09.04.2025, 13:11
Hallo ihr,
Ich habe ein Verständnisproblem mit der Unterscheidung von § 94 und § 111b StPO und wie ich diese im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB anwende.
Ich habe das so verstanden: Möchte ich den Gegenstand als Beweismittel im Strafverfahren verwenden, wähle ich § 94 und kommt dem Gegenstand von vornherein kein Beweiswert zu, es wird aber klar, dass er der Einziehung unterliegt, stütze ich die Beschlagnahme auf § 111b?
Sollte das stimmen, muss ich dann vor einer Einziehung durch rechtskräftiges Urteil den nach § 94 beschlagnahmten Gegenstand immer dann noch zusätzlich nach § 111b vorläufig einziehen?
Wie ihr merkt, geht hier wahrscheinlich einiges durcheinander, ich würde mich reuen, wenn mir das jemand erklären kann :)
Ich habe ein Verständnisproblem mit der Unterscheidung von § 94 und § 111b StPO und wie ich diese im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB anwende.
Ich habe das so verstanden: Möchte ich den Gegenstand als Beweismittel im Strafverfahren verwenden, wähle ich § 94 und kommt dem Gegenstand von vornherein kein Beweiswert zu, es wird aber klar, dass er der Einziehung unterliegt, stütze ich die Beschlagnahme auf § 111b?
Sollte das stimmen, muss ich dann vor einer Einziehung durch rechtskräftiges Urteil den nach § 94 beschlagnahmten Gegenstand immer dann noch zusätzlich nach § 111b vorläufig einziehen?
Wie ihr merkt, geht hier wahrscheinlich einiges durcheinander, ich würde mich reuen, wenn mir das jemand erklären kann :)
09.04.2025, 13:21
"Sicherstellung durch Beschlagnahme. Die Sicherstellung erfolgt durch (förmliche) Beschlagnahme. Zu unterscheiden ist dabei die Anordnung der Beschlagnahme (§ 111j) und deren Vollzug (§ 111k) durch die dafür zuständigen Organe. Die Anordnung muss – um deutlich zu machen, dass eine Beschlagnahme mit den Folgen des § 111d Abs. 1 gewollt ist – den Gegenstand und den Sicherungszweck bezeichnen. Die Beschlagnahme kann neben § 94 (Beweismittel) auch auf § 111b gestützt werden (BGH BeckRS 2020, 15611). Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Ist der Sicherungszweck der Beschlagnahmeanordnung nicht ausdrücklich genannt, kommt nach den Umständen aber nur eine Beschlagnahme nach § 111b in Betracht, weil die Maßnahme ersichtlich dazu dient, den Gegenstand für eine spätere Einziehung oder Unbrauchbarmachung zu sichern, so ist das Fehlen eines Hinweises auf den Sicherungszweck unschädlich (BGH NStZ 1985, 262)" (KK-StPO/Spillecke, § 111b Rn. 14).
§ 94 und § 111b StPO stehen grds. nebeneinander, haben aber eben unterschiedliche Voraussetzungen. Nicht alles, was eingezogen werden kann, ist eben notwendigerweise auch Beweismittel. Entscheidend ist eben immer der Sicherungszweck der Beschlagnahme; Beweismittel -> § 94, Einziehung -> § 111b StPO.
§ 94 und § 111b StPO stehen grds. nebeneinander, haben aber eben unterschiedliche Voraussetzungen. Nicht alles, was eingezogen werden kann, ist eben notwendigerweise auch Beweismittel. Entscheidend ist eben immer der Sicherungszweck der Beschlagnahme; Beweismittel -> § 94, Einziehung -> § 111b StPO.
09.04.2025, 14:33
(09.04.2025, 13:21)RefNdsOL schrieb: "Sicherstellung durch Beschlagnahme. Die Sicherstellung erfolgt durch (förmliche) Beschlagnahme. Zu unterscheiden ist dabei die Anordnung der Beschlagnahme (§ 111j) und deren Vollzug (§ 111k) durch die dafür zuständigen Organe. Die Anordnung muss – um deutlich zu machen, dass eine Beschlagnahme mit den Folgen des § 111d Abs. 1 gewollt ist – den Gegenstand und den Sicherungszweck bezeichnen. Die Beschlagnahme kann neben § 94 (Beweismittel) auch auf § 111b gestützt werden (BGH BeckRS 2020, 15611). Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Ist der Sicherungszweck der Beschlagnahmeanordnung nicht ausdrücklich genannt, kommt nach den Umständen aber nur eine Beschlagnahme nach § 111b in Betracht, weil die Maßnahme ersichtlich dazu dient, den Gegenstand für eine spätere Einziehung oder Unbrauchbarmachung zu sichern, so ist das Fehlen eines Hinweises auf den Sicherungszweck unschädlich (BGH NStZ 1985, 262)" (KK-StPO/Spillecke, § 111b Rn. 14).
§ 94 und § 111b StPO stehen grds. nebeneinander, haben aber eben unterschiedliche Voraussetzungen. Nicht alles, was eingezogen werden kann, ist eben notwendigerweise auch Beweismittel. Entscheidend ist eben immer der Sicherungszweck der Beschlagnahme; Beweismittel -> § 94, Einziehung -> § 111b StPO.
Danke für deine Antwort! Also verstehe ich das richtig, dass ich die Maßnahme entweder auf § 94 oder § 111b StPO (je nach Sicherungszweck) im Ermittlungsverfahren stütze und dann - unabhängig von der hier gewählten EGL - im HV eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB vornehmen kann?
09.04.2025, 14:52
(09.04.2025, 14:33)Vanessa_HL schrieb:(09.04.2025, 13:21)RefNdsOL schrieb: "Sicherstellung durch Beschlagnahme. Die Sicherstellung erfolgt durch (förmliche) Beschlagnahme. Zu unterscheiden ist dabei die Anordnung der Beschlagnahme (§ 111j) und deren Vollzug (§ 111k) durch die dafür zuständigen Organe. Die Anordnung muss – um deutlich zu machen, dass eine Beschlagnahme mit den Folgen des § 111d Abs. 1 gewollt ist – den Gegenstand und den Sicherungszweck bezeichnen. Die Beschlagnahme kann neben § 94 (Beweismittel) auch auf § 111b gestützt werden (BGH BeckRS 2020, 15611). Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Ist der Sicherungszweck der Beschlagnahmeanordnung nicht ausdrücklich genannt, kommt nach den Umständen aber nur eine Beschlagnahme nach § 111b in Betracht, weil die Maßnahme ersichtlich dazu dient, den Gegenstand für eine spätere Einziehung oder Unbrauchbarmachung zu sichern, so ist das Fehlen eines Hinweises auf den Sicherungszweck unschädlich (BGH NStZ 1985, 262)" (KK-StPO/Spillecke, § 111b Rn. 14).
§ 94 und § 111b StPO stehen grds. nebeneinander, haben aber eben unterschiedliche Voraussetzungen. Nicht alles, was eingezogen werden kann, ist eben notwendigerweise auch Beweismittel. Entscheidend ist eben immer der Sicherungszweck der Beschlagnahme; Beweismittel -> § 94, Einziehung -> § 111b StPO.
Danke für deine Antwort! Also verstehe ich das richtig, dass ich die Maßnahme entweder auf § 94 oder § 111b StPO (je nach Sicherungszweck) im Ermittlungsverfahren stütze und dann - unabhängig von der hier gewählten EGL - im HV eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB vornehmen kann?
Ja, für die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB muss zuvor keine Beschlagnahme erfolgt sein; weder nach § 94 noch nach § 111b StPO. Das ist wichtig sich zu vergegenwärtigen. Dennoch wird das regelmäßig, der Fall sein, schon zur ausreichenden Konkretisierung des Einziehungsgegenstandes. Wenn aber die Sorge besteht, dass die Einziehung eventuell nicht vollstreckt werden kann, weil man auf den Gegenstand keinen Zugriff mehr bekommen wird, dann kann § 111b StPO helfen die Vollstreckung der Einziehung sicherzustellen, indem durch die Anordnung nach § 111b StPO der später einzuziehende oder unbrauchbar zu machende Gegenstand beschlagnahmt werden darf. Beachte die nur bei der Beschlagnahme nach § 111b StPO eintretenden Wirkungen des § 111d Abs. 1 StPO.
Wenn man den aufgefundenen Gegenstand aber nicht nur der Einziehung oder Unbrauchbarmachung unterliegt, sondern auch als Beweismittel dienen soll oder womöglich überhaupt nicht der Einziehung/Unbrauchbarmachung unterliegt, sondern nur als Beweismittel dienen soll, dann ist auch oder ausschließlich § 94 StPO maßgeblich. Wichtig: Die Beschlagnahme nach § 94 StPO hat nicht die Wirkung des § 111d Abs. 1 StPO; deshalb ist es eben notwendig, dass aus dem entsprechenden Aktenvermerk deutlich wird auf welche Vorschrift die Beschlagnahme gestützt wird.