25.04.2025, 12:26
Hey Leute,
folgender Sachverhalt: A ist Waffensammler, wegen Untätigkeit hat die Polizei mit einem Bescheid seine Waffenbesitzkarte widerrufen. Infolgedessen musste er auch zwei kürzlich erworbene Waffen an die Polizei abgeben. Die Waffen hatte er erworben, um nachzuweisen, dass er wieder als Sammler tätig wird. Die Polizei verweigerte seinerzeit jedoch die Eintragung in die Waffenbesitzkarte.
A will nun seine Waffenbesitzkarte, die abgegebenen Waffen und die Eintragung der zwei neuen Waffen in die Besitzkarte.
Welche Klageart ist statthaft?
folgender Sachverhalt: A ist Waffensammler, wegen Untätigkeit hat die Polizei mit einem Bescheid seine Waffenbesitzkarte widerrufen. Infolgedessen musste er auch zwei kürzlich erworbene Waffen an die Polizei abgeben. Die Waffen hatte er erworben, um nachzuweisen, dass er wieder als Sammler tätig wird. Die Polizei verweigerte seinerzeit jedoch die Eintragung in die Waffenbesitzkarte.
A will nun seine Waffenbesitzkarte, die abgegebenen Waffen und die Eintragung der zwei neuen Waffen in die Besitzkarte.
Welche Klageart ist statthaft?

25.04.2025, 13:50
Kern des Ganzen ist die Eintragung. Das ist vermutlich nicht (nur) ein Realakt (dann Leistungsklage), sondern ein VA (waffenrechtlich klären, ob das regelnden Charakter hat) - also Verpflichtungsklage. Oder ist die Eintragung auch nur Folge eines anderen VAs wie der Führerschein von der Fahrerlaubnis? Da musst Du erst materiellrechtlich durchsteigen.
Alles andere - Herausgabe von Karten und Waffen - erledigt sich dann vermutlich von alleine. Will man es dennoch gleich mit einklagen, wären es vermutlich auf Herausgabe gerichtete Leistungsklagen.
Alles andere - Herausgabe von Karten und Waffen - erledigt sich dann vermutlich von alleine. Will man es dennoch gleich mit einklagen, wären es vermutlich auf Herausgabe gerichtete Leistungsklagen.
25.04.2025, 14:23
(25.04.2025, 12:26)Klemens schrieb: Hey Leute,Alternative wäre
folgender Sachverhalt: A ist Waffensammler, wegen Untätigkeit hat die Polizei mit einem Bescheid seine Waffenbesitzkarte widerrufen. Infolgedessen musste er auch zwei kürzlich erworbene Waffen an die Polizei abgeben. Die Waffen hatte er erworben, um nachzuweisen, dass er wieder als Sammler tätig wird. Die Polizei verweigerte seinerzeit jedoch die Eintragung in die Waffenbesitzkarte.
A will nun seine Waffenbesitzkarte, die abgegebenen Waffen und die Eintragung der zwei neuen Waffen in die Besitzkarte.
Welche Klageart ist statthaft?
Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Besitzkarte verbunden mit Annexantrag auf Herausgabe der Karte und
Für die Eintragung der neuen Waffen und Herausgabe dieser vermutlich Leistungsklage wenn beides nur Realakte.
25.04.2025, 16:23
Das VG Berlin behandelt eine Klage auf Eintragung als Verpflichtungsklage: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001556135
Dürfte ähnlich sein wie bei der Ablehnung einer Meldeauskunft, wo die Erteilung der Auskunft Realakt ist, deren Ablehnung aber VA...
Dürfte ähnlich sein wie bei der Ablehnung einer Meldeauskunft, wo die Erteilung der Auskunft Realakt ist, deren Ablehnung aber VA...
25.04.2025, 19:27
(25.04.2025, 14:23)NRW556 schrieb:(25.04.2025, 12:26)Klemens schrieb: Hey Leute,Alternative wäre
folgender Sachverhalt: A ist Waffensammler, wegen Untätigkeit hat die Polizei mit einem Bescheid seine Waffenbesitzkarte widerrufen. Infolgedessen musste er auch zwei kürzlich erworbene Waffen an die Polizei abgeben. Die Waffen hatte er erworben, um nachzuweisen, dass er wieder als Sammler tätig wird. Die Polizei verweigerte seinerzeit jedoch die Eintragung in die Waffenbesitzkarte.
A will nun seine Waffenbesitzkarte, die abgegebenen Waffen und die Eintragung der zwei neuen Waffen in die Besitzkarte.
Welche Klageart ist statthaft?
Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Besitzkarte verbunden mit Annexantrag auf Herausgabe der Karte und
Für die Eintragung der neuen Waffen und Herausgabe dieser vermutlich Leistungsklage wenn beides nur Realakte.
Bzw. zusätzlich, richtig. Wenn der Widerruf angefochten ist, ist ja die weitere Eintragung damit noch nicht geltend gemacht. Da geht es ggf. um zweierlei. Aber Achtung: nicht die "Waffenbesitzkarte" wird widerrufen, wenn ich das richtig verstehe, sondern die dahinterstehende Erlaubnis - vgl. 45 einerseits und 46 andererseits WaffG!
Also erst einmal materiellrechtlich klären, was da passiert ist und in welchem Verhältnis das zueinander steht. Und dann geben wir Tipps zur Klageart !)