05.06.2025, 17:46
(05.06.2025, 17:44)BaWü2003 schrieb:(05.06.2025, 17:43)Jenny schrieb: Ich habe noch als Probleme das Untertauchen von der anderen Beklagten angesprochen - Verwertbarkeit des ProtokollsIn welchem Bundesland schriebt ihr? Eure war dann ja doch leicht abgewandelt.
Und keine Schweigerechtsentbindung von dem Arzt - als Arzt kann man sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen muss man aber nicht und kann daher auch Angaben machen, selbst wenn er sich damit strafbar macht- verwertbar (stand so im Kommentar)
Ich habe in Thüringen geschrieben
05.06.2025, 17:52
Die Klausur war auf jedenfall wild.
Ich habe im 1. Komplex z.B. alle in Betracht kommenden Delikte angeprüft (223, 224 Nr. 4, 225, 226 Nr. 1) und letztlich mangels Nachweisbarkeit alles abgelehnt weil sich die Bes. auf ihr Schweigerecht beruft und daher die Einlassung nicht verwertbar ist. Ohne die Einlassung konnte man m.E. nur nachweisen, dass der Sohn nicht geimpft und an Masern erkrankt ist, sowie sein Gehör verloren hat. Eine bewusste Infizierung mit Masern hingegen war daher m.E. nicht nachweisbar.
Wirklich überzeugt war ich davon selber auch nicht, aber ich konnte auch keine sinnvolle Argumentation finden, die für eine Verwertbarkeit der Einlassung spricht.
Dadurch bestand die Anklage lediglich aus 266, weil es für den Betrug an der Identität zwischen Getäuschten und Verfügenden fehlte.
Wie habt ihr die Ministerialweisung eingebaut?
Ich habe im 1. Komplex z.B. alle in Betracht kommenden Delikte angeprüft (223, 224 Nr. 4, 225, 226 Nr. 1) und letztlich mangels Nachweisbarkeit alles abgelehnt weil sich die Bes. auf ihr Schweigerecht beruft und daher die Einlassung nicht verwertbar ist. Ohne die Einlassung konnte man m.E. nur nachweisen, dass der Sohn nicht geimpft und an Masern erkrankt ist, sowie sein Gehör verloren hat. Eine bewusste Infizierung mit Masern hingegen war daher m.E. nicht nachweisbar.
Wirklich überzeugt war ich davon selber auch nicht, aber ich konnte auch keine sinnvolle Argumentation finden, die für eine Verwertbarkeit der Einlassung spricht.
Dadurch bestand die Anklage lediglich aus 266, weil es für den Betrug an der Identität zwischen Getäuschten und Verfügenden fehlte.
Wie habt ihr die Ministerialweisung eingebaut?
05.06.2025, 17:55
Hat niemand aus bawü die Einwilligung geprüft? Die B hat ja mit ihrem Sohn über das vorhaben gesprochen, aber über das Risiko nicht. Habe ich etwas total dummes angesprochen? 🥴
05.06.2025, 17:57
(05.06.2025, 17:55)Altnkm schrieb: Hat niemand aus bawü die Einwilligung geprüft? Die B hat ja mit ihrem Sohn über das vorhaben gesprochen, aber über das Risiko nicht. Habe ich etwas total dummes angesprochen? 🥴Ja ich hab’s kurz angesprochen aber abgelehnt. Der Sohn war 13 und habe geschrieben, dass es die Tragweite der Folgen nicht überblicken kann in diesem Alter und dass die Mutter mit ihm auch nicht über die Risiken gesprochen hat.
05.06.2025, 18:00
(05.06.2025, 17:52)NRWJUNI25 schrieb: Die Klausur war auf jedenfall wild.
Ich habe im 1. Komplex z.B. alle in Betracht kommenden Delikte angeprüft (223, 224 Nr. 4, 225, 226 Nr. 1) und letztlich mangels Nachweisbarkeit alles abgelehnt weil sich die Bes. auf ihr Schweigerecht beruft und daher die Einlassung nicht verwertbar ist. Ohne die Einlassung konnte man m.E. nur nachweisen, dass der Sohn nicht geimpft und an Masern erkrankt ist, sowie sein Gehör verloren hat. Eine bewusste Infizierung mit Masern hingegen war daher m.E. nicht nachweisbar.
Wirklich überzeugt war ich davon selber auch nicht, aber ich konnte auch keine sinnvolle Argumentation finden, die für eine Verwertbarkeit der Einlassung spricht.
Dadurch bestand die Anklage lediglich aus 266, weil es für den Betrug an der Identität zwischen Getäuschten und Verfügenden fehlte.
Wie habt ihr die Ministerialweisung eingebaut?
In BawÜ hat sie sich nicht auf ihr Schweigerecht berufen (hoffe ich zumindest xD
bzgl. der Ministerialanweisung hab ich zum LG angeklagt wegen § 24 I Nr. 3 GVG. Hab gesagt es liegt besondere Bedeutung des Falles vor
05.06.2025, 18:08
Also die Normen die ihr geprüft habt, sagen mir was, ich habe es nur durch Unterlassen geprüft ich fand die Klausur super türkisch! Unser Fall in NRW war leicht abgewandelt. Das Kind war 3 Jahre alt. 158 II musste mE auch angesprochen werden, die Aussage der Ärztin war meine ich auch verwertbar, weil 53 nicht den rechtskreis der B berührt.
Meint ihr das mit 13 I stgb war kompletter Murks? Ich hatte die mT gesehen und hab mich blöderweise doch dagegen entschieden 🫢
Meint ihr das mit 13 I stgb war kompletter Murks? Ich hatte die mT gesehen und hab mich blöderweise doch dagegen entschieden 🫢
05.06.2025, 18:18
Hat jemand noch gegen die Mutter den Erlass eines HB beantragt?
XD
XD
05.06.2025, 18:20
(05.06.2025, 17:52)NRWJUNI25 schrieb: Die Klausur war auf jedenfall wild.Dass sich die Beschuldigte über ihren RA im Nachhinein auf ihr Aussageverweigerungsrecht beruft, dürfte aber für die Verwertbarkeit der polizeilichen Einlassung nicht entgegenstehen mMn…
Ich habe im 1. Komplex z.B. alle in Betracht kommenden Delikte angeprüft (223, 224 Nr. 4, 225, 226 Nr. 1) und letztlich mangels Nachweisbarkeit alles abgelehnt weil sich die Bes. auf ihr Schweigerecht beruft und daher die Einlassung nicht verwertbar ist. Ohne die Einlassung konnte man m.E. nur nachweisen, dass der Sohn nicht geimpft und an Masern erkrankt ist, sowie sein Gehör verloren hat. Eine bewusste Infizierung mit Masern hingegen war daher m.E. nicht nachweisbar.
Wirklich überzeugt war ich davon selber auch nicht, aber ich konnte auch keine sinnvolle Argumentation finden, die für eine Verwertbarkeit der Einlassung spricht.
Dadurch bestand die Anklage lediglich aus 266, weil es für den Betrug an der Identität zwischen Getäuschten und Verfügenden fehlte.
Wie habt ihr die Ministerialweisung eingebaut?
Eine dem 252 StpO entsprechende Norm gibt es ja für den BES nicht, daher können die Pol Beamten mMn als Zeugen vom Hörensagen vernommen werden…
05.06.2025, 18:23
Im GPA Nord war 158 II StPO in alter und neuer Fassung abgedruckt und es wurde online Strafantrag gestellt ein paar Tage vor Inkrafttreten der Neuregelung, wonach es der Schriftform nicht mehr bedarf. Später gab es einen formgerechten aber dann teilweise verfristeten Strafantrag. Ich habe deshalb für einen Teil der Untreue den wirksamen Strafantrag verneint.
Eine Ministerialweisung gab es bei uns nicht. Aber der Staatsanwalt wollte das geschädigte Kind als Zeugen vor einer ihm bekannten Vorsitzenden einer Jugendkammer vernehmen lassen um diesem die HV zu ersparen und man sollte prüfen ob das möglich ist.
225 war nicht zu prüfen
Eine Ministerialweisung gab es bei uns nicht. Aber der Staatsanwalt wollte das geschädigte Kind als Zeugen vor einer ihm bekannten Vorsitzenden einer Jugendkammer vernehmen lassen um diesem die HV zu ersparen und man sollte prüfen ob das möglich ist.
225 war nicht zu prüfen
05.06.2025, 18:27
(05.06.2025, 18:20)NRW0625 schrieb:Habe mich auf 250 S.2 StPO gestützt und den Grundgedanken des 252 bzw. 254(05.06.2025, 17:52)NRWJUNI25 schrieb: Die Klausur war auf jedenfall wild.Dass sich die Beschuldigte über ihren RA im Nachhinein auf ihr Aussageverweigerungsrecht beruft, dürfte aber für die Verwertbarkeit der polizeilichen Einlassung nicht entgegenstehen mMn…
Ich habe im 1. Komplex z.B. alle in Betracht kommenden Delikte angeprüft (223, 224 Nr. 4, 225, 226 Nr. 1) und letztlich mangels Nachweisbarkeit alles abgelehnt weil sich die Bes. auf ihr Schweigerecht beruft und daher die Einlassung nicht verwertbar ist. Ohne die Einlassung konnte man m.E. nur nachweisen, dass der Sohn nicht geimpft und an Masern erkrankt ist, sowie sein Gehör verloren hat. Eine bewusste Infizierung mit Masern hingegen war daher m.E. nicht nachweisbar.
Wirklich überzeugt war ich davon selber auch nicht, aber ich konnte auch keine sinnvolle Argumentation finden, die für eine Verwertbarkeit der Einlassung spricht.
Dadurch bestand die Anklage lediglich aus 266, weil es für den Betrug an der Identität zwischen Getäuschten und Verfügenden fehlte.
Wie habt ihr die Ministerialweisung eingebaut?
Eine dem 252 StpO entsprechende Norm gibt es ja für den BES nicht, daher können die Pol Beamten mMn als Zeugen vom Hörensagen vernommen werden…