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  5. Anwaltsklausur öR - Antrag nach § 123
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Anwaltsklausur öR - Antrag nach § 123
HessExmn
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 5
Registriert seit: Aug 2024
#1
14.08.2024, 21:04
Hallo!

Ich habe heute eine Probeklausur zurückerhalten, bei der es - kurz gesagt - um den Ersatz von laufenden (wiederkehrenden) Behandlungskosten nach dem landesrechtlichen BeihilfeG geht. Und weil die Behandlung ziemlich eilbedürftig ist, dachte ich, ich prüfe einen Antrag nach § 123 I 1 VwGO. Die Prüfung von 123 stellte ich dann auch an den Beginn des Gutachtens. Weil ja iRd Anordnungsanspruchs mehr oder minder die Begründetheit einer Hauptsacheklage „drinnen“ ist, habe ich diese nur iRd ZMK-Erwägungen erwähnt und mir - auch angesichts des Wortlauts von § 123 I 1 - gedacht, dass die Hauptsacheklage doch gar nicht notwendig ist und argumentiert, dass - für den nicht zu erwartenden Fall, dass man entgegen aller Erwartungen doch nicht im einstweiligen obsiegt, man ein geringeres Kostenrisiko hat, wenn man die Verpflichtungsklage in der Hauptsache nicht gleichzeitig stellt, im Endeffekt also nur der § 123er gestellt werden sollte.

Entsprechend habe ich im praktischen Teil nur § 123 beantragt. 

Der Korrektor hat die Klausur zerrissen, weil - wie auch die Lösungsskizze darstellt - das materielle Gutachten zweiteilig hätte ausfallen sollen, nämlich A. Hauptsache und B. Einstweiliger und im praktischen Teil hätte man beides machen müssen.

Nun meine Frage: Sind meine (kostenrechtl.) Überlegungen so falsch bzw. woraus ergibt sich, dass iRe Antrags nach 123 zugleich stets auch Hauptsacheklage erhoben werden sollte/muss? Bei 80 V ist der Streit ja bekannt. Zu 123 schweigen die Kommentare und das Kaiser-Skript. Daran anschließend stellt sich die Frage wie das auch im Übrigen ist: 123er-Antrag auf Zulassung zum zeitnah stattfindenden Volksfest, sollte (muss?) man dort daneben auch noch die Hauptsache (im Gutachten ggf sogar zuerst?) prüfen? 

Falls ja, wie sieht der praktische Teil aus? Reicht ein Schriftsatz an das Gericht, in dem beides beantragt wird?

Vielen Dank euch! Vielleicht steh ich auch nur auf den Schlauch  Computer
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Landvogt
Member
***
Beiträge: 62
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#2
15.08.2024, 07:12
(14.08.2024, 21:04)HessExmn schrieb:  Hallo!

Ich habe heute eine Probeklausur zurückerhalten, bei der es - kurz gesagt - um den Ersatz von laufenden (wiederkehrenden) Behandlungskosten nach dem landesrechtlichen BeihilfeG geht. Und weil die Behandlung ziemlich eilbedürftig ist, dachte ich, ich prüfe einen Antrag nach § 123 I 1 VwGO. Die Prüfung von 123 stellte ich dann auch an den Beginn des Gutachtens. Weil ja iRd Anordnungsanspruchs mehr oder minder die Begründetheit einer Hauptsacheklage „drinnen“ ist, habe ich diese nur iRd ZMK-Erwägungen erwähnt und mir - auch angesichts des Wortlauts von § 123 I 1 - gedacht, dass die Hauptsacheklage doch gar nicht notwendig ist und argumentiert, dass - für den nicht zu erwartenden Fall, dass man entgegen aller Erwartungen doch nicht im einstweiligen obsiegt, man ein geringeres Kostenrisiko hat, wenn man die Verpflichtungsklage in der Hauptsache nicht gleichzeitig stellt, im Endeffekt also nur der § 123er gestellt werden sollte.

Entsprechend habe ich im praktischen Teil nur § 123 beantragt. 

Der Korrektor hat die Klausur zerrissen, weil - wie auch die Lösungsskizze darstellt - das materielle Gutachten zweiteilig hätte ausfallen sollen, nämlich A. Hauptsache und B. Einstweiliger und im praktischen Teil hätte man beides machen müssen.

Nun meine Frage: Sind meine (kostenrechtl.) Überlegungen so falsch bzw. woraus ergibt sich, dass iRe Antrags nach 123 zugleich stets auch Hauptsacheklage erhoben werden sollte/muss? Bei 80 V ist der Streit ja bekannt. Zu 123 schweigen die Kommentare und das Kaiser-Skript. Daran anschließend stellt sich die Frage wie das auch im Übrigen ist: 123er-Antrag auf Zulassung zum zeitnah stattfindenden Volksfest, sollte (muss?) man dort daneben auch noch die Hauptsache (im Gutachten ggf sogar zuerst?) prüfen? 

Falls ja, wie sieht der praktische Teil aus? Reicht ein Schriftsatz an das Gericht, in dem beides beantragt wird?

Vielen Dank euch! Vielleicht steh ich auch nur auf den Schlauch  Computer

Vermutlich aus der Lösungsskizze. Jedenfalls nicht aus dem Gesetz, denn dort steht das Gegenteil (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO; s. auch Schoch, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 123 Rn. 106 m.w.N.). Klage in der Hauptsache muss dann erhoben werden, wenn das auf Antrag der Gegenpartei vom Gericht angeordnet wurde (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO).

Mir scheint im Allgemeinen die Vorgehensweise, bei dringlichen, recht sicher auch im einstweiligen Rechtsschutz zulässigen Verfahren erstmal dort die Erfolgsaussichten abzuklopfen, auch durchaus naheliegend. Für die Klausurpraxis erscheint mir die zusätzliche Klage in der Hauptsache auch eher als überflüssige Schreibarbeit. Ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls: Wenn die Klausur darauf angelegt ist, dass beides gemacht werden soll, ist beides zu machen. Speziell in deinem Fall war die Zulässigkeit im ERS aber möglicherweise gar nicht so unproblematisch, weil es (vermutlich) um eine Leistungsverfügung ging. Wenn der Antrag nach § 123 VwGO schon an der Zulässigkeit scheitert, verursacht er zusätzliche Kosten, ohne Aufschluss über die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu geben. Das wäre dann natürlich wieder unzweckmäßig.

Hauptsache und ERS im selben Schriftsatz dürfte nicht grundsätzlich "verboten" sein (vielleicht kann das ein Praktiker aus der Justiz beantworten), allerdings muss das dann beim Gericht ohnehin getrennt werden, weil es zwei verschiedene Verfahrensarten sind. Grenzwertig ist der gemeinsame Schriftsatz vor allem dann, wenn der Sachverhalt nicht feststeht, sondern Beweise/Mittel zur Glaubhaftmachung angeboten werden müssen, weil einerseits nicht präsente Beweismittel keine tauglichen Mittel zur Glaubhaftmachung und andererseits die eidesstattliche Versicherung kein taugliches  Beweismittel ist (vgl. § 294 ZPO). Ich würde daher eher zwei separate Schriftsätze anfertigen und soweit wie möglich auf den ausführlichen Schriftsatz verweisen (zumindest auf die rechtliche Würdigung) und diesen ggf. noch als Kopie beifügen.
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HessExmn
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 5
Registriert seit: Aug 2024
#3
15.08.2024, 07:51
(15.08.2024, 07:12)Landvogt schrieb:  
(14.08.2024, 21:04)HessExmn schrieb:  Hallo!

Ich habe heute eine Probeklausur zurückerhalten, bei der es - kurz gesagt - um den Ersatz von laufenden (wiederkehrenden) Behandlungskosten nach dem landesrechtlichen BeihilfeG geht. Und weil die Behandlung ziemlich eilbedürftig ist, dachte ich, ich prüfe einen Antrag nach § 123 I 1 VwGO. Die Prüfung von 123 stellte ich dann auch an den Beginn des Gutachtens. Weil ja iRd Anordnungsanspruchs mehr oder minder die Begründetheit einer Hauptsacheklage „drinnen“ ist, habe ich diese nur iRd ZMK-Erwägungen erwähnt und mir - auch angesichts des Wortlauts von § 123 I 1 - gedacht, dass die Hauptsacheklage doch gar nicht notwendig ist und argumentiert, dass - für den nicht zu erwartenden Fall, dass man entgegen aller Erwartungen doch nicht im einstweiligen obsiegt, man ein geringeres Kostenrisiko hat, wenn man die Verpflichtungsklage in der Hauptsache nicht gleichzeitig stellt, im Endeffekt also nur der § 123er gestellt werden sollte.

Entsprechend habe ich im praktischen Teil nur § 123 beantragt. 

Der Korrektor hat die Klausur zerrissen, weil - wie auch die Lösungsskizze darstellt - das materielle Gutachten zweiteilig hätte ausfallen sollen, nämlich A. Hauptsache und B. Einstweiliger und im praktischen Teil hätte man beides machen müssen.

Nun meine Frage: Sind meine (kostenrechtl.) Überlegungen so falsch bzw. woraus ergibt sich, dass iRe Antrags nach 123 zugleich stets auch Hauptsacheklage erhoben werden sollte/muss? Bei 80 V ist der Streit ja bekannt. Zu 123 schweigen die Kommentare und das Kaiser-Skript. Daran anschließend stellt sich die Frage wie das auch im Übrigen ist: 123er-Antrag auf Zulassung zum zeitnah stattfindenden Volksfest, sollte (muss?) man dort daneben auch noch die Hauptsache (im Gutachten ggf sogar zuerst?) prüfen? 

Falls ja, wie sieht der praktische Teil aus? Reicht ein Schriftsatz an das Gericht, in dem beides beantragt wird?

Vielen Dank euch! Vielleicht steh ich auch nur auf den Schlauch  Computer

Vermutlich aus der Lösungsskizze. Jedenfalls nicht aus dem Gesetz, denn dort steht das Gegenteil (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO; s. auch Schoch, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 123 Rn. 106 m.w.N.). Klage in der Hauptsache muss dann erhoben werden, wenn das auf Antrag der Gegenpartei vom Gericht angeordnet wurde (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO).

Mir scheint im Allgemeinen die Vorgehensweise, bei dringlichen, recht sicher auch im einstweiligen Rechtsschutz zulässigen Verfahren erstmal dort die Erfolgsaussichten abzuklopfen, auch durchaus naheliegend. Für die Klausurpraxis erscheint mir die zusätzliche Klage in der Hauptsache auch eher als überflüssige Schreibarbeit. Ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls: Wenn die Klausur darauf angelegt ist, dass beides gemacht werden soll, ist beides zu machen. Speziell in deinem Fall war die Zulässigkeit im ERS aber möglicherweise gar nicht so unproblematisch, weil es (vermutlich) um eine Leistungsverfügung ging. Wenn der Antrag nach § 123 VwGO schon an der Zulässigkeit scheitert, verursacht er zusätzliche Kosten, ohne Aufschluss über die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu geben. Das wäre dann natürlich wieder unzweckmäßig.

Hauptsache und ERS im selben Schriftsatz dürfte nicht grundsätzlich "verboten" sein (vielleicht kann das ein Praktiker aus der Justiz beantworten), allerdings muss das dann beim Gericht ohnehin getrennt werden, weil es zwei verschiedene Verfahrensarten sind. Grenzwertig ist der gemeinsame Schriftsatz vor allem dann, wenn der Sachverhalt nicht feststeht, sondern Beweise/Mittel zur Glaubhaftmachung angeboten werden müssen, weil einerseits nicht präsente Beweismittel keine tauglichen Mittel zur Glaubhaftmachung und andererseits die eidesstattliche Versicherung kein taugliches  Beweismittel ist (vgl. § 294 ZPO). Ich würde daher eher zwei separate Schriftsätze anfertigen und soweit wie möglich auf den ausführlichen Schriftsatz verweisen (zumindest auf die rechtliche Würdigung) und diesen ggf. noch als Kopie beifügen.
Vielen Dank dir!
Dachte ich mir doch, dass mein Denkfehler gar keiner ist. I.E. ging auch der Antrag nach 123 I durch, Vorwegnahme der Hauptsache war wegen 19 IV geboten, es ging um künstliche Befruchtung einer 40-jährigen Frau und der Arzt hat dargelegt, dass die Behandlung unmittelbar starten müsse, sie ansonsten keinen Erfolg mehr verspreche.

Und weil die Behörde eine falsche RBB erteilte, galt die einjährige Ausschlussfrist nach 58 II VwGO für die Versagungsgegenklage, weshalb ich mir dachte, dass der isolierte 123er an sich clever wäre (und wohl auch ist).

Nun gut, mal hoffen dass der Korrektor im Examen nicht so lustlos nur die Lösungsskizze abgleicht, sondern sich auch selbst ein paar Gedanken macht.
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JungemitTaubenei
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Registriert seit: Mar 2023
#4
15.08.2024, 09:37
Zu der aufgeworfenen Frage von vorläufigem RS und Hauptsache in einem Schriftsatz: das ist in der Praxis gar kein Thema/Problem und in vielen Bereichen durchaus üblich. Wir vergeben dann einfach 2 Aktenzeichen und schaffen es auch selbst zu unterscheiden, wo die Glaubhaftmachung reicht und wo der Vollbeweis iSv 108 VwGO.
Das Thema „zusätzliche Hauptsache“ gibt es immer wieder bei 123 VwGO. Rein praktisch sind wir da (jedenfalls in den Bereichen, in denen ich tätig bin), nicht so streng. Gerade zB im Beamtenrecht (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist eine Hauptsache völlig unüblich, weil alles im vorläufigen RS geklärt wird.
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marls
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Registriert seit: Jul 2023
#5
19.08.2024, 11:22
ELAN-Klausur Hessen, hab ich Recht? Die hab ich auch mitgeschrieben. Ich würde, plump gesagt, in solchen Klausuren jedenfalls knapp die Hauptsacheklage durchprüfen und entsprechend beantragen. So ist man korrektortechnisch auf der sicheren Seite. Hab ich bei der Klausur auch so gemacht und die Korrektorin war zufrieden.
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Adlatus
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Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#6
20.08.2024, 21:59
Kann bestätigen, dass es durchaus üblich ist Klage in der Hauptsache und Antrag im einstweiligen Rechtsschutz in einem Schriftsatz zusammen fassen. Bei uns werden dann eben zwei Akten angelegt, was wegen der elektronischen Einreichung des Schriftsatzes kein Problem ist.

Eine Anmerkung noch zu der eigentlichen Fragen: Es kann durchauch erforderlich sein, zusätzlich zum Antrag nach § 123 VwGO Verpflichtungsklage zu erheben, um die Klagefrist zu wahren. Ansonsten würde die ablehnende Entscheidung in Bestandskraft erwachsen.
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HessExmn
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Beiträge: 29
Themen: 5
Registriert seit: Aug 2024
#7
20.08.2024, 22:58
(19.08.2024, 11:22)marls schrieb:  ELAN-Klausur Hessen, hab ich Recht? Die hab ich auch mitgeschrieben. Ich würde, plump gesagt, in solchen Klausuren jedenfalls knapp die Hauptsacheklage durchprüfen und entsprechend beantragen. So ist man korrektortechnisch auf der sicheren Seite. Hab ich bei der Klausur auch so gemacht und die Korrektorin war zufrieden.
Genau ELAN-Ref. Die Prüfung der Hauptsache macht meiner Meinung nach nur im Gutachten Sinn. Niemals würde ich gleichzeitig Klage erheben (hab dem Korrektor sogar ne email geschrieben und er das zugestanden), im Fall war wegen der offensichtlich falschen RBB ja noch über 10 Monate Zeit, bis Bestandskraft eintritt. 

Aber ja, würde im Examen nach der Erfahrung den Schriftsatz zur Hauptsache ggf als Entwurf trotzdem mal ausfertigen, aber in der ZMK dezidiert auch in Zukunft darauf hinweisen, dass das nicht erforderlich ist, die zu erheben sofort zu erheben, zumindest wenn die RBB so offensichtlich falsch ist
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.08.2024, 23:03 von HessExmn.)
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HessExmn
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Themen: 5
Registriert seit: Aug 2024
#8
20.08.2024, 23:00
(20.08.2024, 21:59)Adlatus schrieb:  Kann bestätigen, dass es durchaus üblich ist Klage in der Hauptsache und Antrag im einstweiligen Rechtsschutz in einem Schriftsatz zusammen fassen. Bei uns werden dann eben zwei Akten angelegt, was wegen der elektronischen Einreichung des Schriftsatzes kein Problem ist.

Eine Anmerkung noch zu der eigentlichen Fragen: Es kann durchauch erforderlich sein, zusätzlich zum Antrag nach § 123 VwGO Verpflichtungsklage zu erheben, um die Klagefrist zu wahren. Ansonsten würde die ablehnende Entscheidung in Bestandskraft erwachsen.
Das mit der Bestandskraft ist mir schon klar, aber im Fall war die RBB so offensichtlich falsch, dass noch 10 Monate Zeit war…
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