14.04.2025, 17:16
(14.04.2025, 17:13)MNN schrieb:(14.04.2025, 17:11)LostinLaw25 schrieb:(14.04.2025, 17:02)Lawful Horror schrieb:(14.04.2025, 16:53)MNN schrieb: Ich meine, dass das Visum im Zeitpunkt des Bescheids schon nicht mehr gültig war. Deshalb war bei mir der Bescheid auch vollumfänglich rechtswidrig. Sowohl hins dem Asylantrag als auch der Abschiebeanordnung war meines Wissens eine Unzuständigkeit bzgl des Asylantrags Voraussetzung. Die Fristverlängerung zur Abschiebung habe ich mangels Flüchtigkeit aber auch noch verneint.
Ohhhhhh shit…..ich habe noch geschrieben Zeitpunkt der Entscheidung ist letzte mV und dann gesagt dass ursprünglich zulässig eingereicht mit Schengen Visum und daher nach diesem prioritätsprinzip tatsächlich Schweden zuständig ist.. ja gut dann war diese Klausur wohl auch nix 😂
Ne moment..aber war das echt zeitlich so? Hat sie echt erst später als 31.7. Den Antrag gestellt ?
Ah ich glaube zu verstehen: stellt man auf die Antragstellung ab, lag ein gültiges Visum vor, stellt man auf den Zeitpunkt des Bescheids ab, liegt kein gültiges Visum mehr vor? Ich habe dann jedenfalls die abgedruckte Vorschrift übersehen, soweit es auch den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt - habe auf den Zeitpunkt des Bescheids abgestellt.
Die Klage Erhebung wsr nach der Zeit des Visums. Habe dann gesagt dass maßgeblich der Erlass des Bescheids ist und nicht die daher (bis 31.07) sondern der Erlass Zeitpunkt aber am Ende gesagt ein wirksames Visum liegt noch vor. Also die Klage hat sie definitiv danach erhoben, den Antrag weiß ich nicht mehr. habe mir auch keinen zeitstrahl gemacht 🙃 na das wird ja wieder super
14.04.2025, 17:18
Das steht doch in Art. 7 II Dublin III
14.04.2025, 17:20
14.04.2025, 17:21
14.04.2025, 17:27
(14.04.2025, 17:26)LostinLaw25 schrieb:Ja in Bezug auf die Frist hab ich auch 77 dann genutzt.. aber wie gesagt Flucht bejaht(14.04.2025, 17:21)Lawful Horror schrieb:(14.04.2025, 17:18)Refi1 schrieb: Das steht doch in Art. 7 II Dublin IIIHabe mich darauf gestützt. Aber wir war das dann bzgl. Dieser Frist? Denn da meinte sie ja es gilt der letzte Zeitpunkt der Mv und das ist nach 77 asylG tatsächlich so.
14.04.2025, 17:40
(14.04.2025, 16:32)Lawful Horror schrieb:(14.04.2025, 16:00)Ref6407 schrieb: Habt ihr Erfahrungen, wie es sich auswirkt, wenn man nur einen sehr knappen Tatbestand hat?Ja überhaupt nicht schlimm! Du bist fertig. Kenne Leute die haben quasi ohne Anklage bestanden. Mach dich nicht verrückt. Du hast seit 7 Klausuren und knapp 2 Wochen die bestes gegeben, das zählt :)
🥹❤️
14.04.2025, 17:47
Letzte Frage dazu:
Habt ihr die formelle Rw des Bescheids angenommen? Wegen der Problematik rund um die Anhörung Art. 5 Dublin III VO?
Habt ihr die formelle Rw des Bescheids angenommen? Wegen der Problematik rund um die Anhörung Art. 5 Dublin III VO?
14.04.2025, 17:53
(14.04.2025, 17:47)LostinLaw25 schrieb: Letzte Frage dazu:Nein habe die formell durchgehen lassen weil im Kommentar stand Heilung im unionsrecht quasi nie und ich sonst kaum weiter gewusst hätte und man im hilfsgutachten hätte Stellung nehmen müssen
Habt ihr schon die formelle Rw des Bescheids angenommen? Wegen der Problematik rund um die Anhörung Art. 5 Dublin III VO?
14.04.2025, 17:59
14.04.2025, 18:02
Die Mandantin hätte ja nichts vortragen können, was zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Sie meinte ja nur, Schweden sei ihr zu kalt und Deutschland sei ihr Lieblingsland. Sowohl in Schweden als auch in Deutschland hat sie keine sozialen Kontakte. D.h. auch bei ordnungsgemäßer Anhörung wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen. Im Kommentar stand dazu auch, dass eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit eines Mangels unionsrechtskonform ist, wenn sich die fehlerhafte Anhörung offensichtlich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat / auswirken konnte.