24.12.2024, 20:01
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24.12.2024, 20:05
Mach dir keine Sorgen. Wenn das nicht Symptom einer absehbar zur Dienstunfähigkeit führenden Krankheit ist, ist es kein Problem. Frohe Weihnachten!
24.12.2024, 20:34
st.Rspr. seit 2013: BVerwG 2 C 12/11, NVwZ 2014, 300 ff.
Rn. 16:
Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
--> d.h. der zukünftige Dienstherr muss jetzt schon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass die Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze eintritt, damit er die gesundheitliche Eignung verneinen kann und die Verbeamtung versagen kann.
Zudem Auszug, Rn. 24 f.:
Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6, S. 14 f., und BVerwG, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60, S. 2 = NVwZ-RR 2002, 49).
Art. 19 IV 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d. h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen.
Rn. 16:
Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
--> d.h. der zukünftige Dienstherr muss jetzt schon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass die Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze eintritt, damit er die gesundheitliche Eignung verneinen kann und die Verbeamtung versagen kann.
Zudem Auszug, Rn. 24 f.:
Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6, S. 14 f., und BVerwG, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60, S. 2 = NVwZ-RR 2002, 49).
Art. 19 IV 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d. h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen.
24.12.2024, 21:57
Naja
24.12.2024, 22:18
(24.12.2024, 21:57)Rlp2404 schrieb:(24.12.2024, 20:05)Praktiker schrieb: Mach dir keine Sorgen. Wenn das nicht Symptom einer absehbar zur Dienstunfähigkeit führenden Krankheit ist, ist es kein Problem. Frohe Weihnachten!Naja, erhöhte Cholesterinwerte können zu Arteriosklerose führen und diese wiederum zu Herzinfarkten und Schlaganfällen. Allerdings haben mehr als die Hälfte aller Menschen auch erhöhte Cholesterinwerte.
Das ist wegen oben genannter Rechtsprechung unerheblich. Der Dienstherr ist da beweisbelastet, dass jetzt schon die überwiegende (!) Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit vor Errreichen der Altersgrenze besteht. Diese Entscheidung unterliegt zudem vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (s.o.).
24.12.2024, 22:34
(24.12.2024, 22:18)RefNdsOL schrieb:Danke dir!(24.12.2024, 21:57)Rlp2404 schrieb:(24.12.2024, 20:05)Praktiker schrieb: Mach dir keine Sorgen. Wenn das nicht Symptom einer absehbar zur Dienstunfähigkeit führenden Krankheit ist, ist es kein Problem. Frohe Weihnachten!Naja, erhöhte Cholesterinwerte können zu Arteriosklerose führen und diese wiederum zu Herzinfarkten und Schlaganfällen. Allerdings haben mehr als die Hälfte aller Menschen auch erhöhte Cholesterinwerte.
Das ist wegen oben genannter Rechtsprechung unerheblich. Der Dienstherr ist da beweisbelastet, dass jetzt schon die überwiegende (!) Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit vor Errreichen der Altersgrenze besteht. Diese Entscheidung unterliegt zudem vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (s.o.).
Ich hoffe einfach, dass alles gut geht. Vielleicht mache ich mir völlig umsonst Sorgen, aber ich wusste, dass meine größte Angst dieser doofe Besuch beim Amtsarzt sein wird..
25.12.2024, 10:42
Ist vollkommen unerheblich, vor allem wenn es nur leicht über den Normwert war und nach ärztlichen Aussagen auch nicht ungewöhnlich.