15.04.2025, 12:30
Bitte löschen.
15.04.2025, 14:13
Beantwortet leider nicht deine Frage, aber: wie empfindest du die Anfangszeit als Proberichter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit? Wieviel Stunden schrubbst du im Schnitt?
15.04.2025, 16:01
Erst einmal: Hinweis, dass der Vortrag präzisiert werden soll. "Hätte die Ergänzungsvereinbarung seinerzeit bereits existiert, so wäre sie dem Betreuer vorgelegt worden" kann ja mit Sachverständigen nicht bewiesen werden.
Wenn er dann ausdrücklich Sachverständigenbeweis dafür anbietet, dass rückdatiert würde, muss man schauen, wer beweisbelastet ist. Wenn die Gegenseite, würde ich deren Beweis erheben und ggf. sagen: das hört sich doch ganz plausibel an - soll am gegenteiligen Vortrag wirklich festgehalten werden? Wenn nein: ins Protokoll aufnehmen. Auch Hinweis auf den nicht unerheblichen Vorschuss kann in Erinnerung rufen, dass die Taktik nicht so toll ist.
Wenn es streitig bleibt: zu sagen, dass egal was der Sachverständige sagen wird, Du ihm wegen des Zeugen ohnehin nicht glauben würdest, wäre vorweggenommene Beweiswürdigung und unzulässig.
Wenn, bliebe wohl nur der Ausweg, dass wissenschaftlich ausgeschlossen ist, das Alter chemisch zu datieren. Da spricht in der Tat viel dafür - streng genommen kann das aber auch nur ein Sachverständiger sagen, wenn es nicht allgemein bekannt ist (findest Du vielleicht eine Entscheidung, die das so allgemein feststellt? Dann Hinweis darauf und Gelegenheit zur Stellungnahme). Ich finde es wacklig, das so zu lösen, aber für die erste Instanz noch OK.
Anderer Lösungsansatz: Du rufst mal einen Sachverständigen an, ob so etwas technisch geht. Wenn eher nein, lädst Du ihn zum Termin dazu (Vorschuss!), damit er ein mündliches Gutachten erstattet, ob eine so genaue Datierung möglich wäre. Bei telefonischer Terminabstimmung kaum Verzögerung und sauber gelöst.
Wenn er dann ausdrücklich Sachverständigenbeweis dafür anbietet, dass rückdatiert würde, muss man schauen, wer beweisbelastet ist. Wenn die Gegenseite, würde ich deren Beweis erheben und ggf. sagen: das hört sich doch ganz plausibel an - soll am gegenteiligen Vortrag wirklich festgehalten werden? Wenn nein: ins Protokoll aufnehmen. Auch Hinweis auf den nicht unerheblichen Vorschuss kann in Erinnerung rufen, dass die Taktik nicht so toll ist.
Wenn es streitig bleibt: zu sagen, dass egal was der Sachverständige sagen wird, Du ihm wegen des Zeugen ohnehin nicht glauben würdest, wäre vorweggenommene Beweiswürdigung und unzulässig.
Wenn, bliebe wohl nur der Ausweg, dass wissenschaftlich ausgeschlossen ist, das Alter chemisch zu datieren. Da spricht in der Tat viel dafür - streng genommen kann das aber auch nur ein Sachverständiger sagen, wenn es nicht allgemein bekannt ist (findest Du vielleicht eine Entscheidung, die das so allgemein feststellt? Dann Hinweis darauf und Gelegenheit zur Stellungnahme). Ich finde es wacklig, das so zu lösen, aber für die erste Instanz noch OK.
Anderer Lösungsansatz: Du rufst mal einen Sachverständigen an, ob so etwas technisch geht. Wenn eher nein, lädst Du ihn zum Termin dazu (Vorschuss!), damit er ein mündliches Gutachten erstattet, ob eine so genaue Datierung möglich wäre. Bei telefonischer Terminabstimmung kaum Verzögerung und sauber gelöst.