzlich ist das aber ein klassischer Fall von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG, bei dem das alte Dienstverhältnis Kraft Gesetzes durch Übernahme des neuen erlischt.
Genau das dachte ich bisher auch. Aber man will seitens des Landes durch einen Entlassungsantrag vermeiden, dass nach § 21 Absatz 3 Satz 2 DRiG erst ein Gericht das Erlöschen des Richterverhältnisses feststellen muss. Allerdings habe ich ja bereits mein Einverständnis zum Laufbahnwechsel erklärt, vgl § 21 Absatz 3 Satz 1 DRiG. Dh sehe ich nicht so richtig den Sinn darin, warum ein Gericht die Entlassung erst noch feststellen sollte. Anders wäre es natürlich, wenn ich nicht eingewilligt hätte. Der Wortlaut der Norm ist hier uneindeutig, aber den Sinn einer solchen gerichtlichen Feststellung erschließt sich mir im Einwilligungsfall nicht.

Ich möchte halt ungern einen solchen Antrag auf Entlassung stellen und mir in 25 Jahren anhören müssen, dass meine Versorgugsansprüche beim Land leider futsch sind…
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.06.2025, 19:08 von Spencer.)
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Praktiker
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#20
06.06.2025, 19:14
(06.06.2025, 19:04)Spencer schrieb:  
(06.06.2025, 18:59)Pontifex Maximus schrieb:  
(06.06.2025, 16:39)Spencer schrieb:  
(15.06.2022, 18:12)Gast schrieb:  Ich wäre beim.Thema Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch extrem zurückhaltend, das kann sich sehr nachteilig auswirken, auch auf spätere Versorgungsansprüche. Stattdessen würde ich immer zu einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und anschließendem Laufbahnwechsel raten.

So hatte ich es auch gemacht, wenngleich in die andere Richtung (Justiz --> Verwaltung)
Aus aktuellem Anlass:

Kann mir jemand sagen, wie der Wechsel vom Richter auf Lebenszeit (Land) ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Bund) genau abläuft? Ich dachte bisher, dass dieser Dienstherren- und Laufbahnwechsel ein Fall des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes sei? Muss ich dennoch zusätzlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis stellen, wie es nun von mir vom Land verlangt wird?

Es hängt natürlich davon ab, wie das bei dir konkret mit dem Wechsel umgesetzt werden soll. Grundsätzlich ist das aber ein klassischer Fall von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG, bei dem das alte Dienstverhältnis Kraft Gesetzes durch Übernahme des neuen erlischt.
Genau das dachte ich bisher auch. Aber man will seitens des Landes durch einen Entlassungsantrag vermeiden, dass nach § 21 Absatz 3 Satz 2 DRiG erst ein Gericht das Erlöschen des Richterverhältnisses feststellen muss. Allerdings habe ich ja bereits mein Einverständnis zum Laufbahnwechsel erklärt, vgl § 21 Absatz 3 Satz 1 DRiG. Dh sehe ich nicht so richtig den Sinn darin, warum ein Gericht die Entlassung erst noch feststellen sollte. Anders wäre es natürlich, wenn ich nicht eingewilligt hätte. Der Wortlaut der Norm ist hier uneindeutig, aber den Sinn einer solchen gerichtlichen Feststellung erschließt sich mir im Einwilligungsfall nicht.

Ich möchte halt ungern einen solchen Antrag auf Entlassung stellen und mir in 25 Jahren anhören müssen, dass meine Versorgugsansprüche beim Land leider futsch sind…

Das ist sehr merkwürdig. Ich bin auch einfach nur versetzt worden und habe vorher auf meine Richterstelle verzichtet. Das war zwar innerhalb des Landes, aber das kann ja keinen Unterschied machen.
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