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  5. Klausuren Juni 2015
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Klausuren Juni 2015
Gast NRW
Unregistered
 
#461
11.06.2015, 20:17
Also ich hab den Diebstahl verneint und die Unterschlagung auch weil ich einen ETI nach 16I angenommen habe um mich nicht weiter damit zu beschäftigen. Dieser ist ja auch möglich, wenn der Irrtum verschuldet entstanden ist. Ist das ganz abwegig? Und dann hab ich die Beleidigung und diesen komplex jeweils nach 170II eigestellt. Das muss doch gehen oder? Jeweils eigenständige proz. Tat?
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Gast Berlin
Unregistered
 
#462
11.06.2015, 20:18
(11.06.2015, 20:09)gast13 nrw schrieb:  falls ein Urteil kommt, dann siehst du mich, wie ich in Düsseldorf aufstehe und nach hause gehe, um mich auf öffr vorzubereiten.

das bringt mehr als 1 oder 2 punkte in der Klausur zu erhalten :)


Das mache ich in Berlin auch - von einem Urteil habe ich noch nie! gehört und habe keine Ahnung...Huh

Also setzt ihr in NRW sicher auf Revision - wir auch!
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Quatsch
Unregistered
 
#463
11.06.2015, 20:19
So ein Quatsch- natürlich kann in Berlin kein Urteil drankommen! Ihr seid doch Juristen- schaut doch mal in die Prüfungsordnung ;-) Und man hatte jetzt fast 2 Jahre Zeit, das rauszufinden... Und fragt jetzt...
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gast bw
Unregistered
 
#464
11.06.2015, 20:53
Wieso war k in bw eigentlich heranwachsenden. ..mit 10 Jahre 19 StGB??
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Gast
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#465
11.06.2015, 21:29
(11.06.2015, 20:53)gast bw schrieb:  Wieso war k in bw eigentlich heranwachsenden. ..mit 10 Jahre 19 StGB??

K? --> 170 II StPO?!

D war 1995 geboren --> 1 II JGG ^^ --> Anklage bei der Jugendkammer?!
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GPA Gast
Unregistered
 
#466
11.06.2015, 22:53
(11.06.2015, 17:47)Elvira schrieb:  Na ist schon ein guter Gedanke, ob 1301 BGB irgendwie ausgeschlossen ist, wobei § 242, naja... und wenn man den dann noch ins Strafrecht überträgt um Strafbarkeit zu begründen...

1301 BGB verweist doch ins Bereicherungsrecht, wie wärs mit 815 BGB?
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J aus B
Unregistered
 
#467
12.06.2015, 00:02
(11.06.2015, 19:49)NRW_Ph schrieb:  War das eigentlich eine Haus- und Familienunterschlagung?

Wenn man nach dem Wortlaut der Norm geht, lag kein Haus- und Familiendiebstahl vor, weil die Ex einen Tag vorher ausgezogen war (womit das Verlöbnis als auch Haushaltsgemeinschaft aufgelöst wurde).
Aber selbst wenn man das nicht so gesehen hat, lag ein Strafantrag der Ex vor (Auslegung ihrer Erklärung vor der Polizei ).
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NRW_Ph
Unregistered
 
#468
12.06.2015, 14:36
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit (+)
II. Rechtsmittelbefugnis (+)
- auch Verteidiger aus eigenem Recht
III. Beschwer (+)
IV. Ordnungsgem. Revisionseinlegung (+)
V. Möglichkeit ordnungsgem. Revisionsbegründung
P: Fristbeginn?
Mit Ablauf der Einlegungsfrist, wenn nicht spätere Zustellung
Zustellung setzt Vfg. des Vorsitzenden voraus, § 36 I 1 StPO
diese kann mdl. erfolgen, muss aber Empfänger bezeichnen
hier: mdl. Verfügung, aber Empfänger nicht bezeichnet
keine Heilung möglich, da diese Zustellungswillen an konkreten Empfänger voraussetzt
Verkehrsunfall daher irrelevant
=> (+)

B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen
P: sachl. Zuständigkeit, § 6 StPO
hier wohl Schöffengericht zuständig
aber § 269 StPO, keine Willkür
=> (+)

II. Verfahrensrecht
1. Ausschluss des Angekl.
hier zulässig, konkrete Gefahr für Wahrheitsfindung
2. Ausschluss des Zuhörers
P:vorherige sitzungspolizeilichen Anordnung?
nicht im Protokoll, aber keine wesentl. Förmlichkeit, daher keine neg. Beweiskraft
Freibeweis: Protokollierte Äußerung belegt Anordnung
=> Ausschluss gerechtfertigt
3. Beweisantragsablehnung
kein Beweisantrag, lediglich Negativtatsache (Beweisermittlungsantrag)
auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach Abs. 2; Bedeutung der Zeugin auch auf Nachfrage unklar
=> (+)
4. Ärztl. Bericht kann zulässig verlesen werden

III. Sachliches Recht
1. Gef. KV (+)
insbes. gemeinschaftlich

2. Mittäterschaftlicher Raub (-)
kein gemeinsamer Tatplan

3. Beihilfe zu Raub
P: Finalität
dickes Brett, aber i.E. mit BGH "Fortwirkung der Gewalt als Drohung"
=> (+)

4. Versuchte gef. KV
grds. (+), aber Rücktritt?
P: Fehlschlag/Freiwilligkeit bei außertatbestandlicher Zielerreichung?
i. E. Rücktritt (+)

5. Vors. Tötung (-), mangels Vorsatz

C. Zweckmäßigkeit
Revision, beschränkt auf 2. Tatkomplex (vers. gef. KV)
keine rip möglich

Antrag:
"das Urteil ... aufzuheben,
a) soweit der Angeklagte T wegen vers. gef. KV verurteilt wurde,
b) wegen des Gesamtstrafenausspruchs,
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster - Schöffengericht - zurückzuverweisen."
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Gast
Unregistered
 
#469
12.06.2015, 14:45
Hab ich im Grunde auch so...
Außer 249 verneint da gerade keine neue Drohung erklärt. Hoffe das ist auch vertretbar.
Was ist mit der Zusatzfrage? Die habe ich nicht mehr geschafft :(
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Gast
Unregistered
 
#470
12.06.2015, 15:02
Hab Raub auch abglehnt.

Zusatzfrage : 357 StPO
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