17.04.2025, 23:31
Im Oktober 2025 schreiben Referendare aus Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Niedersachsen:
06.10.: ZU
07.10.: A 1
09.10.: ZG
10.10.: A 2
13.10.: SR
14.10.: W/SR; W/VR
16.10.: VA
17.10.: VR
NRW:
06.10.: Z 1
07.10.: Z 2
09.10.: Z 3
10.10.: Z 4
13.10.: S 1
14.10.: S 2
16.10.: V 1
17.10.: V 2
Rheinland-Pfalz:
06.10.
07.10.
09.10.
10.10.
13.10.
14.10.
16.10.
17.10.
Sachsen-Anhalt:
06.10.
07.10.
09.10.
10.10.
13.10.
14.10.
16.10.
17.10.
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
06.10.: ZR-I
07.10.: ZR-II
09.10.: ZHG
10.10.: ZR-III
13.10.: StR-I
14.10.: StR-II
16.10.: ÖR-I
17.10.: ÖR-II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(R-P), NoName(Schl-H).
Niedersachsen:
06.10.: ZU
07.10.: A 1
09.10.: ZG
10.10.: A 2
13.10.: SR
14.10.: W/SR; W/VR
16.10.: VA
17.10.: VR
NRW:
06.10.: Z 1
07.10.: Z 2
09.10.: Z 3
10.10.: Z 4
13.10.: S 1
14.10.: S 2
16.10.: V 1
17.10.: V 2
Rheinland-Pfalz:
06.10.
07.10.
09.10.
10.10.
13.10.
14.10.
16.10.
17.10.
Sachsen-Anhalt:
06.10.
07.10.
09.10.
10.10.
13.10.
14.10.
16.10.
17.10.
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
06.10.: ZR-I
07.10.: ZR-II
09.10.: ZHG
10.10.: ZR-III
13.10.: StR-I
14.10.: StR-II
16.10.: ÖR-I
17.10.: ÖR-II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(R-P), NoName(Schl-H).
10.07.2025, 00:50
In drei Monaten ist es so weit. Wie fühlt ihr euch? Ich kann es irgendwie nicht glauben, dass es bald vorbei ist.
16.07.2025, 08:40
Die Zeit rennt! Freu mich aber auch, wenn es dann endlich vorbei ist
19.07.2025, 14:47
Das wird mein Zweitversuch, ich habe so Angst davor
06.10.2025, 15:04
Sachverhalt in LSA heute (die Daten können von den Klausurdaten abweichen, bin mir diesbzgl. nicht mehr ganz sicher):
Vermieter GmbH-V schließt mit Mieter M einen Mietvertrag über einen Teil seines Grundstücks für gewerbliche Nutzung (Kaltmiete: 3.000 €). Alle anderen Teile des Grundstücks des V werden von anderen Mietern auch gewerblich genutzt. M vermietet einen Teil seiner Fläche weiter an U (Kaltmiete: 1500 €). U nutzt seinen Teil auch gewerblich. Ausweislich des Mietvertrages M - V ist die Untermiete nach Zustimmung des V zulässig. Für U gab es jedoch keine Zustimmung des V. U und M arbeiten getrennt voneinander, aber nutzen gemeinsam die Toilettenräume auf dem Teil bei U.
M zahlt seine Miete nicht mehr. Daraufhin wird er von V im November 24 gekündigt. M will nicht räumen. V verklagt M auf Räumung. Es ergeht im Januar ein Anerkenntnisurteil zwischen den Parteien. V sagt auch U Bescheid davon. Weder M noch U wollen räumen. Wegen der Räumung der M kommt eine Gerichtsvollzieherin und räumt im Februar die Teilfläche des M. V und M schließen einen Vergleich, wonach "die Ansprüche ab März bis Juni bis zur Räumung des U vorbehalten sein sollen" (anderer Wortlaut, kann mich nicht genau erinnern).
V verklagt nun U auf Räumung. U erkennt an. Es ergeht ein Anerkenntnisurteil Anfang Juni. U räumt Ende Juni.
V verlangt nun von U den kompletten Untermietzins für die gesamte Fläche i.H.v. 12.000 für die Monate März bis Juni. V sagt, er hätte nicht die Teil-Mietfläche allein vermieten können sondern nur die gesamte Fläche (ehem. M's Teil und U's Teil). U will die 12.000 € nicht zahlen. U zahlt dann "aus Kulanz" 1.000 €.
V klagt nun die 11.000 € gegen U ein. In dem Klageschreiben sagt er sinngemäß: "U mag es wohl so sehr, sich an Verträge zu halten wie Jimi Blue Ochsenknecht". Es folgt ein Hinweis des LJPA darüber, wer Jimi Blue Ochsenknecht ist (fand ich sehr lustig) und dass er wegen schweren Betruges verurteilt und mit internationalem Haftbefehl gesucht wurde.
U trägt vor, das Gericht sei unzuständig. Außerdem sei die Klage unzulässig, weil V umgezogen ist und seine neue Adresse nicht angegeben hat. Es läge keine Anspruchsgrundlage vor. In dem Vergleich V - M seien außerdem alle Ansprüche ab März ausgenommen gewesen. V wolle die Ansprüche also gar nicht mehr. Mit den gezahlten 1000 € seien außerdem alle Ansprüche abgegolten. Der Anspruch sei außerdem überhöht.
Darüber hinaus erhebt U Widerklage auf Unterlassung des Vergleichs mit Jimi Blue. Und verlangt zugleich die Androhung von Ordnungsgeld.
Der Richter möchte im schriftlichen Verfahren entscheiden. Beide Prozessbevollmächtigten stimmen zu. Der Prozessbevollmächtigte vom Beklagten widerruft sein Einverständnis, weil sein einziger WiMi erkrankt ist und er den braucht.
Vermieter GmbH-V schließt mit Mieter M einen Mietvertrag über einen Teil seines Grundstücks für gewerbliche Nutzung (Kaltmiete: 3.000 €). Alle anderen Teile des Grundstücks des V werden von anderen Mietern auch gewerblich genutzt. M vermietet einen Teil seiner Fläche weiter an U (Kaltmiete: 1500 €). U nutzt seinen Teil auch gewerblich. Ausweislich des Mietvertrages M - V ist die Untermiete nach Zustimmung des V zulässig. Für U gab es jedoch keine Zustimmung des V. U und M arbeiten getrennt voneinander, aber nutzen gemeinsam die Toilettenräume auf dem Teil bei U.
M zahlt seine Miete nicht mehr. Daraufhin wird er von V im November 24 gekündigt. M will nicht räumen. V verklagt M auf Räumung. Es ergeht im Januar ein Anerkenntnisurteil zwischen den Parteien. V sagt auch U Bescheid davon. Weder M noch U wollen räumen. Wegen der Räumung der M kommt eine Gerichtsvollzieherin und räumt im Februar die Teilfläche des M. V und M schließen einen Vergleich, wonach "die Ansprüche ab März bis Juni bis zur Räumung des U vorbehalten sein sollen" (anderer Wortlaut, kann mich nicht genau erinnern).
V verklagt nun U auf Räumung. U erkennt an. Es ergeht ein Anerkenntnisurteil Anfang Juni. U räumt Ende Juni.
V verlangt nun von U den kompletten Untermietzins für die gesamte Fläche i.H.v. 12.000 für die Monate März bis Juni. V sagt, er hätte nicht die Teil-Mietfläche allein vermieten können sondern nur die gesamte Fläche (ehem. M's Teil und U's Teil). U will die 12.000 € nicht zahlen. U zahlt dann "aus Kulanz" 1.000 €.
V klagt nun die 11.000 € gegen U ein. In dem Klageschreiben sagt er sinngemäß: "U mag es wohl so sehr, sich an Verträge zu halten wie Jimi Blue Ochsenknecht". Es folgt ein Hinweis des LJPA darüber, wer Jimi Blue Ochsenknecht ist (fand ich sehr lustig) und dass er wegen schweren Betruges verurteilt und mit internationalem Haftbefehl gesucht wurde.
U trägt vor, das Gericht sei unzuständig. Außerdem sei die Klage unzulässig, weil V umgezogen ist und seine neue Adresse nicht angegeben hat. Es läge keine Anspruchsgrundlage vor. In dem Vergleich V - M seien außerdem alle Ansprüche ab März ausgenommen gewesen. V wolle die Ansprüche also gar nicht mehr. Mit den gezahlten 1000 € seien außerdem alle Ansprüche abgegolten. Der Anspruch sei außerdem überhöht.
Darüber hinaus erhebt U Widerklage auf Unterlassung des Vergleichs mit Jimi Blue. Und verlangt zugleich die Androhung von Ordnungsgeld.
Der Richter möchte im schriftlichen Verfahren entscheiden. Beide Prozessbevollmächtigten stimmen zu. Der Prozessbevollmächtigte vom Beklagten widerruft sein Einverständnis, weil sein einziger WiMi erkrankt ist und er den braucht.
06.10.2025, 15:08
Und jetzt mein Fazit: Ich fand die Klausur leider gar nicht gut. Habe mich erst ewig im SV zurechtfinden müssen, hatte keine Idee beim Lesen und habe viel im Kommentar geblättert. Das hat leider alles viel Zeit gekostet. Meine Begründungen sind deswegen quasi nicht vorhanden und mein Tatbestand vermutlich länger als meine Entscheidungsgründe. Hoffentlich wird's morgen besser.
Urteil ist, vermute ich, OLG Hamburg aus September 2024:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/...E001587272
Urteil ist, vermute ich, OLG Hamburg aus September 2024:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/...E001587272
06.10.2025, 15:42
Klage geht m.E. (Wie in der geposteten Vorlage) nach § 990 II, 280, 286 BGB durch.
Vorfragen:
Entscheidung im schriftlichen Verfahren möglich. Zustimmung nicht wirksam widerrufen. Keine wesentliche Änderung der Prozesslage. Sie hätte ja einfach Fristverlängerung beantragen können.
Zulässigkeit:
Nachträglicher Umzug unerheblich.
Sachliche Zuständigkeit 71, 23 GVG, keine Zuständigkeit Amtsgericht, da nicht Wohnraummiete.
Örtliche Zuständigkeit: Habe leider 29a ZPO angenommen. Keine Ahnung, was richtig gewesen wäre.
Begründetheit:
Habe leider unterschieden und hins. der genutzen Fläche § 987 I angenommen und hins. des Rests dann 546 II, 280, 286 (letzteres geht mE aber neben 990 durch). Mitverschulden (-), da es nicht zumutbar war, die Restfläche isoliert zu vermieten.
Der Vergleich war wie in der Vorlage unbeachtlich. Bei dem Scheck habe ich gesagt durch die Mail vom Tag zuvor konnte man das nicht als Annahme des Vergleichsangebots sehen. § 242 habe ich auch abgelehnt.
Widerklage war bei mir unzulässig, da Äußerung im Prozess und kein RSB. Hilfsweise Entscheidungsgründe gemacht und gesagt jedenfalls nicht rechtswidrig.
Insgesamt etwas unglücklich. Habe zum Verzugsschadensersatz vielleicht eine Seite und zum Nutzungsersatz über zehn.
Vorfragen:
Entscheidung im schriftlichen Verfahren möglich. Zustimmung nicht wirksam widerrufen. Keine wesentliche Änderung der Prozesslage. Sie hätte ja einfach Fristverlängerung beantragen können.
Zulässigkeit:
Nachträglicher Umzug unerheblich.
Sachliche Zuständigkeit 71, 23 GVG, keine Zuständigkeit Amtsgericht, da nicht Wohnraummiete.
Örtliche Zuständigkeit: Habe leider 29a ZPO angenommen. Keine Ahnung, was richtig gewesen wäre.
Begründetheit:
Habe leider unterschieden und hins. der genutzen Fläche § 987 I angenommen und hins. des Rests dann 546 II, 280, 286 (letzteres geht mE aber neben 990 durch). Mitverschulden (-), da es nicht zumutbar war, die Restfläche isoliert zu vermieten.
Der Vergleich war wie in der Vorlage unbeachtlich. Bei dem Scheck habe ich gesagt durch die Mail vom Tag zuvor konnte man das nicht als Annahme des Vergleichsangebots sehen. § 242 habe ich auch abgelehnt.
Widerklage war bei mir unzulässig, da Äußerung im Prozess und kein RSB. Hilfsweise Entscheidungsgründe gemacht und gesagt jedenfalls nicht rechtswidrig.
Insgesamt etwas unglücklich. Habe zum Verzugsschadensersatz vielleicht eine Seite und zum Nutzungsersatz über zehn.
06.10.2025, 15:47
Kam sonst jemand über 292 ins EBV?
06.10.2025, 15:48
(06.10.2025, 15:08)Ging mir ähnlich.. ich war außerdem im Stress so blöd und hab die Widerklage nicht tenoriert und die vorl. Vollstreckbarkeit aus 708 Nr.7 genommen.. denke bei falschen Tenor war‘s das dann auch schon mit der Klausur für mich
RefinLSA schrieb: Und jetzt mein Fazit: Ich fand die Klausur leider gar nicht gut. Habe mich erst ewig im SV zurechtfinden müssen, hatte keine Idee beim Lesen und habe viel im Kommentar geblättert. Das hat leider alles viel Zeit gekostet. Meine Begründungen sind deswegen quasi nicht vorhanden und mein Tatbestand vermutlich länger als meine Entscheidungsgründe. Hoffentlich wird's morgen besser.
Urteil ist, vermute ich, OLG Hamburg aus September 2024:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/...E001587272
06.10.2025, 15:52
(06.10.2025, 15:47)Prd1155 schrieb: Kam sonst jemand über 292 ins EBV?
Ich meine, der gilt nur für schuldrechtliche Herausgabeansprüche. Hier dürften die §§ 987 ff. Unmittelbar anwendung gefunden haben.
Edit: Wobei nach § 546 Abs. 2 BGB ja auch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch besteht. M.E. also genauso gut möglich über § 292 BGB ins EBV zu kommen.