05.06.2025, 18:29
Im Endeffekt war die Klausur m.E. eher materiell schwierig. In dem nachfolgenden Link kann man alle Probleme bei einer Masernparty nachlesen:
https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_6_742.pdf
https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_6_742.pdf
05.06.2025, 18:39
Musste eigentlich überhaupt ein Strafantrag gestellt werden. Gegenüber der Schwiegermutter wurde eine Untreue iHv ca 40.000 Euro begangen. Demnach keine Geringwertigkeit (248a StGB ist ja entsprechend anwendbar) oder habe ich völligen schmarrn geschrieben?
05.06.2025, 18:41
(05.06.2025, 18:39)Altnkm schrieb: Musste eigentlich überhaupt ein Strafantrag gestellt werden. Gegenüber der Schwiegermutter wurde eine Untreue iHv ca 40.000 Euro begangen. Demnach keine Geringwertigkeit (248a StGB ist ja entsprechend anwendbar) oder habe ich völligen schmarrn geschrieben?
Strafantrag war nötig, 266 II iVm 247. Geringwertigkeit ist nicht notwendig
05.06.2025, 18:52
(05.06.2025, 18:41)NRW0625 schrieb:Stimmt! Habe das gekonnt übersehen :D so ein Mist(05.06.2025, 18:39)Altnkm schrieb: Musste eigentlich überhaupt ein Strafantrag gestellt werden. Gegenüber der Schwiegermutter wurde eine Untreue iHv ca 40.000 Euro begangen. Demnach keine Geringwertigkeit (248a StGB ist ja entsprechend anwendbar) oder habe ich völligen schmarrn geschrieben?
Strafantrag war nötig, 266 II iVm 247. Geringwertigkeit ist nicht notwendig
05.06.2025, 19:03
(05.06.2025, 18:00)Refi1234 schrieb:(05.06.2025, 17:52)NRWJUNI25 schrieb: Die Klausur war auf jedenfall wild.
Ich habe im 1. Komplex z.B. alle in Betracht kommenden Delikte angeprüft (223, 224 Nr. 4, 225, 226 Nr. 1) und letztlich mangels Nachweisbarkeit alles abgelehnt weil sich die Bes. auf ihr Schweigerecht beruft und daher die Einlassung nicht verwertbar ist. Ohne die Einlassung konnte man m.E. nur nachweisen, dass der Sohn nicht geimpft und an Masern erkrankt ist, sowie sein Gehör verloren hat. Eine bewusste Infizierung mit Masern hingegen war daher m.E. nicht nachweisbar.
Wirklich überzeugt war ich davon selber auch nicht, aber ich konnte auch keine sinnvolle Argumentation finden, die für eine Verwertbarkeit der Einlassung spricht.
Dadurch bestand die Anklage lediglich aus 266, weil es für den Betrug an der Identität zwischen Getäuschten und Verfügenden fehlte.
Wie habt ihr die Ministerialweisung eingebaut?
In BawÜ hat sie sich nicht auf ihr Schweigerecht berufen (hoffe ich zumindest xD
bzgl. der Ministerialanweisung hab ich zum LG angeklagt wegen § 24 I Nr. 3 GVG. Hab gesagt es liegt besondere Bedeutung des Falles vor
Ich fand 146 GVG recht passend
05.06.2025, 19:25
GPA: konnte man über 41 I Nr. 4 JGG die Zuständigkeit begründen?😅
06.06.2025, 14:58
Heute in BW
Revision gutachterliche Prüfung und Verfassen eines Antrags an Gericht (Revisionseinlegung und Wiedereinsetzungsantrag)
Materiell gab es in Frankreich einen Motorradunfall, bei dem eine Person starb. Der Angeklagte und der Tote sind gemeinsam betrunken auf einem Motorrad gefahren. Es ist unklar, wer gefahren ist. Der Angeklagte bestreitet es. Die Anklage ging noch von ihm als Fahrer aus. Das Gericht hat festgestellt, dass der andere (der Tote) gefahren ist.
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und wegen Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt verurteilt.
Prozessual gab es eine Verständigung. Und es wurden in Frankreich rechtswidrig Beweise erhoben (Blutprobe) und da gab es die Frage nach der Verwertbarkeit.
Und es gab einen Beweis(anregungs)antrag, dem das Gericht nicht nachgegangen ist. Der Angeklagte wollte, dass ein Sachverständiger in Frankreich befragt wird, ob der Tote Hämatome an den Armen hat, die auf ihn als Fahrer schließen lassen.
Revision gutachterliche Prüfung und Verfassen eines Antrags an Gericht (Revisionseinlegung und Wiedereinsetzungsantrag)
Materiell gab es in Frankreich einen Motorradunfall, bei dem eine Person starb. Der Angeklagte und der Tote sind gemeinsam betrunken auf einem Motorrad gefahren. Es ist unklar, wer gefahren ist. Der Angeklagte bestreitet es. Die Anklage ging noch von ihm als Fahrer aus. Das Gericht hat festgestellt, dass der andere (der Tote) gefahren ist.
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und wegen Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt verurteilt.
Prozessual gab es eine Verständigung. Und es wurden in Frankreich rechtswidrig Beweise erhoben (Blutprobe) und da gab es die Frage nach der Verwertbarkeit.
Und es gab einen Beweis(anregungs)antrag, dem das Gericht nicht nachgegangen ist. Der Angeklagte wollte, dass ein Sachverständiger in Frankreich befragt wird, ob der Tote Hämatome an den Armen hat, die auf ihn als Fahrer schließen lassen.
06.06.2025, 15:09
(06.06.2025, 14:58)BW_Refi schrieb: Heute in BWDas war ein Desaster. Habe am Ende noch den Wiedereinsetzungsantrag vergessen. Aber Hauptsache ich habe hingeschrieben, dass der Antrag der Anwältin gemäß 32d StPO per Bea kommt.
Revision gutachterliche Prüfung und Verfassen eines Antrags an Gericht (Revisionseinlegung und Wiedereinsetzungsantrag)
Materiell gab es in Frankreich einen Motorradunfall, bei dem eine Person starb. Der Angeklagte und der Tote sind gemeinsam betrunken auf einem Motorrad gefahren. Es ist unklar, wer gefahren ist. Der Angeklagte bestreitet es. Die Anklage ging noch von ihm als Fahrer aus. Das Gericht hat festgestellt, dass der andere (der Tote) gefahren ist.
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und wegen Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt verurteilt.
Prozessual gab es eine Verständigung. Und es wurden in Frankreich rechtswidrig Beweise erhoben (Blutprobe) und da gab es die Frage nach der Verwertbarkeit.
Und es gab einen Beweis(anregungs)antrag, dem das Gericht nicht nachgegangen ist. Der Angeklagte wollte, dass ein Sachverständiger in Frankreich befragt wird, ob der Tote Hämatome an den Armen hat, die auf ihn als Fahrer schließen lassen.

06.06.2025, 15:26
(06.06.2025, 15:09)BaWü2003 schrieb:Habe auch den Antrag vergessen :D also am Ende zu stellen. Denke es ist nicht so schlimm, wenn man sonst das Problem ordentlich angesprochen hat.(06.06.2025, 14:58)BW_Refi schrieb: Heute in BWDas war ein Desaster. Habe am Ende noch den Wiedereinsetzungsantrag vergessen. Aber Hauptsache ich habe hingeschrieben, dass der Antrag der Anwältin gemäß 32d StPO per Bea kommt.
Revision gutachterliche Prüfung und Verfassen eines Antrags an Gericht (Revisionseinlegung und Wiedereinsetzungsantrag)
Materiell gab es in Frankreich einen Motorradunfall, bei dem eine Person starb. Der Angeklagte und der Tote sind gemeinsam betrunken auf einem Motorrad gefahren. Es ist unklar, wer gefahren ist. Der Angeklagte bestreitet es. Die Anklage ging noch von ihm als Fahrer aus. Das Gericht hat festgestellt, dass der andere (der Tote) gefahren ist.
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und wegen Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt verurteilt.
Prozessual gab es eine Verständigung. Und es wurden in Frankreich rechtswidrig Beweise erhoben (Blutprobe) und da gab es die Frage nach der Verwertbarkeit.
Und es gab einen Beweis(anregungs)antrag, dem das Gericht nicht nachgegangen ist. Der Angeklagte wollte, dass ein Sachverständiger in Frankreich befragt wird, ob der Tote Hämatome an den Armen hat, die auf ihn als Fahrer schließen lassen.
06.06.2025, 15:36
(06.06.2025, 15:26)Altnkm schrieb:Ich befürchte der fehlende Wiedereinsetzungsantrag ist mein kleinstes Problem in dieser Klausur. Materiell rechtlich habe ich Probleme gehabt wie nie zuvor und mit der Blutentnahme habe ich irgendwie hingedreht, dass sie verwertbar ist nach Abwägung. Ich hatte diesbezüglich absolut keinen Plan.(06.06.2025, 15:09)BaWü2003 schrieb:Habe auch den Antrag vergessen :D also am Ende zu stellen. Denke es ist nicht so schlimm, wenn man sonst das Problem ordentlich angesprochen hat.(06.06.2025, 14:58)BW_Refi schrieb: Heute in BWDas war ein Desaster. Habe am Ende noch den Wiedereinsetzungsantrag vergessen. Aber Hauptsache ich habe hingeschrieben, dass der Antrag der Anwältin gemäß 32d StPO per Bea kommt.
Revision gutachterliche Prüfung und Verfassen eines Antrags an Gericht (Revisionseinlegung und Wiedereinsetzungsantrag)
Materiell gab es in Frankreich einen Motorradunfall, bei dem eine Person starb. Der Angeklagte und der Tote sind gemeinsam betrunken auf einem Motorrad gefahren. Es ist unklar, wer gefahren ist. Der Angeklagte bestreitet es. Die Anklage ging noch von ihm als Fahrer aus. Das Gericht hat festgestellt, dass der andere (der Tote) gefahren ist.
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und wegen Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt verurteilt.
Prozessual gab es eine Verständigung. Und es wurden in Frankreich rechtswidrig Beweise erhoben (Blutprobe) und da gab es die Frage nach der Verwertbarkeit.
Und es gab einen Beweis(anregungs)antrag, dem das Gericht nicht nachgegangen ist. Der Angeklagte wollte, dass ein Sachverständiger in Frankreich befragt wird, ob der Tote Hämatome an den Armen hat, die auf ihn als Fahrer schließen lassen.
Wie hast du das gelöst?