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  5. Klausuren April 2019
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Klausuren April 2019
Gast123
Unregistered
 
#131
03.04.2019, 17:16
(03.04.2019, 16:34)Gast schrieb:  
(03.04.2019, 16:30)Gast123 schrieb:  
(03.04.2019, 15:22)Gast schrieb:  Ich hatte im Palandt gelesen, dass die arglistige Täuschung vorsätzlich entscheiden muss, deswegen habe ich die Anfechtung, bzw cic abgelehnt. Bin aber über 282,324 gegangen, weil zumindest fahrlässig eine Aufklärungspflicht nicht befolgt wurde.


Jetzt werde ich nervös. 
Gibt es diese Konstruktion der fahrlässigen Aufklärungspflichtverletzung? 
Entweder hat er eine Aufklärungspflicht, weil er von Tatsachen weiß, die die Mandantin nicht weiß, dann kann er doch nur vorsätzlich(=arglistig) handeln. 

Wenn man sagt naja er hatte keine Aufklärungspflicht, weil seine Kenntnismöglichkeiten über die der Gegenseite nicht hinausgingen oder er halt nicht verpflichtet war das von sich aus mitzuteilen etc. Dann kann er diese Pflicht doch nicht fahrlässig verletzt haben, oder? 

Davon ging ich bis dato aus, weil Kenntnis=Arglist und die Aufklärungspflicht mE Kenntnis voraussetzt

Oder sehe ich das komplett falsch?  Huh


Falls Du einen Palandt zuhause hast, schau mal rein bei 311 ii bgb. Dort stand etwas zur fahrlässigen Verletzung einer Aufklärungspflicht, glaube Rn. 40


Achso okay, ihr seid dann ausschließlich über Unterlassen der Aufklärung gegangen. Okay, dann kann ichs nachvollziehen. Danke!
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Derda
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#132
03.04.2019, 21:10
Morgen wohl ZVR, ich rechne mit dem schlimmsten.
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GASTnRW55
Unregistered
 
#133
03.04.2019, 22:08
Ich auch.... :-( hoffentlich blickt man durch, finde das bei ZVR manchmal echt schwierig
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Knebel
Unregistered
 
#134
04.04.2019, 12:35
Hey was lief heute in NDS? Hoffe es lief bei allen gut. Gruß!
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Armag3ddon (HH)
Unregistered
 
#135
04.04.2019, 14:16
Bisschen chillig bleiben, bitte :)
Hier in HH beginnt die Klausur zwischen 8 und 9 Uhr, das Ende kann man sich also ausrechnen. Ich bin recht fix zuhause, das trifft sicherlich nicht auf jeden zu!

Heute Zwangsvollstreckungsrecht, Überraschung.

Kläger stellt zwei Anträge beim LG:
1. ZV aus einem Urteil von 2010 für unzulässig erklären
2. Die ZV aus der den drei Beklagten aus diesem ausgestellten vollstreckbaren Ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel für unzulässig erklären

Kläger betreibt einen Gartenbaumarkt direkt neben dem Grundstück der Beklagten zu 2) und 3). Der Baumarkt wurde 1978 ausgebaut und damals wurde der Ausbau auf ein Teilstück des Nachbargrundstücks überbaut. Mit dem damaligen Eigentümer, Heinz Jung (Vater der Beklagten zu 2) und 3), Ehemann der Beklagten zu 1)) wurde darüber eine Vereinbarung getroffen und das Teilstück vermietet.

Diese Vereinbarung wurde 1980 mit dem Rechtsnachfolger des Gartenbaumarktes ebenfalls abgeschlossen.

Heinz Jung hat das Grundstück 1995 seinen beiden Söhnen übereignet und ihm wurde ein Nießbrauch eingetragen. Zugunsten seiner Ehefrau (Beklagte zu 1)) wurde später ein bis zu seinem Tod aufschiebend bedingter Nießbrauch eingetragen.

Der jetzige Kläger hat das Grundstück und den Baumarkt dann übernommen (irgendwann in den 2000ern?). Er wusste nichts vom Überbau oder dem Mietvertrag und hat daher nichts vereinbart. Daraufhin hat Heinz Jung ihn verklagt und das Urteil aus 2010 erstritten. Der hiesige Kläger wird darin verurteilt, das Teilstück zu räumen und geräumt herauszugeben. Das hat er nie gemacht.

Heinz Jung ist dann 2016 verstorben. Die Beklagten haben sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils anfertigen lassen, mit formell ordnungsgemäßer Rechtsnachfolgeklausel bei Vorlegung des Erbscheins.

Der Kläger meint, dass die Beklagten allesamt keine Rechte aus dem Urteil ableiten können, da der titulierte Anspruch zusammen mit dem Nießbrauch beim Tod des Berechtigten erloschen sei. Der Anspruch sei mit dem Nießbrauch entsprechend verknüpft. Deshalb war auch die Erteilung der Klausel rechtswidrig. Außerdem wäre der Herausgabeanspruch verjährt und ihm unmöglich, da er das Grundstück mittlerweile unbefristet vermietet habe. Alternativ ist die Herausgabe gem. § 275 II BGB unverhältnismäßig. Der Abriss des Gebäudes würde mind. 90.000 € kosten (Schadensersatz ggü. Mieter noch nicht eingerechnet), das Teilstück wäre nur 20.000 € wert.

Die Beklagten bestreiten an tatsächlichen Gesichtspunkten nichts. Sie halten sich aber für berechtigt, da ihnen als Rechtsnachfolger des Nießbrauchberechtigten der Herausgabeanspruch zustehen müsse, alles andere sei widersinnig und sinnlos. Insbesondere da die Beklagten zu 2) und 3) gleichzeitig Eigentümer und Erben seien. Dafür spreche auch der Rechtsgedanke aus § 889 BGB. Die Beklagte zu 1) hätte zudem ein Anwartschaftsrecht auf die Ansprüche erworben durch ihren aufschiebend bedingten Nießbrauch, der den alten Nießbrauch schließlich fortführen sollte. Der Kläger mache seine Einwendungen auch reichlich spät geltend. Insbesondere den Schadensersatz hätte er nicht dermaßen hoch anhäufen lassen müssen, da ihm schon im Vorprozess mehrfach ein Mietverhältnis angeboten wurde.
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Armag3ddon
Unregistered
 
#136
04.04.2019, 14:20
Und hier ist das passende Urteil dazu: https://openjur.de/u/872637.html

Tja, ich wusste schon, dass da ein Urteil dahintersteckt. Aber wie man dazu kommt, dass die Beklagten Ansprüche geltend machen können, konnte ich leider nicht lösen und musste mich dann dafür entscheiden, ihnen die Sachbefugnis gänzlich abzusprechen (damit hat der Kläger bei mir gewonnen). Mal sehen  :s
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GastNRW88
Unregistered
 
#137
04.04.2019, 14:22
Klingt eklig... Respekt an dich, dass du den Sachverhalt so wiedergeben kannst!!!
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GastNrw123
Unregistered
 
#138
04.04.2019, 14:22
https://openjur.de/u/872637.html

War der größte Teil

4 Anträge, 767,768 bezogen auf einen Anspruch auf Beseitigung eines Überbaus auf dem Grundstück des Erblassers, der aus Nießbrauchsrecht geklagt hat, nachdem er seinen Kindern das Grundstück übertragen hattte, die Erben haben sich eine Recchtsnachfolgeklausel erteilen lassen

Frage war dann: Anspruch untergegangen, weil Erblasser Tod und damit Nießbrauch erloschen gemäß 1061 Bgb; aufgeworfen wurde Rechtsgedanke von 889 Bgb; Kläger sagte außerdem die seien ja gar keine Rechtsnachfolger

3. Antrag 767 gegen KFB, der Kläger erklärte im Prozess die Aufrechnung mit einem Anspruch aus KFB, den seine Frau an ihn abgetreten hatte, nachdem sie damals gegen den Erblasser geklagt hat
Behauptung Beklagte: Erlassen bei Gespräch in Supermarkt, Kläger bestritt das
Weiteres Problem: Der Kfb wurde dem Erblasser persönlich, nicht dem PBV zugestellt, der zuvor das Erlöschen seiner Vollmacht dem LG angezeigt hat

4. Antrag Herausgabe analog 371bgb bzw 757 zpo
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Armag3ddon
Unregistered
 
#139
04.04.2019, 14:24
Oha, in NRW mit noch zwei zusätzlichen Anträgen!
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GastK27
Unregistered
 
#140
04.04.2019, 14:30
In NRW war der Sachverhalt ähnlich aber dafür diesmal umfangreicher. Er hat nämlich neben der Klauselgegenklage noch ein Vollstreckungsklage eingereicht und dabei eine Aufrechnung gegen den KFB aus dem vorigen Urteil mit einer abgetretenen Forderung seiner Frau aus einem eigenenen KFB gegen den erblasser geltend gemacht. 


Also auch nochmal richtig verworren. 

Völlig bescheuerte Klausur! Das mit dem Nießbrauch war schon eklig genug. 

Aber eine Frage an die NRW‘ler habe ich. Warum war eurer Ansicht nach die Beweisaufnahme zum Erlass nicht notwendig? Ich hab darauf abgestellt dass der letzte Schriftsatz des Beklagten verspätet war und er damit mit seinem bestreiten und dem beweisantrag präkludiert war. Hat das noch jemand so?
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