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Klausuren April 2025
XY770
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Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2025
#271
20.04.2025, 03:16
(16.04.2025, 20:49)Jurist245 schrieb:  Was haben die RlP‘ler geprüft in unserer Klausur? :-)

ÖR2 in RLP:

Zulässigkeit des Antrags

Verwaltungsrechtsweg

bei der statthaften Antragsart schön differenziert
auch isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen thematisiert, Haupt-VA usw.
->80 V Var. 2 Antrag auf Wiedeherstellung der aufschiebenden Wirkung

Antragsbefugnis 42 II analog

allgemeines RSB

Widerspruch
Fristberechnung, 4 Tages Filktion blabla

Ordnungsgemäßer Antrag? 
kleines Problem, da durch Schriftführer, welcher keine VM hatte,
entscheidend hier ZP der letzten mV.

Zuständigkeiten

44 VwGO analog

---

Begründetheit

mit sehr sauberem Obersatz

formelle RMK der Sofortvollzugsanwordnung

Zuständigkeit

Verfahren: 28 VwVfG?
nicht direkt anwendbar, da Sofortvollzugsanordnung (SVA) kein VA,
daher analog, da Eingriffsgehalt einer SVA genau so hoch oder gar höher ist als VA selbst
Sinn und Zweck der Norm, normiert vom Gesetzgeber in 80 III die besonderen Formerfordernisse;
besondere Antragserfordernisse aber eben nicht normiert.

ggf. allg. rechtsstaatlichen Anhörungsgebot nach Art. 20 III GG thematisiert

Form, 80 III
Darf nicht floskelhaft / formell sein, sondern muss ersichtlich sein, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters bewusst ist und sich mit dem Einzelfall auseinandersetzt.

----

RMK der Auflage Sicherheitskonzept

1. EGL: 26 V 2 POG i.V.m. Grundlage für Haupt-VA

formelle RMK

Zust.

Verfahren
Anhörung gem. 28 VwVfG nicht ersichtlich, aber Nachholung, 45 I Nr. 3

Form
Begründung gem. 39 VwVfG +

III. materielle RMK

26 POG

P: öffentliche Veranstaltung?
Da Antragsgegner angab, es sei aufgrund des Ticketsverkauf keine.
Abgegrenzt von der privaten Veranstaltung

P: unter freiem Himmel?
Begriff nicht aus dem Versammlungsrecht zu nehmen, da es sich hier um eine andere Art der Gefahrenabwehr handelt, die enger zu begrefen ist, weil sie nicht Art. 8 GG beschränkt blabla

Mit entsprechenden Argumenten am Ende 26 V + (klausurtaktisch besser so)

Wieterhin Frage, ob Ermessen eröffnet.
+, nach 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar

Entschlieungsermesen
Auswahlermessen

Zweite Auflage

26 VII Var. 2 POG

Formell +

Materiell
selbes Problem wie zuvor
Gesetzesbegründung, Gefahrenbegriff Def. usw

Ermessen eröffnet

Entschließung

Legitimes Ziel+
Geeignet +

Auswahlermessen +

-----

C. Zweckmäßigkeit

Anhörung nachholen nach 45 1 Nr. 3
Wobei alleine Gegenargumente zu bringen nicht ausreicht für eine Nacholung der Anhörung, man muss sichmit dem Vorbringen der Gegenseite dezidiert auseinandersetzen, damit unterblieben Anhörung geheilt werden kann.
Zwar unklar und streitig, ob erforderlich, aber aus prozessualer Vorsicht geboten.

Begründung der SVA nicht floskelhaft / formell.
Notwendigkeit besteht daraus, dass Fest am 07.06.25 stattfinden soll und über den WS erst im Oktober 25 zu rechnen ist, laut BV.

Praktischer Teil:

Auflagen nicht rechtswidrig.
Daher zu beantragen, die Anträge abzulehnen.

---


Was haben die anderen RPLer in ÖR2 geprüft?
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XY770
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Registriert seit: Apr 2025
#272
20.04.2025, 03:27
(03.04.2025, 16:36)LostinLaw25 schrieb:  Puh.. Schon durch die erste Klausur entmutigt, obwohl die ja grundsätzlich vom Sachverhalt ganz dankbar war.. Leider hatte ich aber massive Zeitprobleme, das Mahnverfahren hat mich verwirrt ebenso wie der "Verzicht" den ich als Teilklagerücknahme ausgelegt hab, wohl aber wie hier jemand schrieb, eher ein 269 III 3 war...  Wütend

Anspruch aus 281, 283 geprüft, Leihvertrag nach Abgrenzung bejaht, Pflichtverletzung in der Nichtherausgabe trotz 604 III gesehen (obwohl 275 in AGL... ) 275 nicht geprüft aber Annahmeverzug quasi in der Luft hängend abgelehnt, weil ich ja irgendwie die nicht ergiebige Beweisaufnahme verwerten musste...

Wie habt ihr denn 275 geprüft? Als Pflichtverletzung? Als möglicher Untergang des Herausgabeanspruchs?
Bin immer noch verwirrt...

RA Kosten nur auf Freistellung bejaht, fällt dann der Zinsanpruch darauf weg? Ist dass dann ein minus zum Antrag, sodass ich iE im Übrigen abweisen muss?...

Wen noch nicht bezahlt, kein Schaden. Bisher kein Zahlungsanspruch aus 280 I, II, 286, sondern ein Freistellungsanspruch, was als Minus im Zahlungsanspruch enthalten ist.
Da nur Freistellung begehrt werden konnte, können keine Zinsen zugesprochen werden.

Tenor als Verzichts- und Endurteil hat dann u.a. zu lauten:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin blabla

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 887,03 freizustellen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Kosten des RS,
Urteil ist gegen SL.
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RefHoffeNichtMehrLange
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Beiträge: 19
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2025
#273
20.04.2025, 17:11
(20.04.2025, 03:27)XY770 schrieb:  
(03.04.2025, 16:36)LostinLaw25 schrieb:  Puh.. Schon durch die erste Klausur entmutigt, obwohl die ja grundsätzlich vom Sachverhalt ganz dankbar war.. Leider hatte ich aber massive Zeitprobleme, das Mahnverfahren hat mich verwirrt ebenso wie der "Verzicht" den ich als Teilklagerücknahme ausgelegt hab, wohl aber wie hier jemand schrieb, eher ein 269 III 3 war...  Wütend

Anspruch aus 281, 283 geprüft, Leihvertrag nach Abgrenzung bejaht, Pflichtverletzung in der Nichtherausgabe trotz 604 III gesehen (obwohl 275 in AGL... ) 275 nicht geprüft aber Annahmeverzug quasi in der Luft hängend abgelehnt, weil ich ja irgendwie die nicht ergiebige Beweisaufnahme verwerten musste...

Wie habt ihr denn 275 geprüft? Als Pflichtverletzung? Als möglicher Untergang des Herausgabeanspruchs?
Bin immer noch verwirrt...

RA Kosten nur auf Freistellung bejaht, fällt dann der Zinsanpruch darauf weg? Ist dass dann ein minus zum Antrag, sodass ich iE im Übrigen abweisen muss?...

Wen noch nicht bezahlt, kein Schaden. Bisher kein Zahlungsanspruch aus 280 I, II, 286, sondern ein Freistellungsanspruch, was als Minus im Zahlungsanspruch enthalten ist.
Da nur Freistellung begehrt werden konnte, können keine Zinsen zugesprochen werden.

Tenor als Verzichts- und Endurteil hat dann u.a. zu lauten:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin blabla

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 887,03 freizustellen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Kosten des RS,
Urteil ist gegen SL.

Ich erinnere mich nicht mehr zu 100 % an den SV, aber könnte das nicht auch ein Anwendungsfall von dieser BGH Rechtsprechung zum Thema außergerichtliche RA Kosten sein?
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RefHoffeNichtMehrLange
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Registriert seit: Apr 2025
#274
Gestern, 13:03
Das LJPA lässt sich ja mal wieder gediegen Zeit, um mitzuteilen, an welchem Tag die Liste Online kommen soll 🙂‍↕️
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PeterNRW
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Registriert seit: Aug 2024
#275
Gestern, 15:12
(Gestern, 13:03)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:  Das LJPA lässt sich ja mal wieder gediegen Zeit, um mitzuteilen, an welchem Tag die Liste Online kommen soll 🙂‍↕️

Am 03.07 kommt die Liste online
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RefHoffeNichtMehrLange
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Beiträge: 19
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Registriert seit: Apr 2025
#276
Gestern, 16:10
(Gestern, 15:12)PeterNRW schrieb:  
(Gestern, 13:03)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:  Das LJPA lässt sich ja mal wieder gediegen Zeit, um mitzuteilen, an welchem Tag die Liste Online kommen soll 🙂‍↕️

Am 03.07 kommt die Liste online
Ich sag’s dir, die lesen hier mit 👀😂
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