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  5. Klausuren Juni 2015
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Klausuren Juni 2015
Gast
Unregistered
 
#531
15.06.2015, 14:28
Auch BauR?
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Gast NRW
Unregistered
 
#532
15.06.2015, 14:33
Bin mir gerade nicht sicher ob wir die gleiche klausur geschrieben haben.
NRW:
Anfechtungsklage gegen Bescheid des Kreises.
1. Verpflichtung zu Rückbau walmdach gegen SattelDach in 2 Monaten.
2. Nutzungsuntersagung des Wohnhauses als Physiotherapeuten Praxis.

Hab gesagt Ziffer 1 ist rechtmäßig und Ziffer 2 rechtswidrig. Wobei Ziffer 2 wohl nur teilweise rechtswidrig ist.

Mich hat das vorbringen der beteiligten irritiert. Vor allem diese normenkontrollgeschichte. ...
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Gast
Unregistered
 
#533
Question  15.06.2015, 14:37
Mich hat vor allem irritiert, dass es dem ANschein nach auf Ermessensnichtgebrauch hinauslief (im ausgangsbescheid sinngemäß: "wir konnten daher nur so entscheiden", ohne verhältnismäßigkeit oÄ überhaupt zu nennen, zusätzlich der widerspruchsbescheid, der vollumfänglich auf den ersten bezug nahm ohne ergänzende ausführungen), man in diesem falle aber eigentlich nicht gehalten wäre, alles tatbestandsmäßig durchzuprüfen, da man ja einfach bei dem die rechtswidirgkeit begründenden aspekt (ermessensnichtgebrauch?) hätte einhaken können. oder muss man bei ermessensfehlern, die ja die rechtsfolgenseite betreffen, vorher die voraussetzungen der norm prüfen
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Gast
Unregistered
 
#534
15.06.2015, 14:46
Auf welcher seite war der beigeladene in nrw ?
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Gast
Unregistered
 
#535
15.06.2015, 14:56
Bzgl. Ziffer 1 in BW:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec...w&nr=11412
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bremen baurecht
Unregistered
 
#536
15.06.2015, 15:17
Meine (wohl falsche) Lösung:

Tenor

Der Bescheid des ... vom ... und der Widerspruchsbescheid des ... vom ... wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

(eigentlich hätte man wohl 709 anwenden müssen, da die kosten 1500 € wohl übersteigen, 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO)

Entscheidungsgründe

A. Auslegung des Antrags (aufheben, nicht für unwirksam erklären)
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart Anfechtungsklage 88 VwGO
II. Zuständigkeit des VG sachlich und örtlich
III. Klagefrist
Beträgt ein Jahr wegen fehlerhafter Belehrung
C. Begründetheit
I. Antrag zu Ziffer 1 d. Bescheids
1. EGL: 65 S. 1 BW LBO
2. Formelle RM (+)
3. Materielle RM
a) Anlage im WIderspruch zu öffl.r. V.
aa) Vorschrift: Nr. 5 der Satzug: Satteldach
bb) Satzung rechtmäßig? (+)
(1) Formell (+)
(2) Materiell (+), da im Einklang mit 74 I Nr. 1 und kein verstoß gegen
(a) Voraussetzungen des 74 I Nr. 1 (+)
(b) Keine Ermessensfehler, Verhältnismäßigkeit
© kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (14 I GG)
cc) Dach des K steht im auch Widerspruch zur Vorschrift
b) Keine Herstellung rechtmäßigen Zustands auf andere Weise möglich
c) Rechtsfolge: Ermessen
aa) Ermessen ausgeübt? (-) Nichtgebrauch
bb) Auch keine Heilung im Widerspruchsbescheid
cc) Nach Vorverfahren nur noch Ergänzung möglich, 114 VwGO
dd) somit Ermessen (-)
d) Daher materiell rechtswidrig
II. Anträge zu Ziffer 2 und 3 aus denselben Gründen rechtswidrig
D. Nebenentscheidungen
E. Unterschrift de
[/align] erkennenden Richer
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Gast
Unregistered
 
#537
15.06.2015, 15:28
In Sachsen gab es noch Ziff 3: Zwangsgeldandrohung.
Hatte das sonst noch jemand?
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Gast
Unregistered
 
#538
15.06.2015, 15:36
Ich hab schon damit gerechnet, dass so ein Mist drankommt!
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Gast
Unregistered
 
#539
15.06.2015, 15:40
War das wirklich ermessensnichtgebrauch?
Das LRA hat doch geschrieben es sieht keine andere Möglichkeit beim Satteldach? Ist es nicht intendiertes Ermessen bei der Abrissverfügung?

Was spricht denn gegen eine Wirksamkeit der Satzung? Habe das Problem gar nicht verstanden?
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Gast
Unregistered
 
#540
15.06.2015, 15:46
(15.06.2015, 15:28)Gast schrieb:  In Sachsen gab es noch Ziff 3: Zwangsgeldandrohung.
Hatte das sonst noch jemand?

Kam auch in bw dran bzgl beider anordnungen; eine inhaltliche begründung erfolgte nicht, sondern nur ein verweis auf die einschlägigen bestimmungen
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