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Als Anwalt in eigener Sache
Novize
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Registriert seit: Feb 2025
#1
06.02.2025, 18:28
Moin,

als angestellter Rechtsanwalt hat man seinen Kanzleisitz ja üblicherweise bei seinem Arbeitgeber.

In einer zivilrechtlichen Streitigkeit möchte ich mich nun gerne selbst vertreten und dafür am Ende auch abrechnen. Mein Chef ist cool damit, wenn ich nicht den Kanzleibriefkopf verwende.

Kann ich mir dann einfach bei Word einen eigenen Briefkopf für die Angelegenheit erstellen (Vorname, Nachname, Rechtsanwalt) und die Adresse meines Arbeitgebers als meinen Kanzleisitz angeben?

Muss ich sonst noch irgendwelche Vorgaben beachten? Brauche ich z.B. zwingend eine Umsatzsteuer-ID? 

Gibt es weitere Pflichtangaben? 

Ich danke auch von Herzen für jeden guten Rat ❤️
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Praktiker
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#2
06.02.2025, 18:43
Zur Umsatzsteuer: geht es nur um Deinen Mieterhöhungsprozess, oder willst Du regelmäßig auftreten?
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Novize
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Beiträge: 15
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Registriert seit: Feb 2025
#3
06.02.2025, 19:11
(06.02.2025, 18:43)Praktiker schrieb:  Zur Umsatzsteuer: geht es nur um Deinen Mieterhöhungsprozess, oder willst Du regelmäßig auftreten?


Nee genau, ist eine einmalige Sache. Hab grad auch selbst recherchiert, USt-ID dann wohl nicht erforderlich, korrekt?
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#4
06.02.2025, 20:47
(06.02.2025, 19:11)Novize schrieb:  
(06.02.2025, 18:43)Praktiker schrieb:  Zur Umsatzsteuer: geht es nur um Deinen Mieterhöhungsprozess, oder willst Du regelmäßig auftreten?


Nee genau, ist eine einmalige Sache. Hab grad auch selbst recherchiert, USt-ID dann wohl nicht erforderlich, korrekt?

Es hängt auch davon ab, wie hoch die erwartete Vergütung ausfällt ;) Ich bin kein Steuerrechtler, aber als Kleinunternehmer braucht man in der Konstellation wohl keine Nummer.

Trotzdem: viel Aufwand nur um den Vermieter zu ärgern...
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ainemaine
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#5
25.02.2025, 11:14
Bist Du nicht über deine Sozietät versichert? Wenn Du als Rechtsanwalt ohne Versicherung auftreten möchtest, dann gute Nacht.
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guga
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Registriert seit: Jul 2020
#6
25.02.2025, 11:36
(25.02.2025, 11:14)ainemaine schrieb:  Bist Du nicht über deine Sozietät versichert? Wenn Du als Rechtsanwalt ohne Versicherung auftreten möchtest, dann gute Nacht.

Unvorstellbar, wenn er von sich selbst Schadenersatz verlangt und den Anspruch keine Versicherung abdeckt.  Prayer
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ainemaine
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Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2025
#7
25.02.2025, 11:48
(25.02.2025, 11:36)guga schrieb:  
(25.02.2025, 11:14)ainemaine schrieb:  Bist Du nicht über deine Sozietät versichert? Wenn Du als Rechtsanwalt ohne Versicherung auftreten möchtest, dann gute Nacht.

Unvorstellbar, wenn er von sich selbst Schadenersatz verlangt und den Anspruch keine Versicherung abdeckt.  Prayer

Verstehe ich nicht.  Fragezeichen Lesen Ich wollte auf die Brao hinaus, die doch vorschreibt, dass man eine Versicherung unterhalten muss. Oder gilt dies nicht, wenn man als Anwalt in eigener Sache tätig wird?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2025, 12:14 von ainemaine.)
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JuraHassLiebe
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Registriert seit: Jan 2023
#8
25.02.2025, 13:27
(25.02.2025, 11:48)ainemaine schrieb:  
(25.02.2025, 11:36)guga schrieb:  
(25.02.2025, 11:14)ainemaine schrieb:  Bist Du nicht über deine Sozietät versichert? Wenn Du als Rechtsanwalt ohne Versicherung auftreten möchtest, dann gute Nacht.

Unvorstellbar, wenn er von sich selbst Schadenersatz verlangt und den Anspruch keine Versicherung abdeckt.  Prayer

Verstehe ich nicht.  Fragezeichen Lesen Ich wollte auf die Brao hinaus, die doch vorschreibt, dass man eine Versicherung unterhalten muss. Oder gilt dies nicht, wenn man als Anwalt in eigener Sache tätig wird?

Die Versicherung dient doch dem Zweck, dass er sich seinen Mandaten gegenüber schadensersatzpflichtig macht. Wenn er sich selbst fehlerhaft vertritt, entsteht kein Anspruch gegen sich selbst, der die Abdeckung durch eine Versicherung erfordern würde.
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guga
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Beiträge: 1.389
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2020
#9
25.02.2025, 14:50
(25.02.2025, 11:48)ainemaine schrieb:  
(25.02.2025, 11:36)guga schrieb:  
(25.02.2025, 11:14)ainemaine schrieb:  Bist Du nicht über deine Sozietät versichert? Wenn Du als Rechtsanwalt ohne Versicherung auftreten möchtest, dann gute Nacht.

Unvorstellbar, wenn er von sich selbst Schadenersatz verlangt und den Anspruch keine Versicherung abdeckt.  Prayer

Verstehe ich nicht.  Fragezeichen Lesen Ich wollte auf die Brao hinaus, die doch vorschreibt, dass man eine Versicherung unterhalten muss. Oder gilt dies nicht, wenn man als Anwalt in eigener Sache tätig wird?

Du glaubst, er hat eine Zulassung, ohne eine Versicherung zu haben?!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2025, 14:50 von guga.)
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ainemaine
Junior Member
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Themen: 0
Registriert seit: Feb 2025
#10
25.02.2025, 15:32
(25.02.2025, 14:50)guga schrieb:  
(25.02.2025, 11:48)ainemaine schrieb:  
(25.02.2025, 11:36)guga schrieb:  
(25.02.2025, 11:14)ainemaine schrieb:  Bist Du nicht über deine Sozietät versichert? Wenn Du als Rechtsanwalt ohne Versicherung auftreten möchtest, dann gute Nacht.

Unvorstellbar, wenn er von sich selbst Schadenersatz verlangt und den Anspruch keine Versicherung abdeckt.  Prayer

Verstehe ich nicht.  Fragezeichen Lesen Ich wollte auf die Brao hinaus, die doch vorschreibt, dass man eine Versicherung unterhalten muss. Oder gilt dies nicht, wenn man als Anwalt in eigener Sache tätig wird?

Du glaubst, er hat eine Zulassung, ohne eine Versicherung zu haben?!

Nein. Es geht mir eher um den Umstand, dass seine Sozietätsversicherung in den Fällen nicht greift, in denen er nicht für die Sozietät tätig wird. Wenn er Freunde und Familie anwaltlich beraten würde (klassische Gefälligkeit), würde die Sozietätsversicherung (in den meisten Fällen) doch nicht greifen, oder? Liegt in solchen Fällen dann ein Verstoß gegen 51 BRAO vor (Beratung ohne Versicherung)? Ich würde annehmen, ja. Die Frage ist doch dann, ob das bei seinem geschilderten Fall, des Tätigwerden des Anwalts in eigener Sache, der über eine Sozietät versichert ist, auch gilt (auch wenn eine Inanspruchnahme Dritter ausgeschlossen ist). 51 BRAO ist ja z.B. auch anwendbar, für einen Rechtsanwalt, der sich zur Ruhe gesetzt hat, meine ich (hier ist ja eine Inanspruchnahme Dritter grds. auch ausgeschlossen).
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