• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Berufseinstieg nach dem Referendariat
  5. Tätigkeit bei Klägerkanzlei (zB Quinn Emanuel) karriereschädlich?
Antworten

 
Tätigkeit bei Klägerkanzlei (zB Quinn Emanuel) karriereschädlich?
JurJurJur
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2024
#1
14.12.2024, 21:52
Hallo zusammen,

Quinn Emanuel macht ja bekanntlich ausschließlich Dispute Resolution und nicht wie viele andere Großkanzleien "Full Service". Ich hatte dort vor Kurzem ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und meine beiden Gesprächspartner sagten, dass sie wegen des Dispute Resolution Fokus - anders als "Full Service"-Kanzleien - auch auf Klägerseite tätig sein könnten und dies auch überwiegend wären. Kann jemand etwas dazu sagen, ob man sich in Hinblick auf den Einstieg bei anderen GKs etwas verbaut, wenn man bei einer solchen Klägerkanzlei gearbeitet hat (Stichwort Conflicts)?

In dem Gespräch bei Quinn haben meine beiden Gesprächspartner schon das Gesicht verzogen, als ich erzählte, dass ich in meiner Anwaltsstation bei einer anderen GK bei einem großen Mandat auf Beklagtenseite tätig war, bei dem Quinn die Klägerseite vertritt. Sinngemäß sagten sie, dass man ja häufig gar nicht wisse, dass man sich bei einer WissMit-Stelle mit Pech einiges abschneiden könne, wenn man auf bestimmten Mandaten tätig sei. Und allein in diesem Gespräch kam noch ein weiteres großes Mandat zur Sprache, bei dem Quinn die Kläger vertritt und eine "Full Service"-GK, bei der ich mich auch beworben habe, auf Beklagtenseite ist.

Ein Angebot habe ich trotzdem bekommen, zweifle jetzt aber, ob mir eine Tätigkeit bei Quinn in Zukunft im Weg stehen könnte, falls ich mich doch nochmal bei einer anderen GK bewerben will. Ich freue mich deshalb über hilfreiche Antworten!
Suchen
Zitieren
Patenter Gast
Senior Member
****
Beiträge: 652
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2022
#2
16.12.2024, 10:31
Nein. Das ist kein Nachteil. Denn genauso könnte dir die Tätigkeit in einer Beklagtenkanzlei zukünftig den Weg in eine Klägerkanzlei blockieren  Wink wobei die berufsständischen Konfliktregeln nicht auf WiMis Anwendung finden; wenn Quinn natürlich noch irgendwelche US-Regeln anwendet, kann es kompliziert werden. 

Das ist aber generell ein Problem im Litigation-Bereich. Wenn du in diesem Bereich tätig sein willst, musst du den ein oder anderen Konflikt in Kauf nehmen.
Suchen
Zitieren
JurJurJur
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2024
#3
17.12.2024, 19:26
Danke für deine Antwort!

Stimmt, umgekehrt gilt natürlich das Gleiche. Allerdings sind die meisten GKs eben auf Beklagtenseite tätig und mir ist außer Quinn keine Klägerkanzlei bekannt, die auf vergleichbarem Niveau arbeitet (und zahlt   Wink ). Falls die von mir befürchtete Gefahr tatsächlich besteht, schränkt man den Kreis an potenziellen Arbeitgebern also durch eine Tätigkeit bei Quinn deutlich mehr ein, als bei einer anderen GK.

Dass die Konfliktregeln nicht für WiMis gelten, höre ich zum ersten Mal. § 45 I Nr. 3 BRAO erstreckt den Anwendungsbereich doch gerade auch auf WiMis oder sehe ich das falsch?
Suchen
Zitieren
guga
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.361
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2020
#4
17.12.2024, 19:58
Das deutsche Berufsrecht erstreckt sich doch nur auf das konkrete Mandat ("in derselben Rechtssache").
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.12.2024, 19:59 von guga.)
Suchen
Zitieren
Ref1
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2024
#5
17.12.2024, 20:18
45 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO  Smile
Suchen
Zitieren
Patenter Gast
Senior Member
****
Beiträge: 652
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2022
#6
17.12.2024, 20:39
(17.12.2024, 19:26)JurJurJur schrieb:  Danke für deine Antwort!

Stimmt, umgekehrt gilt natürlich das Gleiche. Allerdings sind die meisten GKs eben auf Beklagtenseite tätig und mir ist außer Quinn keine Klägerkanzlei bekannt, die auf vergleichbarem Niveau arbeitet (und zahlt   Wink ). Falls die von mir befürchtete Gefahr tatsächlich besteht, schränkt man den Kreis an potenziellen Arbeitgebern also durch eine Tätigkeit bei Quinn deutlich mehr ein, als bei einer anderen GK.

Dass die Konfliktregeln nicht für WiMis gelten, höre ich zum ersten Mal. § 45 I Nr. 3 BRAO erstreckt den Anwendungsbereich doch gerade auch auf WiMis oder sehe ich das falsch?

Da habe ich mich etwas zu kurz ausgedrückt. Die Gefahr für Kanzleien ist immer, dass sie sich infizieren und durch einen neuen Mitarbeiter dann ein bestehendes Mandat niederlegen, auch wenn der neue Anwalt daran gar nicht arbeiten soll - das will natürlich keiner. § 45 II S. 1 BRAO ist da die Gefahr, die ist durch S. 2 und 3 aber für WiMis aufgehoben wird (außer du hast das zweite Stex schon). Bei einem WiMi muss ich hingegen nur darauf achten, dass ich ihn nicht exakt auf dieses Mandat setze; das ist in der Regel relativ einfach lösbar.

Jetzt weiß ich natürlich nicht, in welchen Bereich du genau willst aber Quinn sind doch nicht die einzigen auf Klägerseite. Außer du willst jetzt in irgendeinen sehr spezifischen Bereich der Dispute Resolution, wo dein Team bei Quinn gerade den ganzen Markt verklagt und du eigentlich nirgendwo mehr hin kannst, weil alle anderen GKs nur Beklagte in diesen Verfahren vertreten und es für dich auch nur Tätigkeiten in eben diesem Verfahren gäbe.
Suchen
Zitieren
JurJurJur
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2024
#7
17.12.2024, 23:33
Tatsächlich habe ich das zweite Examen schon, die Info habe ich unterschlagen. § 45 II 2, 3 BRAO hilft mir und einem möglichen Arbeitgeber also leider nicht.

Danke für die ausführlichere Erklärung von § 45 II 1, das war mir vorher nicht in der Deutlichkeit bewusst. Logisch, dass keine Kanzlei ein ganzes Mandat für einen neuen Associate verlieren will. Umso mehr scheint es mir dann so, dass mich eine WiMi-Stelle bei Quinn wirklich für viele andere Kanzleien für die nächsten Jahre "verbrennen" könnte.

Klar, das trifft bestimmt nicht auf jede Kanzlei zu. Mir war nur aufgefallen, dass eben schon im Bewerbungsgespräch drei verschiedene Mandate erwähnt wurden, von denen ich weiß, dass drei unterschiedliche GKs auf Beklagtenseite sind.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus