03.06.2025, 17:25
Wie haben die Bawüler das mit dem Antragsgegner gelöst? Ich habe dazu irgendwas mit 15 LVG und der hingewiesenen Verodnung geschrieben.
Mit dem Zeitpunkt und der Zuverlässigkeit habe ich es so gelöst, dass die Kühltruhen nach dem Widerspruch gemietet worden sind und ich meine mal gelesen zu haben, dass das das die Unzuverlässigkeit nicht mehr beseitigen kann, weil nach 35 Abs. 6 GewO wohl ein besonderes Verfahren zur Wiederteilung der Genehmigung erforderlich ist, wenn der Grund für die Unzuverlässigkeit nach dem widerpruchsverfahren wegfällt.
Mit dem Zeitpunkt und der Zuverlässigkeit habe ich es so gelöst, dass die Kühltruhen nach dem Widerspruch gemietet worden sind und ich meine mal gelesen zu haben, dass das das die Unzuverlässigkeit nicht mehr beseitigen kann, weil nach 35 Abs. 6 GewO wohl ein besonderes Verfahren zur Wiederteilung der Genehmigung erforderlich ist, wenn der Grund für die Unzuverlässigkeit nach dem widerpruchsverfahren wegfällt.
03.06.2025, 17:32
(03.06.2025, 17:25)BaWü2003 schrieb: Wie haben die Bawüler das mit dem Antragsgegner gelöst? Ich habe dazu irgendwas mit 15 LVG und der hingewiesenen Verodnung geschrieben.Hab Gesagt grds. letzte Behördenentscheidung, bei VAen mit Dauerwirkung mündliche Verhandlung, Gegenausnahme nach § 35 VI da dort klare unterscheidung zwischen Untersagungsverfahren und Wiedergestattungsverfahren auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Allerdings hier schon gar kein VA mit Dauerwirkung, sondern nur punktuelle Einwirkung (im Gegensatz zur Untersagung) deshalb bleibts beim Grundsatz und die nachträglichen Änderungen sind unbeachtlich für den Widerruf
Mit dem Zeitpunkt und der Zuverlässigkeit habe ich es so gelöst, dass die Kühltruhen nach dem Widerspruch gemietet worden sind und ich meine mal gelesen zu haben, dass das das die Unzuverlässigkeit nicht mehr beseitigen kann, weil nach 35 Abs. 6 GewO wohl ein besonderes Verfahren zur Wiederteilung der Genehmigung erforderlich ist, wenn der Grund für die Unzuverlässigkeit nach dem widerpruchsverfahren wegfällt.
03.06.2025, 17:44
(03.06.2025, 16:44)NRW25 schrieb: In NRW ging es heute um das BJG. Im Wesentlichen ging es darum, dass dem Mandanten die Erteilung einer WBK bei einem waffenrechtlichen Verfahren untersagt wurde, weil er eine Langwaffe vorschriftswidrig aufbewahrte. Der Mandant klagte gegen den Bescheid und am Ende verglichen die sich. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachfolgend erhielt die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde davon Kenntnis und erklärte den Jagdschein des Mandanten für ungültig und ordnete die Einziehung ein. Zudem würde eine isolierte Sperre für die Neubeantragung+AO der sof. Vollziehung (bzgl. Ungültigkeitserklärung und Einziehung) erklärt. In der letzten Ziffer des Bescheids drohte die Behörde ihm ein Zwangsgeld iHv 500€ an.Dann war das die gleiche Klausur wie heute in Thüringen
Der Mandant klagte dagegen und bat um rechtliche Prüfung. Er verteidigte sich unter anderem mit den geschlossenen Vergleich, worin vermeintlich seine „Unschuld“ gerichtlich festgestellt wurde.
Die Behörde stützte seine Entscheidung auf seine Unzuverlässigkeit.
Prozessual ging es mE um Anträge nach 80V, es gab iRd RSB ein Fristproblem, weil der Mandant die Klage zu spät erhoben hat. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids befand sich der Mandant unfallbedingt im krankenhaus (WeA).
Sehr grob aus meiner Erinnerung wiedergeben. Bitte daher um Nachsicht.
03.06.2025, 18:58
04.06.2025, 08:55
Zu der JagdG/WaffG-Klausur, die auch in Berlin/Brandenburg lief:
Danke für den geteilten Beschluss. Er entspricht leider nicht der Klausurkonstellation. Meiner Meinung wäre eine reine Subsumtion der waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit als Klausurleistung unzureichend gewesen.
In dem Wissen, dass ich hier ein Risiko eingegangen bin: war es nicht das zentrale Problem, dass die Jagdbehörde ihrerseits keine tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Unzuverlässigkeit getroffen hat?
Der Mandant hat dies an mehreren Stellen ausdrücklich so bemängelt (Hinweis!). Außerdem stand in dem WaffG-bezogenen Vergleich überhaupt nicht ausdrücklich drin, welches tatsächliche Verhalten dem Kläger nachzuweisen ist. Festgehalten wurde nur, dass die Aufbewahrung der Langwaffe dem Kläger zukünftig nicht mehr entgegengehalten werden kann. Auch die frühere polizeiliche Verbotsverfügung wurde von der JagdG-Behörde nicht formgemäß beigezogen. All das finde ich erheblich, weil § 17 I S.2-S.3 JagdG eben ein besonderes Verfahren für die Berücksichtigung der Feststellungen der Waffenbehörde vorsehen. Dieses Verfahren hat die Jagdbehörde umgangen. Damit hat sie auch gegen ihren behördlichen Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 II VwVfG verstoßen. Die Behörde hat iE einfach den Vergleich genommen, gesehen, dass da etwas von fehlerhafter Aufbewahrung drinsteht, und diese dann angenommen. Ein Vergleich nach § 106 VwGO ist aber eine rein verfahrensbeendende Maßnahme.
Danke für den geteilten Beschluss. Er entspricht leider nicht der Klausurkonstellation. Meiner Meinung wäre eine reine Subsumtion der waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit als Klausurleistung unzureichend gewesen.
In dem Wissen, dass ich hier ein Risiko eingegangen bin: war es nicht das zentrale Problem, dass die Jagdbehörde ihrerseits keine tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Unzuverlässigkeit getroffen hat?
Der Mandant hat dies an mehreren Stellen ausdrücklich so bemängelt (Hinweis!). Außerdem stand in dem WaffG-bezogenen Vergleich überhaupt nicht ausdrücklich drin, welches tatsächliche Verhalten dem Kläger nachzuweisen ist. Festgehalten wurde nur, dass die Aufbewahrung der Langwaffe dem Kläger zukünftig nicht mehr entgegengehalten werden kann. Auch die frühere polizeiliche Verbotsverfügung wurde von der JagdG-Behörde nicht formgemäß beigezogen. All das finde ich erheblich, weil § 17 I S.2-S.3 JagdG eben ein besonderes Verfahren für die Berücksichtigung der Feststellungen der Waffenbehörde vorsehen. Dieses Verfahren hat die Jagdbehörde umgangen. Damit hat sie auch gegen ihren behördlichen Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 II VwVfG verstoßen. Die Behörde hat iE einfach den Vergleich genommen, gesehen, dass da etwas von fehlerhafter Aufbewahrung drinsteht, und diese dann angenommen. Ein Vergleich nach § 106 VwGO ist aber eine rein verfahrensbeendende Maßnahme.
04.06.2025, 10:01
(04.06.2025, 08:55)ranger schrieb: Zu der JagdG/WaffG-Klausur, die auch in Berlin/Brandenburg lief:
Danke für den geteilten Beschluss. Er entspricht leider nicht der Klausurkonstellation. Meiner Meinung wäre eine reine Subsumtion der waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit als Klausurleistung unzureichend gewesen.
In dem Wissen, dass ich hier ein Risiko eingegangen bin: war es nicht das zentrale Problem, dass die Jagdbehörde ihrerseits keine tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Unzuverlässigkeit getroffen hat?
Der Mandant hat dies an mehreren Stellen ausdrücklich so bemängelt (Hinweis!). Außerdem stand in dem WaffG-bezogenen Vergleich überhaupt nicht ausdrücklich drin, welches tatsächliche Verhalten dem Kläger nachzuweisen ist. Festgehalten wurde nur, dass die Aufbewahrung der Langwaffe dem Kläger zukünftig nicht mehr entgegengehalten werden kann. Auch die frühere polizeiliche Verbotsverfügung wurde von der JagdG-Behörde nicht formgemäß beigezogen. All das finde ich erheblich, weil § 17 I S.2-S.3 JagdG eben ein besonderes Verfahren für die Berücksichtigung der Feststellungen der Waffenbehörde vorsehen. Dieses Verfahren hat die Jagdbehörde umgangen. Damit hat sie auch gegen ihren behördlichen Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 II VwVfG verstoßen. Die Behörde hat iE einfach den Vergleich genommen, gesehen, dass da etwas von fehlerhafter Aufbewahrung drinsteht, und diese dann angenommen. Ein Vergleich nach § 106 VwGO ist aber eine rein verfahrensbeendende Maßnahme.
Sehe es so wie du, dass der verlinkte Beschluss nicht passt. Ich finde deinen Lösungsvorschlag plausibel und kann dich insofern darin bestärken, dass zumindest in NRW die Akte ganz stark danach rief, dass man einen Schriftsatz an das Gericht verfassen sollte. Ich war deswegen auch ziemlich verunsichert, dass ich im Gutachten keinen Weg gesehen habe, dass die Klage/der noch zu stellende Antrag doch irgendwie begründet wäre. Entscheidend war für mich, dass der VA zur WBK in Bestandskraft erwachsen ist. Zwar bindet grundsätzlich (wie bei Urteilen) nur die Entscheidungsformel die Beteiligten. Im Kopp/Ramsauer stand aber auch etwas dazu, dass sich die Bindungswirkung auf die Gründe erweitert, wenn das durch Gesetz vorgesehen ist bzw. bei der Prüfung des gleichen/ähnlicher Sachverhalte (nagel mich nicht auf den genauen Wortlaut fest - irgendwo bei § 43, glaube ich). Die Prüfungsschema von WaffG und BJagdG sind ja genau gleich und § 17 I 2-4 BJagdG deutet für mich ganz stark in die Richtung, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit automatisch auch eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit nach sich zieht (insb. S. 4: "Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden."). Zudem soll die Waffenbehörde der Jagdbehörde nach § 17 I 3 nicht nur das Entscheidungsergebnis, sondern auch die tragenden Gründe mitteilen. Das spricht für mich für eine erweiterte Bindungswirkung des bestandskräftigen VA zur WBK. Aber man kann das natürlich auch als rein verwaltungsinterne Verfahrensvorschriften lesen, die die Jagdbehörde nicht von einer eigenständigen Ermittlung des SV entbindet. Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr bin ich davon überzeugt, dass man die Klausur in beide Richtungen vertretbar entscheiden konnte. Klausurtaktisch sprach nach meinem Gefühl sogar mehr für die Begründetheit der Klage. Haken dran und weitermachen.
04.06.2025, 16:08
heute kam in BW Polizeirecht dran. Wir hatten eig. mit Baurecht gerechnet. Es ging um Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheid und relativ viel prozessuales. Klagerücknahme Ziff. 1 - Widerruf (aber nicht zeitgleich deshalb unbeachtlich), Ziff. 2 teilw. übereinstimmende Erledigung (wollte der Kläger in Klagerücknahme ändern war aber auch unbeachtlich bei mir), Antrag war "krumm" da "feststellen" also Umdeutung von FK in AK trotz zu unterstellenden richtlichen Hinweises und Klage durch Anwalt. Klage noch fristgemäß wegen WE und Feiertag, ladungsfähige Anschrift fehlte konnte aber problemlos festgestellt werden, weiterhin wurden nicht alle Anlagen mit klageerhebung mitgeschickt aber war nach § 82 VwGO i.O. Übertragung auf Einzelrichterin da kein Einverständnis mit Berichterstatterin und Anhörung erfolgt ist. Klage ohne mündliche Verhandlung wegen § 101 II. das wars glaube ich prozessual
04.06.2025, 17:44
Hey Leute,
irgendwie hab ich echt Angst vor Strafrecht morgen, insbesondere davor, dass eventuell eine Urteilsklausur laufen könnte. In Sachsen wird normalerweise immer eine StA-Klausur und eine Revisions-Klausur gestellt, aber es gab schon Jahre, in denen plötzlich ein Urteil kam oder eine Haftprüfung - beides wäre wirklich nicht schön für mich. Was denkt ihr darüber? Oder steht in euren BL fest, dass es kein Strafurteil geben wird?
irgendwie hab ich echt Angst vor Strafrecht morgen, insbesondere davor, dass eventuell eine Urteilsklausur laufen könnte. In Sachsen wird normalerweise immer eine StA-Klausur und eine Revisions-Klausur gestellt, aber es gab schon Jahre, in denen plötzlich ein Urteil kam oder eine Haftprüfung - beides wäre wirklich nicht schön für mich. Was denkt ihr darüber? Oder steht in euren BL fest, dass es kein Strafurteil geben wird?

04.06.2025, 18:41
(04.06.2025, 16:08)upanishad schrieb: heute kam in BW Polizeirecht dran. Wir hatten eig. mit Baurecht gerechnet. Es ging um Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheid und relativ viel prozessuales. Klagerücknahme Ziff. 1 - Widerruf (aber nicht zeitgleich deshalb unbeachtlich), Ziff. 2 teilw. übereinstimmende Erledigung (wollte der Kläger in Klagerücknahme ändern war aber auch unbeachtlich bei mir), Antrag war "krumm" da "feststellen" also Umdeutung von FK in AK trotz zu unterstellenden richtlichen Hinweises und Klage durch Anwalt. Klage noch fristgemäß wegen WE und Feiertag, ladungsfähige Anschrift fehlte konnte aber problemlos festgestellt werden, weiterhin wurden nicht alle Anlagen mit klageerhebung mitgeschickt aber war nach § 82 VwGO i.O. Übertragung auf Einzelrichterin da kein Einverständnis mit Berichterstatterin und Anhörung erfolgt ist. Klage ohne mündliche Verhandlung wegen § 101 II. das wars glaube ich prozessual
Fands iwie ne wilde Klausur. Jeder hat was anderes raus.
05.06.2025, 15:55
Wie fandet ihr die Staatsanwaltsklausur in BW heute? Welche Delikte habt ihr angeklagt?