26.09.2024, 16:28
Ich habe mal eine Frage in die Runde… ich müsste voraussichtlich zu meiner neuen Arbeitsstelle bei der Justiz ca. 70 km pendeln. Zuganbindungen sind nicht so das gelbe vom Ei… die Fahrtkosten kann ich nur in der Steuererklärung geltend machen oder dies wird bestimmt nicht von den Reisekosten umfasst oder?
Danke für Feedback :)
Danke für Feedback :)
26.09.2024, 16:51
Reisekostenvergütung sehe ich da nur, wenn das jetzt eine einmalige Sache wäre, so z.B. als Staatsanwalt der ggf. auch mal zu entfernteren Amtsgerichten zu fahren hat und sich die Kosten dazu dann nach den entsprechend Vorschriften in der Regel anteilig erstatten lassen kann.
Aus der Formulierung neuer Arbeitsstätte nehme ich mal an, eine Versetzung in der Proberichterzeit? Dann wäre Trennungsgeld bzw. Umzugskostenübernahme zu prüfen; das sollte dir aber auch sonst dein Besoldungsamt in der entsprechenden Abteilung mitteilen können, in der Regel findet sich auf deren Seite Informationen dazu und auch wer/wo dafür zuständig ist, dann könntest du dort ggf. nachfragen zu den Voraussetzungen bzw. dich informieren.
Bei einer freiwilligen/beantragten Versetzung besteht natürlich ohnehin kein Erstattungsanspruch, da das ja selbst gewollt war. Sofern du als Richter verplant bist, kommt eine gegen deinen Willen vorgenommene Versetzung nämlich nicht in Betracht. Inwiefern/Ob das als StA entsprechend gehandhabt wird, ist mir nicht bekannt.
Sofern gemeint ist, dass du gerade neu beginnst in der Justiz und deine erste dir zugeteilte Dienstelle/Dienstort sich 70km von deinem Wohnort entfernt ist, gelten die oben genannten Ausführungen zu Trennungsgeld und Umzugskosten entsprechend.
Aus der Formulierung neuer Arbeitsstätte nehme ich mal an, eine Versetzung in der Proberichterzeit? Dann wäre Trennungsgeld bzw. Umzugskostenübernahme zu prüfen; das sollte dir aber auch sonst dein Besoldungsamt in der entsprechenden Abteilung mitteilen können, in der Regel findet sich auf deren Seite Informationen dazu und auch wer/wo dafür zuständig ist, dann könntest du dort ggf. nachfragen zu den Voraussetzungen bzw. dich informieren.
Bei einer freiwilligen/beantragten Versetzung besteht natürlich ohnehin kein Erstattungsanspruch, da das ja selbst gewollt war. Sofern du als Richter verplant bist, kommt eine gegen deinen Willen vorgenommene Versetzung nämlich nicht in Betracht. Inwiefern/Ob das als StA entsprechend gehandhabt wird, ist mir nicht bekannt.
Sofern gemeint ist, dass du gerade neu beginnst in der Justiz und deine erste dir zugeteilte Dienstelle/Dienstort sich 70km von deinem Wohnort entfernt ist, gelten die oben genannten Ausführungen zu Trennungsgeld und Umzugskosten entsprechend.
26.09.2024, 17:34
Letzteres wäre zutreffend. Es wäre meine erste Stelle, daher dachte ich, dass Trennungsgeld nicht geht, da ich dachte, dass man hierfür versetzt werden muss….
Danke für die Ausführungen :)
Danke für die Ausführungen :)
26.09.2024, 18:10
(26.09.2024, 17:34)Newcomer123 schrieb: Letzteres wäre zutreffend. Es wäre meine erste Stelle, daher dachte ich, dass Trennungsgeld nicht geht, da ich dachte, dass man hierfür versetzt werden muss….
Danke für die Ausführungen :)
Das stimmt in der Tat. Hintergrund ist ja, dass auch auf Justizbedienstete im Wesentlichen die Vorschriften für Beamte entsprechend anwendbar sind und der Beamte zwar grundsätzlich (!) unbeschränkt im Gebiet des Dienstherrn versetzbar ist, dafür jedoch der Dienstherr die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen hat. Dass das bei der ersten Stelle in der Regel ausscheidet, ist daher zutreffend, schließlich hat sich der Kandidat ja die Stelle ausgesucht. Wie das aber in den Fällen ist, in denen von Anfang an nicht klar ist, wo man eingesetzt wird, das ist eine andere Frage, die sich wohl mehr bei Proberichtern / "Probe-RR" und Anwärtern stellt als bei anderen Beamten. Letztlich lohnt es sich trotzdem zu fragen, schließlich hast du nichts zu verlieren und im Zweifel erhältst du wenigstens geringfügiges Trennungsgeld.
26.09.2024, 18:18
(26.09.2024, 17:34)Newcomer123 schrieb: Letzteres wäre zutreffend. Es wäre meine erste Stelle, daher dachte ich, dass Trennungsgeld nicht geht, da ich dachte, dass man hierfür versetzt werden muss….
Danke für die Ausführungen :)
Genau. Der Dienstherr bezahlt grds. Reisekosten zu Dienstorten die nicht gleichzeitig deine erste Tätigkeitsstätte sind. Wenn du jetzt an dem entfernten Gericht anfängst wird dies mit Einstellung deine erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten gibt's nicht.
Falls du umziehst gibt es ggf. was vom Arbeitsamt dazu, da bin ich aber nicht im Thema.
PS: In NRW gibt es auch keine Reisekosten bezahlt wenn man gegen den Willen versetzt wird. Hier wird ein Zuschuss zum Umzug gewährt und wenn man nicht umzieht hat man halt Pech. Es gibt nur für die Zeit der ggf. vorangehenden Abordnung Reisekosten.
26.09.2024, 18:41
(26.09.2024, 18:18)Homer S. schrieb:(26.09.2024, 17:34)Newcomer123 schrieb: Letzteres wäre zutreffend. Es wäre meine erste Stelle, daher dachte ich, dass Trennungsgeld nicht geht, da ich dachte, dass man hierfür versetzt werden muss….
Danke für die Ausführungen :)
Genau. Der Dienstherr bezahlt grds. Reisekosten zu Dienstorten die nicht gleichzeitig deine erste Tätigkeitsstätte sind. Wenn du jetzt an dem entfernten Gericht anfängst wird dies mit Einstellung deine erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten gibt's nicht.
Falls du umziehst gibt es ggf. was vom Arbeitsamt dazu, da bin ich aber nicht im Thema.
PS: In NRW gibt es auch keine Reisekosten bezahlt wenn man gegen den Willen versetzt wird. Hier wird ein Zuschuss zum Umzug gewährt und wenn man nicht umzieht hat man halt Pech. Es gibt nur für die Zeit der ggf. vorangehenden Abordnung Reisekosten.
Weil Reisekosten wie von dir zutreffend beschrieben eben für die Kosten zur Anreise und ggf. Aufenthalt zu einem von deinem grundsätzlichen Dienstort / erster Tätigkeitsstätte sind. Die gegen deinen Willen erfolgte Versetzung stellt ja eine dauerhafte Veränderung deines Dienstortes selbst dar, dafür gibt es dann grundsätzlich den Umzugkostenzuschuss (siehe dazu BUKG) und falls das nicht geht / bis zu dem Zeitpunkt Trennungsgeld und/oder Übernahme doppelter Haushaltsführung, sofern vorübergehende Abordnung oder ähnliches - im Zweifel mit dem Dienstherrn zu klären.