27.03.2025, 19:41
Moin,
wohl eher eine Stilfrage, aber ich möchte mich nicht blamieren. Ich arbeite als angestellter Anwalt. Nun möchte ich mich in einem privaten Rechtsstreit selbst vertreten und das auch abrechnen.
Ich habe in der Vertretungsanzeige großspurig mitgeteilt, mich als Beklakter zu 1 selbst als Rechtsanwalt zu vertreten. Nun ist mir aber aufgefallen, dass ich in allen gerichtlichen Schreiben und Ladungen etc. immer nur mit meinem Vor- und Nachnamen adressiert werde, also ohne "Rechtsanwalt" davor. Auch in den gerichtlichen Verfügungen steht dann sowas wie "Zu Laden
1) Rechtsanwalt Peter Müller (Klägerin)
2) Rechtsanwältin Petra Mustermann (Beklagte zu 2)
3) Peter Mustermann (Beklagter zu 1)" <- Das bin ich.
Ich habe mich nun gefragt woran dies liegt. Möglicherweise weil die Beklagte zu 1 und der Kläger keine Juristen sind und daher von verfahrensbevollmächtigten Anwälten vertreten werden, welche natürlich entsprechend bezeichnet werden. Ich hingegen bin ja in erster Linie Partei und somit Privatperson. Ich kann ja auch nicht mein eigener Verfahrensbevollmächtigter sein. Ist es also so, dass ich im Verfahren nicht - wie ich bislang dachte - als Verfahrensbevollmächtigter/Rechtsanwalt sondern als Privatperson "Peter Mustermann" betrachtet werde, was aber dennoch nichts daran ändert, dass ich - da ich nunmal Rechtsanwalt bin - am Ende eine Rechnung nach RVG schreiben darf?
Ich hoffe man versteht was ich meine. Also
a) bin ich prozessual mein eigener Anwalt und darf daher am Ende eine Rechnung schreiben?
oder
b) bin ich prozessual eine Privatperson, die am Ende nur eine RVG Rechnung schreiben darf, weil ich als Volljurist und zugelassener Anwalt meine Rechte gleich einem Anwalt verteidigen konnte?
Die Folgefrage die sich dann für mich anschließt: Trete ich vor Gericht also im Anzug als Privatperson auf oder in Anzug und Robe dh. als RA?
Hat da wer Erfahrungswerte? Würde mich ungern blamieren 😅
wohl eher eine Stilfrage, aber ich möchte mich nicht blamieren. Ich arbeite als angestellter Anwalt. Nun möchte ich mich in einem privaten Rechtsstreit selbst vertreten und das auch abrechnen.
Ich habe in der Vertretungsanzeige großspurig mitgeteilt, mich als Beklakter zu 1 selbst als Rechtsanwalt zu vertreten. Nun ist mir aber aufgefallen, dass ich in allen gerichtlichen Schreiben und Ladungen etc. immer nur mit meinem Vor- und Nachnamen adressiert werde, also ohne "Rechtsanwalt" davor. Auch in den gerichtlichen Verfügungen steht dann sowas wie "Zu Laden
1) Rechtsanwalt Peter Müller (Klägerin)
2) Rechtsanwältin Petra Mustermann (Beklagte zu 2)
3) Peter Mustermann (Beklagter zu 1)" <- Das bin ich.
Ich habe mich nun gefragt woran dies liegt. Möglicherweise weil die Beklagte zu 1 und der Kläger keine Juristen sind und daher von verfahrensbevollmächtigten Anwälten vertreten werden, welche natürlich entsprechend bezeichnet werden. Ich hingegen bin ja in erster Linie Partei und somit Privatperson. Ich kann ja auch nicht mein eigener Verfahrensbevollmächtigter sein. Ist es also so, dass ich im Verfahren nicht - wie ich bislang dachte - als Verfahrensbevollmächtigter/Rechtsanwalt sondern als Privatperson "Peter Mustermann" betrachtet werde, was aber dennoch nichts daran ändert, dass ich - da ich nunmal Rechtsanwalt bin - am Ende eine Rechnung nach RVG schreiben darf?
Ich hoffe man versteht was ich meine. Also
a) bin ich prozessual mein eigener Anwalt und darf daher am Ende eine Rechnung schreiben?
oder
b) bin ich prozessual eine Privatperson, die am Ende nur eine RVG Rechnung schreiben darf, weil ich als Volljurist und zugelassener Anwalt meine Rechte gleich einem Anwalt verteidigen konnte?
Die Folgefrage die sich dann für mich anschließt: Trete ich vor Gericht also im Anzug als Privatperson auf oder in Anzug und Robe dh. als RA?
Hat da wer Erfahrungswerte? Würde mich ungern blamieren 😅
28.03.2025, 01:52
Du bist natürlich als Privatperson Partei. Da man die Berufe der Privatpersonen nicht ins Rubrum schreibt, gehe ich davon aus, dass daher die Bezeichnung "Rechtsanwalt" bei Dir fehlt. Rein rechtlich findet mangels Prozessvollmacht keine "Eigenvertretung" im Prozess statt. Du bist maximal eine postulationsfähige Partei ohne Prozessvertreter.
Grundsätzlich ist es bei der Selbstvertretung so, dass Du keine klassische RVG-Rechnung schreiben kannst. An wen auch? Du bist Dein eigener Mandant und eine Selbstkontrahierung ist nicht möglich. Mangels Beratungsvertrag gibt es keine Grundlage für eine RVG-Rechnung. Daher ist es auch ziemlich umstritten, ob man bei der Selbstvertretung entsprechend ersparte RVG-Kosten im Rahmen der vorgerichtlichen Vertretung bekommen kann.
Daher gibts im prozessualen Bereich auch die Kostenregelung des § 91 II S. 3 ZPO, der das Entstehen von RVG-Kosten in der Selbstvertretung fingiert.
TLDR: Ich würde dem Gericht sicherheitshalber nochmal mitteilen, dass Du als Anwalt in eigener Sache auftrittst, damit es im Nachgang im Kostenfestsetzungsverfahren keine Zweideutigkeiten wegen § 91 II S. 3 ZPO gibt. Ob es wegen dieser Regelung etwa gängig ist, die Selbstvertretung im Rubrum aufzunehmen, weiß ich leider nicht. Musst Du mal in der Kommentierung zur Norm ggf. schauen.
Grundsätzlich ist es bei der Selbstvertretung so, dass Du keine klassische RVG-Rechnung schreiben kannst. An wen auch? Du bist Dein eigener Mandant und eine Selbstkontrahierung ist nicht möglich. Mangels Beratungsvertrag gibt es keine Grundlage für eine RVG-Rechnung. Daher ist es auch ziemlich umstritten, ob man bei der Selbstvertretung entsprechend ersparte RVG-Kosten im Rahmen der vorgerichtlichen Vertretung bekommen kann.
Daher gibts im prozessualen Bereich auch die Kostenregelung des § 91 II S. 3 ZPO, der das Entstehen von RVG-Kosten in der Selbstvertretung fingiert.
TLDR: Ich würde dem Gericht sicherheitshalber nochmal mitteilen, dass Du als Anwalt in eigener Sache auftrittst, damit es im Nachgang im Kostenfestsetzungsverfahren keine Zweideutigkeiten wegen § 91 II S. 3 ZPO gibt. Ob es wegen dieser Regelung etwa gängig ist, die Selbstvertretung im Rubrum aufzunehmen, weiß ich leider nicht. Musst Du mal in der Kommentierung zur Norm ggf. schauen.
28.03.2025, 13:25
Natürlich kannst du die außergerichtlichen Kosten abrechnen wenn du dich selbst vertritt. Ob du die Sache an einen Kollegen gibts und der nach RVG abrechnet oder du selber die Arbeit investierst ist am Ende das Gleiche. Es besteht in beiden Fällen ein Schadensersatzanspruch.
Das gilt erst Recht bei gerichtlichen Kosten, da hier mindestens RVG vom Anwalt (oder von dir selbst dir selbst gegenüber) genommen werden muss.
Das gilt erst Recht bei gerichtlichen Kosten, da hier mindestens RVG vom Anwalt (oder von dir selbst dir selbst gegenüber) genommen werden muss.
29.03.2025, 00:31
Das liegt vermutlich ganz einfach an der Software. Oder sie sieht die Variante vor, aber jemand hat das Kreuzchen nicht gesetzt. Das ist aber für die Rechtslage irrelevant.
31.03.2025, 15:32
(29.03.2025, 00:31)Praktiker schrieb: Das liegt vermutlich ganz einfach an der Software. Oder sie sieht die Variante vor, aber jemand hat das Kreuzchen nicht gesetzt. Das ist aber für die Rechtslage irrelevant.
Okay, danke. Die Erklärung mit der Software erscheint naheliegend. Dennoch wird es ja so sein, dass ich einfach nur Partei bin, die wie ein bevollmächtigter Anwalt Kosten erstattet verlangen kann, aber nicht mein eigener Verfahrenbevollmächtigter sein kann.
Daher bleibt die Frage: Robe an oder Robe aus?
31.03.2025, 16:23
(31.03.2025, 15:32)Novize schrieb:(29.03.2025, 00:31)Praktiker schrieb: Das liegt vermutlich ganz einfach an der Software. Oder sie sieht die Variante vor, aber jemand hat das Kreuzchen nicht gesetzt. Das ist aber für die Rechtslage irrelevant.
Okay, danke. Die Erklärung mit der Software erscheint naheliegend. Dennoch wird es ja so sein, dass ich einfach nur Partei bin, die wie ein bevollmächtigter Anwalt Kosten erstattet verlangen kann, aber nicht mein eigener Verfahrenbevollmächtigter sein kann.
Daher bleibt die Frage: Robe an oder Robe aus?
Ich würde nicht mit Robe erscheinen, wenn es nicht zwingend notwendig ist. Und hier ist es aus meiner Sicht ziemlich offensichtlich nicht notwendig.
Im Zweifel wirst du dadurch nur weniger ernst genommen.
31.03.2025, 16:55
So wie es halt üblich ist. Wenn die Gegenseite Robe trägt, machst Du es auch. Wo es nicht üblich ist, mach's auch nicht.
31.03.2025, 21:16
(31.03.2025, 15:32)Novize schrieb:Keine Ahnung wie es in der Praxis gehandhabt wird. Da du aber meiner Meinung nach das Verfahren als Partei wahrnimmst (und eben anwaltliche Kosten nur wegen § 91 II ZPO geltendmachen kannst) findet § 20 BORA mangels Rechtsanwaltseigenschaft im konkreten Verfahren keine Anwendung.(29.03.2025, 00:31)Praktiker schrieb: Das liegt vermutlich ganz einfach an der Software. Oder sie sieht die Variante vor, aber jemand hat das Kreuzchen nicht gesetzt. Das ist aber für die Rechtslage irrelevant.
Okay, danke. Die Erklärung mit der Software erscheint naheliegend. Dennoch wird es ja so sein, dass ich einfach nur Partei bin, die wie ein bevollmächtigter Anwalt Kosten erstattet verlangen kann, aber nicht mein eigener Verfahrenbevollmächtigter sein kann.
Daher bleibt die Frage: Robe an oder Robe aus?
Daher würde ich auch keine Robe tragen, selbst wenn die Verfahrensbevollmächtigten der anderen Parteien Robe tragen würden.
03.04.2025, 10:37
Das würde ich gerne noch einmal aufgreifen:
Wenn man in eigener Sache vor dem Landgericht (ebenso in Familiensachen vor dem AG) auftritt, kann man das ja nur, weil man Rechtsanwalt ist. Und da herrscht ja auch Robenzwang. Insofern sollte man wohl die Robe tragen?
Wenn man in eigener Sache vor dem Landgericht (ebenso in Familiensachen vor dem AG) auftritt, kann man das ja nur, weil man Rechtsanwalt ist. Und da herrscht ja auch Robenzwang. Insofern sollte man wohl die Robe tragen?
03.04.2025, 16:44
(03.04.2025, 10:37)Antijurist schrieb: Das würde ich gerne noch einmal aufgreifen:
Wenn man in eigener Sache vor dem Landgericht (ebenso in Familiensachen vor dem AG) auftritt, kann man das ja nur, weil man Rechtsanwalt ist. Und da herrscht ja auch Robenzwang. Insofern sollte man wohl die Robe tragen?
Genau so.