07.05.2019, 16:41
(07.05.2019, 16:19)David Lindhagen schrieb: Kann jemand heute was zur Klausur in NRW sagen?
Nur, dass sie am Anfang gut und am Ende schlecht lief. :s
Ich meine unzulässig wegen örtl. Unzuständigkeit.
Bestreiten des Zugangs der schriftl. Bürgschaftserklärung mit NW, denn dann muss Kl beweisen, was wohl nicht klappt (Parteivernehmung widersprechen).
Und dann, naja. Ich glaube es lief noch auf ein einredeweise erhobenes Zurückbehaltungsrecht des Hauptschuldners raus: Rückübertragungsanspruch aus Sicherungsabrede wegen Übersicherung. Ich hab nur die Berechnug verkackt und es sein lassen. Auch aus Zeitproblemen.
(Ich hab überlegt, ob man da eine Zwischenfeststellungswiderklage erheben muss, was ich mich aber nicht getraut habe zu machen.)
07.05.2019, 17:36
Ich hatte heute leider überhaupt keine Ahnung und mich nur durch den Kommentar gelesen
Habe einen Anspruch aus 765 BGB geprüft....zuerst den wirksamen bürgschaftsvertrag wegen formmangel abgelehnt da unstreitig nur Übersendung via Fax und das für 126 BGB nicht ausreicht...
Dann habe ich die sittenwidrigkeit abgelehnt da es sich nur um einen bekannten handelte...
Die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums über die zahlungsfähig habe ich noch angelehnt.
Anschließend habe ich noch 776 BGB thematisiert und gesagt dass der Anspruch in Höhe des vereitelten Regressanspruchs wegen Verzicht auf die andere Bürgschaft ausgeschlossen.
Und dann hatte ich noch einen Paragraphen gefunden wonach die Sachsicherheit der Personensicherheit vorging.
Zur übersicherung habe ich leider gar nichts geschrieben
Habe einen Anspruch aus 765 BGB geprüft....zuerst den wirksamen bürgschaftsvertrag wegen formmangel abgelehnt da unstreitig nur Übersendung via Fax und das für 126 BGB nicht ausreicht...
Dann habe ich die sittenwidrigkeit abgelehnt da es sich nur um einen bekannten handelte...
Die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums über die zahlungsfähig habe ich noch angelehnt.
Anschließend habe ich noch 776 BGB thematisiert und gesagt dass der Anspruch in Höhe des vereitelten Regressanspruchs wegen Verzicht auf die andere Bürgschaft ausgeschlossen.
Und dann hatte ich noch einen Paragraphen gefunden wonach die Sachsicherheit der Personensicherheit vorging.
Zur übersicherung habe ich leider gar nichts geschrieben
07.05.2019, 18:03
Kurze Frage (ich habe nicht mitgeschrieben):
Wieso ist hier vom Rubrum der heutigen Klausur die Rede? Lief in NRW nicht die Z4, sprich Anwaltsklausur?
Wieso ist hier vom Rubrum der heutigen Klausur die Rede? Lief in NRW nicht die Z4, sprich Anwaltsklausur?
07.05.2019, 18:11
(07.05.2019, 18:03)GastNRW89 schrieb: Kurze Frage (ich habe nicht mitgeschrieben):
Wieso ist hier vom Rubrum der heutigen Klausur die Rede? Lief in NRW nicht die Z4, sprich Anwaltsklausur?
Im Mai schreiben aber nicht nur Referendare aus NRW. Wenn man sich die Benutzernamen ansieht, sieht der aufmerksame Leser, dass sich die Frage auf Hessen bezog.
07.05.2019, 18:20
(07.05.2019, 18:11)Gast schrieb:(07.05.2019, 18:03)GastNRW89 schrieb: Kurze Frage (ich habe nicht mitgeschrieben):
Wieso ist hier vom Rubrum der heutigen Klausur die Rede? Lief in NRW nicht die Z4, sprich Anwaltsklausur?
Im Mai schreiben aber nicht nur Referendare aus NRW. Wenn man sich die Benutzernamen ansieht, sieht der aufmerksame Leser, dass sich die Frage auf Hessen bezog.
Danke, eine vernünftige Antwort hätte es auch getan.
07.05.2019, 18:53
Es ärgert mich ungemein, dass ich in der NRW Klausur den "Wettlauf der Sicherungsgeber" erkannt, aber unter Zeitdruck im Palandt nicht gefunden und in der Lösung nicht verorten konnte und deswegen leider gar nix zu geschrieben habe :-/. Das war meines Erachtens das zentrale Problem im Regressteil. Ansonsten natürlich das, was die anderen gesagt haben (Schriftform, § 119 II, Übersicherung, § 138...). In Zweckmäßigkeit/praktischem Teil dann natürlich noch Streitverkündung.
07.05.2019, 19:03
Wenn die Bürgschaft unwirksam ist, kommt es dann überhaupt zu einem Wettlauf der Sicherungsgeber?
07.05.2019, 19:12
sagt mal war nicht die SicherungsSumme 80.000 u der Wert d Inventars 150.000€? Also eher Untersicherung?
Ich hab den Weg gewählt, dass Pkt. 4 des Vertrages zw K&B der Verzicht auf § 776 nicht abbedungen werden konnte wg formularmäßigem Verzicht u dann den Weg über § 776 als Lösung verfolgt..ziemlich Crazy i Know aber mir fiel neben 119, 138 nichts ein ::(die ich im Ergebnis abgelehnt habe..aber Klageerwiderung war für mich doch eher klar, sodass igwas gefunden werden musste. Ist jemand noch zufällig auf diese Kamikaze Idee gekommen?
Ich hab den Weg gewählt, dass Pkt. 4 des Vertrages zw K&B der Verzicht auf § 776 nicht abbedungen werden konnte wg formularmäßigem Verzicht u dann den Weg über § 776 als Lösung verfolgt..ziemlich Crazy i Know aber mir fiel neben 119, 138 nichts ein ::(die ich im Ergebnis abgelehnt habe..aber Klageerwiderung war für mich doch eher klar, sodass igwas gefunden werden musste. Ist jemand noch zufällig auf diese Kamikaze Idee gekommen?
07.05.2019, 19:18
Wenn die Bürgschaft unwirksam ist, kommt es bestimmt nicht zum Wettlauf. Kommt wohl auf die Lösung an. Ich hatte die Regressansprüche angeprüft für den Fall, dass man die Schriftform doch bejaht kriegt (zB wenn das Gericht die Parteivernehmung bzgl der Schriftform nach § 448 zulässt - Anbeweis=Telefax - und die Frau Rezpka Ergiebigeres/Glaubhafteres sagen sollte als es in der Klage steht). Aber kann man sicherlich anders sehen.
07.05.2019, 19:24
Wert der Darlehenssummer, die noch nicht zurückgezahlt ist: 150.000
Laut Vertrag besteht der Freigabeanspruch bei Unterschreitung dieser Summe + 10% Aufschlag, also 165.000
Zur Verfügung stehende Sicherheiten:
-2 Autos, 50.000
-(Bürgschaft Ehefrau (-), weil nie entstanden/138)
-90.000 Bürgschaft des Mdt.
-Sicherungsübereignung Inventar fragl wie hoch? 80-150.000
Setzt man den niedrigsten Wert beim Inventar an, ist man bei 220.000, also Übersicherung. Oder muss man bei den Autos auch noch einen Teil wegen der möglichen Versteigerung unter Wert abziehen? keine Ahnung. Die Berechnung war alles andere als eindeutig.
Laut Vertrag besteht der Freigabeanspruch bei Unterschreitung dieser Summe + 10% Aufschlag, also 165.000
Zur Verfügung stehende Sicherheiten:
-2 Autos, 50.000
-(Bürgschaft Ehefrau (-), weil nie entstanden/138)
-90.000 Bürgschaft des Mdt.
-Sicherungsübereignung Inventar fragl wie hoch? 80-150.000
Setzt man den niedrigsten Wert beim Inventar an, ist man bei 220.000, also Übersicherung. Oder muss man bei den Autos auch noch einen Teil wegen der möglichen Versteigerung unter Wert abziehen? keine Ahnung. Die Berechnung war alles andere als eindeutig.