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  5. Strafrahmenzumesseung
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Strafrahmenzumesseung
Hallo123.
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2025
#1
19.03.2025, 14:42
Hallo,
im Rahmen der Strafrahmenzumessung verstehe ich nicht ganz, wie ich diesen bei tateinheitlichen- und tatmehrheitlichen Delikten zu bestimmen habe. 

Bei § 52 StGB wird nach dem höchsten Strafrahmen die Strafe bestimmt. Heißt das für mich, dass ich den höchsten Strafrahmen aussuche und die anderen im Rahmen meiner Strafrahmenzumessung nicht berücksichtige? D.h. wenn z.B. §§ 212, 185 StGB tateinheitlich begangen wurden, fertige ich die Strafrahmenzumessung nur für den § 212 StGB an oder?

Bei § 53 StGB muss ich hingegen für jede Tat die Strafzumessung anfertigen und im Anschluss den Gesamtstrafrahmen bestimmen richtig?

Bin mir grade beim § 52 StGB sehr unsicher. Da ich das Strafurteil nicht auf Lücke setze, wäre ich für eine Erklärung sehr dankbar!
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Claudia41
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2023
#2
20.03.2025, 10:09
Schau mal hier

StPO Strafzumessung Teil 1
StPO Strafzumessung Teil 2

hier wird das Thema fantastisch aufbereitet und erklärt, wird dir sicher gut weiterhelfen.

Grüße
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MichaelJordan
Member
***
Beiträge: 60
Themen: 4
Registriert seit: Aug 2024
#3
26.03.2025, 10:08
Um es ganz kurz zu machen: Ja

Wenn mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht werden, dann ist der höchste Strafrahmen der maßgebliche. Der Umstand, dass tateinheitlich weitere Delikte mitverwirklicht wurden, ist innerhalb von diesem Strafrahmen zu Lasten der Person einzustellen. 

Klassischer Fall wäre, dass eine Person jemanden schlägt und ihn dabei auch noch beleidigt. Dann ist der Strafrahmen der KV maßgeblich, aber es ist zulasten der Person einzustellen, dass er ja auch noch eine Beleidigung begangen hat
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