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Richter/Staatsanwalt werden trotz Vorstrafe
Egal_
Senior Member
****
Beiträge: 271
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2024
#11
14.12.2024, 17:08
Unabhängig von der Einordnung als Richter oder Beamter dürfte da nichts passieren.
Die 90 Tagessatzgrenze für Beamte wurde ja hier schon genannt. Ich habe vor einigen Jahren einen Polizisten kennengelernt, der wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung knapp darunter verurteilt wurde. Unter 90 Tagessätzen genau aus dem Grund, da ihm sonst die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gedroht hätte.

Für uns Anwälte wird es ähnlich gehandhabt. Ich kenne Anwälte, die Vorstrafen unter 90 Tagessätzen haben und ich kenne Anwälte, die trotz geringer Vorstrafen vor ihrer Zulassung die Zulassung bekommen haben.
Nach Aussage einer Anwältin der Anwaltskammer sind für uns Anwälte Vermögensstraftaten relevant und ansonsten untechnisch gesprochen die Schwere der Tat.
In der Presse ging in meiner Heimatstadt vor etlichen Jahren herum, dass einer Anwältin wegen zu engen Kontakten zum Rotlichtmilieu die Zulassung entzogen wurde. Also sicher nicht nur wegen der Kontakte. Sie hatte eine Beziehung mit jemandem und hat sich mit reinziehen lassen.

Analog auf dich übertragen dürfte das bedeuten, dass eine harmlose Tat, die jedem Menschen passieren kann, keine schweren Folgen haben dürfte.

Trotz allem finde ich den Rat mit der anwaltlichen Beratung essentiell. Auch ich habe mich in zwei Situationen anwaltlich vertreten lassen, als mir etwas vorgeworfen wurde. Vorschau: die beiden Sachen wurden mangels Tatverdacht eingestellt, aber sobald es auch nur ansatzweise in Richtung Zulassung u.a. geht, sollte man nicht mehr alleine experimentieren.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.12.2024, 17:25 von Egal_.)
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Homer S.
Senior Member
****
Beiträge: 445
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#12
14.12.2024, 18:26
(14.12.2024, 17:08)Egal_ schrieb:  Unabhängig von der Einordnung als Richter oder Beamter dürfte da nichts passieren.
Die 90 Tagessatzgrenze für Beamte wurde ja hier schon genannt. Ich habe vor einigen Jahren einen Polizisten kennengelernt, der wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung knapp darunter verurteilt wurde. Unter 90 Tagessätzen genau aus dem Grund, da ihm sonst die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gedroht hätte.

Für uns Anwälte wird es ähnlich gehandhabt. Ich kenne Anwälte, die Vorstrafen unter 90 Tagessätzen haben und ich kenne Anwälte, die trotz geringer Vorstrafen vor ihrer Zulassung die Zulassung bekommen haben.
Nach Aussage einer Anwältin der Anwaltskammer sind für uns Anwälte Vermögensstraftaten relevant und ansonsten untechnisch gesprochen die Schwere der Tat.
In der Presse ging in meiner Heimatstadt vor etlichen Jahren herum, dass einer Anwältin wegen zu engen Kontakten zum Rotlichtmilieu die Zulassung entzogen wurde. Also sicher nicht nur wegen der Kontakte. Sie hatte eine Beziehung mit jemandem und hat sich mit reinziehen lassen.

Analog auf dich übertragen dürfte das bedeuten, dass eine harmlose Tat, die jedem Menschen passieren kann, keine schweren Folgen haben dürfte.

Trotz allem finde ich den Rat mit der anwaltlichen Beratung essentiell. Auch ich habe mich in zwei Situationen anwaltlich vertreten lassen, als mir etwas vorgeworfen wurde. Vorschau: die beiden Sachen wurden mangels Tatverdacht eingestellt, aber sobald es auch nur ansatzweise in Richtung Zulassung u.a. geht, sollte man nicht mehr alleine experimentieren.

Die Grenze von 90 Tagen ist nur für die Sichtbarkeit im BZR relevant - die Behörde sieht alles, auch Eintragungen unterhalb der Grenze. Wenn der StA alles richtig macht schon über die Mistra Mitteilung.
Die magische Grenze ist hier die von einen Jahr.
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Interessentin55
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 3
Registriert seit: Jun 2022
#13
15.12.2024, 09:25
Ich mache mir vor allem sorgen wegen 22 abs. 3 drig; Begehung einer Straftat durch jemanden der solche eigentlich verfolgen soll, stellt wohl ein außerdienstliches dienstvergehen dar
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Homer S.
Senior Member
****
Beiträge: 445
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#14
15.12.2024, 11:03
(15.12.2024, 09:25)Interessentin55 schrieb:  Ich mache mir vor allem sorgen wegen 22 abs. 3 drig; Begehung einer Straftat durch jemanden der solche eigentlich verfolgen soll, stellt wohl ein außerdienstliches dienstvergehen dar

Der greift ja nur bei Maßnahmen im gerichtlichen Disziplinarverfahren (also nicht im behördlichen), kann mir (vorbehaltlich hier nicht bekannter kruder Sachverhaltsvarianten) bei einer einfachen fahrlässigen KV im Straßenverkehr nicht vorstellen, dass es so weit kommt...

Du bist ja selbst StAin. Du kennst den SV. Beurteile doch erstmal für wie wahrscheinlich du überhaupt eine Verurteilung hälst. Also wenn das eine einfache "rechts-vor-links-nicht-beachtet"; "Schulterblick-nicht-gemacht" Sache ist, dann ist die Einleitung eines Verfahrens natürlich nachvollziehbar, aber eine reine Formalie und bei einem Ersttäter wird sowas doch immer eingestellt, Frage ist nur mit klein a) oder ohne?!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.12.2024, 11:07 von Homer S..)
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advocatus diaboli
Member
***
Beiträge: 156
Themen: 1
Registriert seit: May 2023
#15
15.12.2024, 11:20
Ich würde mir - ohne den Sachverhalt näher zu kennen - keine Sorgen machen. Eine fahrlässige Körperverletzung kann ganz schnell jeder begehen, der ein Auto fährt. Da kann man noch so rechtstreu sein, wie man will. Ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit, der menschlich vollkommen normal ist, und man hat den Straftatbestand verwirklicht.

Aber ich würde mich unbedingt von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen. Eine Einstellung kann man häufig mit den von mir bereits oben vorgeschlagenen Maßnahmen erreichen.
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 2.138
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#16
15.12.2024, 15:10
Da Du den Sachverhalt offenbar nicht konkretisieren magst, hier die Extremvarianten: 

Zugekifft und Alkohol, 100 km/h zu schnell am helllichten Tag vor einer Schule ein Kind angefahren - Entlassung aus dem Probedienst.

Im Dunkeln Rechts-vor-links-Verstoß, wobei der andere ohne Licht fuhr - alles gut.

Ich kann gut verstehen, dass Du nervös bist. Aber es ist gerade NICHT so, dass jegliche Vorstrafe ungeeignet machen würde, Strafverfolger zu sein, sonst wäre es nämlich so geregelt. Es kommt vielmehr auf die Art der Tat an. Folgt aus den konkreten Umständen, dass Du ungeeignet bist als Strafverfolger?

Und natürlich, wenn man eine Einstellung erwirken kann, ist es besser. Aber wenn das Verfahren eingeleitet wird, geht ohnehin eine MiStra raus, oder?
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