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  5. Nach der mündlichen Prüfung
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Nach der mündlichen Prüfung
Nik97
Member
***
Beiträge: 57
Themen: 4
Registriert seit: Mar 2023
#1
19.01.2025, 23:20
Hallo  Cowboy.
Ich bin gerade am überlegen, was alles auf mich zukommt, wenn die mündliche Prüfung erledigt ist und ich somit mein Referendariat in Hessen beende. Ich habe hier in einigen Chats etwas zu folgenden zwei Themen gelesen:
- Arbeitslos melden
- Möglichkeit zurückwechseln in die GKV

Kann mir jemand hier erklären wie das in Hessen abläuft?
Was sollte ich rechtzeitig in die Wege leiten, damit ich von der PKV in die GKV zurückwechseln kann? Ab wann muss ich mich arbeitslos melden? Was passiert dann eigentlich am Tag nach der mündlichen Prüfung? 

Hoffe jemand hat da den Durchblick  Happywide
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 482
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
19.01.2025, 23:32
Grds. muss man sich bei absehbarer Arbeitslosigkeit bereits 3 Monate vor dem Eintritt arbeitssuchend melden sowie am Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Da das bei Referendaren alles etwas komisch ist, insbesondere letztlich erst am Tag der mündlichen Prüfung bekannt ist, ob man bestanden hat oder man womöglich in den EVD muss, gibt es da wohl - so meine Kenntnis - für Referendare/Juristen großzügigere Fristen (mWn Verwaltungspraxis), dass es eben danach ausreichend ist. Ratsam ist es, dass einfach am Tag nach der mündlichen sonst zu machen. Jedenfalls die arbeitssuchend Meldung geht online, Arbeitslosmeldung glaub ich mittlerweile auch, nicht sicher. Da du in Hessen wohl Beamter auf Widerruf bist, hast du jedoch allenfalls Anspruch auf Bürgergeld und nicht auf ALG 1. 

Eine automatische Wechselmöglichkeit in die GKV besteht nicht. Das setzt vielmehr voraus, dass du versicherungspflichtig wirst, das heißt einer der Fälle des § 5 I SGB V vorliegt. Auch der Bezug von Bürgergeld begründet abweichend von § 5 I Nr. 2a SGB V keine Versicherungspflicht, vgl. § 5 Abs. 5a SGB V. Ein Wechsel in die freiwillige GKV nach § 9 I 1 Nr. 1 SGB V scheitert an § 9 II Nr. 1 SGB V. Die "einfachste" Möglichkeit des Wechsels ist die Aufnahme einer Tätigkeit mit einer Vergütung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, §§ 5 I Nr. 1, 6 I Nr. 1, VI, VII SGB V.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.01.2025, 23:32 von RefNdsOL.)
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Nik97
Member
***
Beiträge: 57
Themen: 4
Registriert seit: Mar 2023
#3
19.01.2025, 23:38
Vielen Danke für diese sehr hilfreiche Antwort!. 
Ist man eigentlich, wenn die mündliche Prüfung im Mai ist in diesem Monat auch noch verbeamtet, oder endet das dann automatisch an dem Tag der mündlichen Prüfung auch wenn es mitten im Monat ist? 
BG
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stone
Junior Member
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Beiträge: 30
Themen: 5
Registriert seit: Jan 2023
#4
20.01.2025, 10:24
Arbeitslosengeld (ALG I) wirst du in Hessen doch nicht bekommen? Wenn du als Referendar verbeamtet warst, hast du nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Demnach hast du auch kein Anspruch?! Und deshalb musst du dich auch nicht arbeitslos melden :)
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Konova
Senior Member
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Beiträge: 270
Themen: 21
Registriert seit: Jun 2023
#5
22.01.2025, 19:44
(19.01.2025, 23:32)RefNdsOL schrieb:  Grds. muss man sich bei absehbarer Arbeitslosigkeit bereits 3 Monate vor dem Eintritt arbeitssuchend melden sowie am Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Da das bei Referendaren alles etwas komisch ist, insbesondere letztlich erst am Tag der mündlichen Prüfung bekannt ist, ob man bestanden hat oder man womöglich in den EVD muss, gibt es da wohl - so meine Kenntnis - für Referendare/Juristen großzügigere Fristen (mWn Verwaltungspraxis), dass es eben danach ausreichend ist. Ratsam ist es, dass einfach am Tag nach der mündlichen sonst zu machen. Jedenfalls die arbeitssuchend Meldung geht online, Arbeitslosmeldung glaub ich mittlerweile auch, nicht sicher. Da du in Hessen wohl Beamter auf Widerruf bist, hast du jedoch allenfalls Anspruch auf Bürgergeld und nicht auf ALG 1. 

Eine automatische Wechselmöglichkeit in die GKV besteht nicht. Das setzt vielmehr voraus, dass du versicherungspflichtig wirst, das heißt einer der Fälle des § 5 I SGB V vorliegt. Auch der Bezug von Bürgergeld begründet abweichend von § 5 I Nr. 2a SGB V keine Versicherungspflicht, vgl. § 5 Abs. 5a SGB V. Ein Wechsel in die freiwillige GKV nach § 9 I 1 Nr. 1 SGB V scheitert an § 9 II Nr. 1 SGB V. Die "einfachste" Möglichkeit des Wechsels ist die Aufnahme einer Tätigkeit mit einer Vergütung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, §§ 5 I Nr. 1, 6 I Nr. 1, VI, VII SGB V.

Ja geht alles online bei der Arbeitsagentur, niemand muss da hinlaufen, sofern man sich die App für den Scan von Personalausweis / Reisepass holt
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