26.05.2025, 10:58
Hallo zusammen,
in meinem Fall wurde ein Mahnverfahren über 4.165,00 EUR und 15,00 EUR Mahnkosten durchgeführt. Gegen den Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt. In der Klagebegründeten Schrift wurde dann die Klage um die "vergessenen" Zinsen erweitert. Von den 7 Zinsansprüchen, die alle im Jahr 2021 aus einem Betrag von jeweils 600 EUR liegen, kann ich nur drei zusprechen.
Meine Frage ist in diesem Fall: Wie wirkt sich das auf die Kosten aus? Muss ich selbst die Zinsen ausrechnen und dann die Quote bilden?
in meinem Fall wurde ein Mahnverfahren über 4.165,00 EUR und 15,00 EUR Mahnkosten durchgeführt. Gegen den Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt. In der Klagebegründeten Schrift wurde dann die Klage um die "vergessenen" Zinsen erweitert. Von den 7 Zinsansprüchen, die alle im Jahr 2021 aus einem Betrag von jeweils 600 EUR liegen, kann ich nur drei zusprechen.
Meine Frage ist in diesem Fall: Wie wirkt sich das auf die Kosten aus? Muss ich selbst die Zinsen ausrechnen und dann die Quote bilden?
26.05.2025, 11:05
§ 43 GKG. Zunächst feststellen, ob die Zinsen überhaupt den Streitwert erhöhen.
ggf. kommt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Betracht, wenn das Unterliegen nur den Streitwert nicht betreffende Zinsen betrifft.
ggf. kommt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Betracht, wenn das Unterliegen nur den Streitwert nicht betreffende Zinsen betrifft.
26.05.2025, 11:29
Also die Hauptforderung geht ja durch und nur bei den Zinsen kann ich drei nicht zusprechen. Die Zinsen erhöhen in diesem Fall den Streitwert ja nicht.
Aber es ist dann meine Aufgabe bis zum heutigen Tag die Zinsen auszurechnen und ein Quote zu bilden?
Aber es ist dann meine Aufgabe bis zum heutigen Tag die Zinsen auszurechnen und ein Quote zu bilden?
26.05.2025, 11:41
(26.05.2025, 11:29)Pazzle.96 schrieb: Also die Hauptforderung geht ja durch und nur bei den Zinsen kann ich drei nicht zusprechen. Die Zinsen erhöhen in diesem Fall den Streitwert ja nicht.
Aber es ist dann meine Aufgabe bis zum heutigen Tag die Zinsen auszurechnen und ein Quote zu bilden?
Was denn für eine Quote, wenn die Zinsen den Streitwert nicht erhöhen? Man ist dann in der Regel eben bei § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn es nur an Zinsen scheitert, in der Hauptsache aber (voll-)obsiegt wird. Etwas anderes wäre, wenn die Hauptsache zwar voll zugesprochen wird, aber nur Zug-um-Zug, dafür gibt es in der Regel dann 1/3 und 2/3 als Kostenverteilung.
27.05.2025, 22:56
Klar, wenn man den 92 so auslegt, muss man die Zinsen ausrechnen, um zu sehen, ob sie über 10 % ausmachen.
Vgl. hier: https://www.haufe.de/id/kommentar/pruett...R%20ergibt.
Laufende Zinsen werde dort (warum auch immer) mit dem Jahreswert angesetzt.
Vgl. hier: https://www.haufe.de/id/kommentar/pruett...R%20ergibt.
Laufende Zinsen werde dort (warum auch immer) mit dem Jahreswert angesetzt.