18.10.2024, 16:02
Kurzer konkreter Fall, bei dem ich hinsichtlich des Vorgehens nicht sicher bin:
Gericht hat zunächst VU zu Lasten des Gegners erlassen. Dann Einspruch mit Einstellungsbeschluss der ZV aus dem VU. Aber gegner musste Sicherheit leisten in Höhe von TEUR 12. Verfahren ging nach Einspruch weiter und endetet schließlich mit Vergleich: Zahlung TEUR 9 an Mandant. So weit so gut.
Jetzt will ich den Vergleich "vollstrecken". Muss ich ja nicht wirklich, das Geld ist ja hinterlegt. Wende ich mich dafür jetzt mit einfachem Schriftsatz und unter Verweis auf den Vergleich an das Hinterlegungsgericht? Oder läuft das über das Gericht des Erkenntisverfahrens? Fällt hier wegen LG und AG auseinander.
Gericht hat zunächst VU zu Lasten des Gegners erlassen. Dann Einspruch mit Einstellungsbeschluss der ZV aus dem VU. Aber gegner musste Sicherheit leisten in Höhe von TEUR 12. Verfahren ging nach Einspruch weiter und endetet schließlich mit Vergleich: Zahlung TEUR 9 an Mandant. So weit so gut.
Jetzt will ich den Vergleich "vollstrecken". Muss ich ja nicht wirklich, das Geld ist ja hinterlegt. Wende ich mich dafür jetzt mit einfachem Schriftsatz und unter Verweis auf den Vergleich an das Hinterlegungsgericht? Oder läuft das über das Gericht des Erkenntisverfahrens? Fällt hier wegen LG und AG auseinander.
18.10.2024, 16:17
Möchtest du den Vergleich vollstrecken, das heißt die 9 000 EUR? Nach § 794 I Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel.
Sofern ja, ist mit deiner Darstellung gemeint, dass du quasi in die hinterlegte Summe vollstrecken möchtest/Zugriff auf den ehemals als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrag erhalten möchtest?
Sofern ja, ist mit deiner Darstellung gemeint, dass du quasi in die hinterlegte Summe vollstrecken möchtest/Zugriff auf den ehemals als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrag erhalten möchtest?
18.10.2024, 18:33
(18.10.2024, 16:17)RefNdsOL schrieb: Möchtest du den Vergleich vollstrecken, das heißt die 9 000 EUR? Nach § 794 I Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel.
Sofern ja, ist mit deiner Darstellung gemeint, dass du quasi in die hinterlegte Summe vollstrecken möchtest/Zugriff auf den ehemals als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrag erhalten möchtest?
ja genau. Der Anspruch auf die 9k ist ja jetzt (rechtskräftig) tituliert und das Geld sowieso gesichert da es beim AG liegt und dort ja sogar noch mehr hinterlegt ist (12k). Aber mir geht es um die konkrete Umsetzung. Schicke ich da jetzt den GV zum Amtsgericht wo das Geld als Sicherheit hinterlegt ist? Oder reicht ein einfacher Schriftsatz über beA an das Amtsgericht direkt?
in anderen Worten: kann ich mir hier den ganzen Vollstreckungskram nach den 750 ff sparen?
18.10.2024, 19:38
(18.10.2024, 18:33)Konova schrieb:(18.10.2024, 16:17)RefNdsOL schrieb: Möchtest du den Vergleich vollstrecken, das heißt die 9 000 EUR? Nach § 794 I Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel.
Sofern ja, ist mit deiner Darstellung gemeint, dass du quasi in die hinterlegte Summe vollstrecken möchtest/Zugriff auf den ehemals als Sicherheitsleistung hinterlegten Betrag erhalten möchtest?
ja genau. Der Anspruch auf die 9k ist ja jetzt (rechtskräftig) tituliert und das Geld sowieso gesichert da es beim AG liegt und dort ja sogar noch mehr hinterlegt ist (12k). Aber mir geht es um die konkrete Umsetzung. Schicke ich da jetzt den GV zum Amtsgericht wo das Geld als Sicherheit hinterlegt ist? Oder reicht ein einfacher Schriftsatz über beA an das Amtsgericht direkt?
in anderen Worten: kann ich mir hier den ganzen Vollstreckungskram nach den 750 ff sparen?
Hmm.. die genaue Lösung ist mir da tatsächlich auch nicht bekannt. Meines Verständnisses nach richte sich das Hinterlegungsverfahren im Einzelnen nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder, vgl. § 1 NHintG (für Nds). Ob du die Herausgabe dann verlangen kannst, richtet sich nach § 16 I, II NHintG. Die Herausgabe erfolgt entweder auf Antrag einer Person, die ihre Berechtigung zum Empfang nachweist, § 16 I 2 NHintG. Dazu kannst bpsw. die Bewilligung durch den Hinterleger genügen, § 16 II Nr. 1 oder § 16 II Nr. 2 "die Berechtigung des Antragsteellers zum Empfang gegenüber den Beteiligten (=Hinterleger) rechtskräftig festgestellt ist". Letzteres ist hier ja wohl nicht der Fall. Aber: Nach § 16 I 2 NHintG wird die Herausgabe auch auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichtes verfügt.
mE gäbe es da zwei nahe liegende Möglichkeiten
1) Vollstreckungsschuldner bewilligt die Herausgabe (wohl unwahrscheinlich, sonst würdest du nicht fragen)
2) Ob "Ersuchen einer Behörde oder Gerichtes" die Herausgabe verfügt werden kann, § 16 I 2 NHintG; ggf. könnte das durch das Vollstreckungsgericht erfolgen. Die Frage wäre dann, ob es dazu eines formalisierten Verfahrens bedarf oder ob du das nicht einfach schriftsätzlich anregen kannst. Bei Letzterem ist die Frage, was denn dagegen spricht es einfach anzuregen beim zuständigen Vollstreckungsgericht?
Sofern die Hinterlegungsstelle in einem anderen Land ist, müsstest du natürlich in die entsprechenden Vorschriften schauen. Regelmäßig sind sich die Landesvorschriften aber doch sehr ähnlich.
18.10.2024, 20:28
Das hinterlegte Geld gehört vermutlich dem Land, der Schuldner hat einen Herausgabeanspruch.
Entweder bewilligt er die Auszahlung an Dich in Höhe von x, um die Vollstreckung zu verhindern, oder Du musst ihn auf Bewilligung verklagen (Anspruchsgrundlage?) oder seinen Anspruch gegen das Land pfänden - das wären die Möglichkeiten, es zu konstruieren. Mein Gefühl sagt PfÜ, vielleicht schaust Du mal in die Richtung? Muss doch in der ZPO bei der Sicherheitsleistung kommentiert sein.
Normalerweise hat man eine Bankbürgschaft, das macht es einfacher...
Entweder bewilligt er die Auszahlung an Dich in Höhe von x, um die Vollstreckung zu verhindern, oder Du musst ihn auf Bewilligung verklagen (Anspruchsgrundlage?) oder seinen Anspruch gegen das Land pfänden - das wären die Möglichkeiten, es zu konstruieren. Mein Gefühl sagt PfÜ, vielleicht schaust Du mal in die Richtung? Muss doch in der ZPO bei der Sicherheitsleistung kommentiert sein.
Normalerweise hat man eine Bankbürgschaft, das macht es einfacher...
18.10.2024, 20:40
(18.10.2024, 20:28)Praktiker schrieb: Das hinterlegte Geld gehört vermutlich dem Land, der Schuldner hat einen Herausgabeanspruch.
Entweder bewilligt er die Auszahlung an Dich in Höhe von x, um die Vollstreckung zu verhindern, oder Du musst ihn auf Bewilligung verklagen (Anspruchsgrundlage?) oder seinen Anspruch gegen das Land pfänden - das wären die Möglichkeiten, es zu konstruieren. Mein Gefühl sagt PfÜ, vielleicht schaust Du mal in die Richtung? Muss doch in der ZPO bei der Sicherheitsleistung kommentiert sein.
Normalerweise hat man eine Bankbürgschaft, das macht es einfacher...
Es ist tatsächlich der PfÜB: Dazu diese Fundstelle des KG zum Bestimmtheitserfordernis bei Pfändung von Ansprüchen aus Hinterlegung, Beschl. v. 23.1.1981, Az.:1 W 4527/80: OLGZ 1982, 75 = ZIP 1981, 436.
18.10.2024, 21:43
Danke für die Ausführungen, das hilft schonmal weiter

01.11.2024, 10:16
Es ist offenbar alles noch etwas komplizierter: Nach den Hinterlegungsgesetzen geht das Eigentum am hinterlegten Geld auf das Land über. Der Gläubiger hat aber ein Pfandrecht am Rückzahlungsanspruch (https://www.haufe.de/hso-fv-sachsen-onli...58675.html). Das Forderungspfandrecht ist die eigentliche Sicherheit. Nach 1277 BGB bräuchte es dann daraus einen Duldungstitel. Und dann wird daraus gepfändet, oder aber das Hinterlegungsgesetz lässt schon diesen Titel ausreichen für die Auszahlung.