07.05.2019, 19:32
Die Bürgschaft des Mdt war ja allenfalls 45 TEUR und die 80 TEUR waren sicherlich zu Liquidationswerten angemessen, das hat der Mdt ja ausweislich des Vmk auch mehr oder minder eingeräumt. Ich habe aber ehrlich gesagt nicht gesehen, wo bei einer Bürgschaft, zumal einer selbstschuldnerischen, die Übersicherung das Problem sein sollte. Nach meiner Erinnerung ist die RSpr zur Übersicherung bei der Bürgschaft überholt. Das hab ich so jdfls geschrieben.
07.05.2019, 19:44
(07.05.2019, 19:32)GastNRWGastNRW schrieb: Die Bürgschaft des Mdt war ja allenfalls 45 TEUR und die 80 TEUR waren sicherlich zu Liquidationswerten angemessen, das hat der Mdt ja ausweislich des Vmk auch mehr oder minder eingeräumt. Ich habe aber ehrlich gesagt nicht gesehen, wo bei einer Bürgschaft, zumal einer selbstschuldnerischen, die Übersicherung das Problem sein sollte. Nach meiner Erinnerung ist die RSpr zur Übersicherung bei der Bürgschaft überholt. Das hab ich so jdfls geschrieben.
Der Mdt war auch nicht selbst übersichert. Sondern wenn, dann der Hauptschuldner. Und du hast in gewisser Weise Recht: Es gibt wegen dem RüA aus SiV keine Übersicherung in dem Sinne mehr. Aber der Hauptschuldner kann dann aber als Zurückbehaltungsrecht seinen Freigabeanspruch geltend machen, wenn er übersichert ist. Dafür muss man nciht nur auf das Sicherungsmittel des mandanten gucken, sondern auf alle zusammen. Und dem Mdt stehen dieselben Einreden wie dem Hauptschuldner über § 768 zu.
07.05.2019, 19:59
Die Einreden des Hauptschuldners ... In meinem Obersatz standen die noch drin. Verdammt, das war der Aufhänger für die Übersicherung, den ich verzweifelt gesucht habe! Hätte man drauf kommen können. Naja, sei‘s drum!
07.05.2019, 20:47
Hat in Hessen jemand was anderes als UWG geprüft? Was habt ihr mit dem Antrag zu 2. gemacht?
07.05.2019, 21:29
(07.05.2019, 19:12)NRW schrieb: sagt mal war nicht die SicherungsSumme 80.000 u der Wert d Inventars 150.000€? Also eher Untersicherung?
Ich hab den Weg gewählt, dass Pkt. 4 des Vertrages zw K&B der Verzicht auf § 776 nicht abbedungen werden konnte wg formularmäßigem Verzicht u dann den Weg über § 776 als Lösung verfolgt..ziemlich Crazy i Know aber mir fiel neben 119, 138 nichts ein ::(die ich im Ergebnis abgelehnt habe..aber Klageerwiderung war für mich doch eher klar, sodass igwas gefunden werden musste. Ist jemand noch zufällig auf diese Kamikaze Idee gekommen?
Ich habe das wie du gemacht mit § 776 analog :D
Zur Übersicherung habe ich gar nichts gesagt. Darauf kam ich irgendwie gar nicht.
Wo habt ihr anderen denn dann wie einen Wettlauf der Sicherungsgeber eingebaut?
07.05.2019, 22:04
Also einen Wettlauf der Sicherungsgeber habe ich auch nicht gesehen in der Klausur. Ist das nicht eher ein Problem, wenn jeder gerne so schnell wie möglich die Schuld begleichen möchte, um sich dann auf die akzessorischen Sicherungsmittel zu stürzen? :-D
Zu dem Problem mit der Form nach 766: Ich habe das so gelöst, dass die Bürgschaftsverpflichtung wirksam ist, weil ja nach dem Vortrag des Mdt. feststand, dass dieser die Erklärung tatsächlich unterschrieben hatte. Es gab also eine formwirksame Bürgschaft, die nur gerade keiner (insbes. die Klägerin) vorlegen konnte. Allerdings war ein Bestreiten, dass es überhaupt einen Bürgschaftsvertrag gab, nicht möglich, weil wahrheitswidrig, 138 I (Mdt hatte den tatsächlichen Abschluss bestätigt, was durch das Fax ja auch belegt wurde). Insofern spielte es dann keine Rolle, dass die Originalurkunde nicht vorgelegt werden konnte. Weil halt kein Bestreiten möglich und daher kein Beweis nötig. So hab ich das jedenfalls gesehen :)
Zu dem Problem mit der Form nach 766: Ich habe das so gelöst, dass die Bürgschaftsverpflichtung wirksam ist, weil ja nach dem Vortrag des Mdt. feststand, dass dieser die Erklärung tatsächlich unterschrieben hatte. Es gab also eine formwirksame Bürgschaft, die nur gerade keiner (insbes. die Klägerin) vorlegen konnte. Allerdings war ein Bestreiten, dass es überhaupt einen Bürgschaftsvertrag gab, nicht möglich, weil wahrheitswidrig, 138 I (Mdt hatte den tatsächlichen Abschluss bestätigt, was durch das Fax ja auch belegt wurde). Insofern spielte es dann keine Rolle, dass die Originalurkunde nicht vorgelegt werden konnte. Weil halt kein Bestreiten möglich und daher kein Beweis nötig. So hab ich das jedenfalls gesehen :)
07.05.2019, 22:27
Aber kommt es für 126 nicht darauf an, dass die Erklärung mit Erklärungswillen und -bewusstsein in Richtung des Erklärungsempfängers entäußert wird und diesem zugeht. Bei mir fehlt‘s Entäußerung, der Mdt weiß schlicht nicht, ob er es weggeschickt hat und jdfls am Zugang.
07.05.2019, 22:37
07.05.2019, 23:40
(07.05.2019, 22:27)GastNRWGastNRW schrieb: Aber kommt es für 126 nicht darauf an, dass die Erklärung mit Erklärungswillen und -bewusstsein in Richtung des Erklärungsempfängers entäußert wird und diesem zugeht. Bei mir fehlt‘s Entäußerung, der Mdt weiß schlicht nicht, ob er es weggeschickt hat und jdfls am Zugang.
Mh ja schon, aber hatte der M nicht eingeräumt, dass er das schon unterschrieben hatte und auch gefaxt hatte. Er wusste nur nicht mehr, ob er auch das Original im Anschluss versendet hatte. Aber das es irgendwann mal eine Erklärung, die 126 BGB entsprach, gab, war mE unstreitig und auch, dass er diese an die Kl. gefaxt hatte. Und das Fax konnte sie ja auch vorlegen. Damit läge der Zugang der WE doch vor, oder?
08.05.2019, 10:01
(07.05.2019, 23:40)Gast NRW schrieb: Mh ja schon, aber hatte der M nicht eingeräumt, dass er das schon unterschrieben hatte und auch gefaxt hatte. Er wusste nur nicht mehr, ob er auch das Original im Anschluss versendet hatte. Aber das es irgendwann mal eine Erklärung, die 126 BGB entsprach, gab, war mE unstreitig und auch, dass er diese an die Kl. gefaxt hatte. Und das Fax konnte sie ja auch vorlegen. Damit läge der Zugang der WE doch vor, oder?
Ich habe der Kommentierung entnommen, dass es für eine wirksame Bürgschaft darauf ankommt, dass das Original der Bürgschaftserklärung zum Gläubiger gelangt. Das Fax reichte dafür nicht aus, da nicht Original und den Erhalt der Urkunde selbst müsste die Klägerin beweisen, was schwierig ist aber gelingen könnte.