11.06.2015, 15:06
was kam in NRW?
In BW wars jedenfalls zeitlich auch kaum zu schaffen.
Drei Beschuldigte, §§ 306 StGB ff rauf und runter; Beweisverwertungsproblem.
Neben A- und B-Gutachten sollte Anklage und Begleitvfg. ausformuliert werden..
In BW wars jedenfalls zeitlich auch kaum zu schaffen.
Drei Beschuldigte, §§ 306 StGB ff rauf und runter; Beweisverwertungsproblem.
Neben A- und B-Gutachten sollte Anklage und Begleitvfg. ausformuliert werden..
11.06.2015, 15:08
Also die vom GPA gestellte Klausur war auch pervers. Ungefähr 5 Tatkomplexe, viel Beweiskram und dann noch ein Urteil, in dem der Beschuldigte vorher verurteilt wurde. Bedeutet also noch massig Stoff im prozessualen Gutachten, plus Anklage plus Abschlussverfügung.
11.06.2015, 15:14
Habt ihr den betrug mit dem bverfg abgelehnt oder durch gehen lassen?
was war mit dem Diebstahl? Vorsatz lag nicht vor?
was war mit dem Diebstahl? Vorsatz lag nicht vor?
11.06.2015, 15:18
Hat jemand in nrw ukundenfälschung geprüft?
11.06.2015, 15:18
In NRW war's dann wohl die GPA-Klausur.
Besch. hat seine Frau aus Eifersucht die Treppe runtergestoßen, Frau ist tot.
Besch. sagt, es war ein Versehen, kassiert 200.000 Euro Versicherungssumme und wird wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Jetzt kommt die Wahrheit durch seine neue Verlobte raus.
Als Besch. erkennt, dass Verlobte - ein Model - die Wahrheit kennt, schlitzt er ihr mit einem 20cm-Küchenmesser die Wange auf, wobei er die Absicht hatte, ihr das Auge auszustechen; das ist nur deshalb nicht passiert, weil die Verlobte sich weggedreht hat.
Die Verlobte geht zur Polizei, kommt dann mit Polizei, um ihre Sachen zu holen. Der Besch. sagt hässliche Dinge zu ihr. Die Verlobte vergisst ihr Diamantencollier (Wert: 8.000,- Euro) in der Nachttischschublade. Die Polizei stellt - mit Einwilligung - das Messer sicher.
Einige Wochen später stellt sich heraus, dass der Besch. das Collier verschenkt hat. Sein Verteidiger lässt mitteilen, dass er sich an die Schenkung an seine Ex-Verlobte nicht mehr gebunden fühlte. Der Verteidiger widerspricht der Sicherstellung des Messers und verlangt Herausgabe.
Besch. hat seine Frau aus Eifersucht die Treppe runtergestoßen, Frau ist tot.
Besch. sagt, es war ein Versehen, kassiert 200.000 Euro Versicherungssumme und wird wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Jetzt kommt die Wahrheit durch seine neue Verlobte raus.
Als Besch. erkennt, dass Verlobte - ein Model - die Wahrheit kennt, schlitzt er ihr mit einem 20cm-Küchenmesser die Wange auf, wobei er die Absicht hatte, ihr das Auge auszustechen; das ist nur deshalb nicht passiert, weil die Verlobte sich weggedreht hat.
Die Verlobte geht zur Polizei, kommt dann mit Polizei, um ihre Sachen zu holen. Der Besch. sagt hässliche Dinge zu ihr. Die Verlobte vergisst ihr Diamantencollier (Wert: 8.000,- Euro) in der Nachttischschublade. Die Polizei stellt - mit Einwilligung - das Messer sicher.
Einige Wochen später stellt sich heraus, dass der Besch. das Collier verschenkt hat. Sein Verteidiger lässt mitteilen, dass er sich an die Schenkung an seine Ex-Verlobte nicht mehr gebunden fühlte. Der Verteidiger widerspricht der Sicherstellung des Messers und verlangt Herausgabe.
11.06.2015, 15:32
Ergänzung zu Berlin:
Beschuldigter hat gegen Polizeibeamten noch Strafanzeige wegen Unterschlagung und "Rechtsbeugung" erstattet, obwohl bzgl. Herausgabe des Messers an den Polizisten sein Einverständnis durch Nicken erklärt hatte
Beschuldigter hat gegen Polizeibeamten noch Strafanzeige wegen Unterschlagung und "Rechtsbeugung" erstattet, obwohl bzgl. Herausgabe des Messers an den Polizisten sein Einverständnis durch Nicken erklärt hatte
11.06.2015, 15:35
Kurzer Vorschlag ohne Beweisfragen:
1. Tatkomplex: Treppensturz
§ 211
Strafklageverbrauch als Verfahrenshindernis
keine Wiederaufnahme möglich (kann man auch anders sehen)
(ich habe den Mord dennoch geprüft, um mir die Inzidentprüfung zu sparen ... naja)
2. Tatkomplex: Angaben gegenüber der Versicherung
§ 263 I, III Nr. 2
Täuschung bei Vertragsschluss (-), jedenfalls noch kein Vorsatz
Täuschung durch Todesanzeige (-), wahrheitsgetreu
Täuschung durch Angabe, dass es ein Unfall war (+),
denn es war ein vorsätzliches Tötungsdelikt
Irrtum, Verfügung (+)
Schaden? P: Gesamtsaldierung
Dann kein Schaden, wenn Versicherung Befreiung von Anspruch aus Versicherungsvertrag erlangt hätte; ein solcher Anspruch bestand aber nicht, da er nach VVG bei vorsätzlicher Tötung durch den Bezugsberechtigten ausgeschlossen ist
=> Schaden (+)
Vermögensverlust großen Ausmaßes (+)
Vorsatz, Rw, Schuld (+)
3. Tatkomplex: Angriff gegen Verlobte
1. §§ 223, 224 (gef. Werkzeug) (+)
2. §§ 223, 224, 226 I Nr. 3, II (-);
"entstellen" ist objektiv zu verstehen, lag hier bei kleiner kaum sichtbarer Narbe trotz Modeleigenschaft nicht vor
3. §§ 223, 224, 226 I Nr. I, II, 22, 23
keine Vollendung bzgl. Auge; Versuch der Erfolgsqualifikation ist strafbar
unmittelbares Ansetzen durch Schnitt (+), Absicht nach § 226 II (+)
P: Rücktritt, 24?
nicht fehlgeschlagen, da mit Messer noch möglich
nicht beendet, da Besch. erkannt hat, dass das Auge noch ganz war
weitere Ausführung freiwillig aufgegeben
=> Rücktritt (+)
4. § 241 (-), Hinweis mit "Todesurteil" wohl nicht als gegen Verlobte gerichtet zu verstehen
4. Tatkomplex: Verhalten nach dem Angriff
1. § 185 (-), mangels Strafantrag
2. § 242
fremde Sache (+), da in Vollzug der Schenkung übereignet
P: Wegnahme? Verlobte hat Gewahrsam durch Rückgabe aller Wohnungsschlüssel aufgegeben; keine weiterbestehende Gewahrsamssphäre im Nachttisch
=> Wegnahme (-)
3. § 246
fremde Sache (+), s.o.
(Dritt-) Zueignung (+), Manifestation in Schenkung
P: Rechtswidrigkeit?
Anspruch aus § 530 BGB (-)
Anspruch aus § 1301 BGB?
nach Vorverhalten des Besch. jedenfalls über § 242 BGB ausgeschlossen
=> Rechtswidrigkeit (+)
Vorsatz (+), insbesondere kein Irrtum ernsthaft möglich
Rw, Schuld (+)
=> Anklage wegen §§ 263 I, III Nr. 2, 223 I, 224 I Nr. 2, 246 I, 53;
Messer unterliegt Einziehung
Anklage geht zum Schöffengericht
Haft nicht nötig, da durch Immobilie und Arbeit gebunden; Verdunkelungsgefahr wegen der restlichen Taten besteht nicht
Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht erforderlich
Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich, zust. ist ab Anklageerhebung Gericht der Hauptsache
1. Tatkomplex: Treppensturz
§ 211
Strafklageverbrauch als Verfahrenshindernis
keine Wiederaufnahme möglich (kann man auch anders sehen)
(ich habe den Mord dennoch geprüft, um mir die Inzidentprüfung zu sparen ... naja)
2. Tatkomplex: Angaben gegenüber der Versicherung
§ 263 I, III Nr. 2
Täuschung bei Vertragsschluss (-), jedenfalls noch kein Vorsatz
Täuschung durch Todesanzeige (-), wahrheitsgetreu
Täuschung durch Angabe, dass es ein Unfall war (+),
denn es war ein vorsätzliches Tötungsdelikt
Irrtum, Verfügung (+)
Schaden? P: Gesamtsaldierung
Dann kein Schaden, wenn Versicherung Befreiung von Anspruch aus Versicherungsvertrag erlangt hätte; ein solcher Anspruch bestand aber nicht, da er nach VVG bei vorsätzlicher Tötung durch den Bezugsberechtigten ausgeschlossen ist
=> Schaden (+)
Vermögensverlust großen Ausmaßes (+)
Vorsatz, Rw, Schuld (+)
3. Tatkomplex: Angriff gegen Verlobte
1. §§ 223, 224 (gef. Werkzeug) (+)
2. §§ 223, 224, 226 I Nr. 3, II (-);
"entstellen" ist objektiv zu verstehen, lag hier bei kleiner kaum sichtbarer Narbe trotz Modeleigenschaft nicht vor
3. §§ 223, 224, 226 I Nr. I, II, 22, 23
keine Vollendung bzgl. Auge; Versuch der Erfolgsqualifikation ist strafbar
unmittelbares Ansetzen durch Schnitt (+), Absicht nach § 226 II (+)
P: Rücktritt, 24?
nicht fehlgeschlagen, da mit Messer noch möglich
nicht beendet, da Besch. erkannt hat, dass das Auge noch ganz war
weitere Ausführung freiwillig aufgegeben
=> Rücktritt (+)
4. § 241 (-), Hinweis mit "Todesurteil" wohl nicht als gegen Verlobte gerichtet zu verstehen
4. Tatkomplex: Verhalten nach dem Angriff
1. § 185 (-), mangels Strafantrag
2. § 242
fremde Sache (+), da in Vollzug der Schenkung übereignet
P: Wegnahme? Verlobte hat Gewahrsam durch Rückgabe aller Wohnungsschlüssel aufgegeben; keine weiterbestehende Gewahrsamssphäre im Nachttisch
=> Wegnahme (-)
3. § 246
fremde Sache (+), s.o.
(Dritt-) Zueignung (+), Manifestation in Schenkung
P: Rechtswidrigkeit?
Anspruch aus § 530 BGB (-)
Anspruch aus § 1301 BGB?
nach Vorverhalten des Besch. jedenfalls über § 242 BGB ausgeschlossen
=> Rechtswidrigkeit (+)
Vorsatz (+), insbesondere kein Irrtum ernsthaft möglich
Rw, Schuld (+)
=> Anklage wegen §§ 263 I, III Nr. 2, 223 I, 224 I Nr. 2, 246 I, 53;
Messer unterliegt Einziehung
Anklage geht zum Schöffengericht
Haft nicht nötig, da durch Immobilie und Arbeit gebunden; Verdunkelungsgefahr wegen der restlichen Taten besteht nicht
Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht erforderlich
Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich, zust. ist ab Anklageerhebung Gericht der Hauptsache
11.06.2015, 15:51
267 StGB + durch ausfüllen und gebrauchen des fragebogens
153 stgb für das vergangene Urteil -, schützt nicht den beschuldigten
153 stgb für das vergangene Urteil -, schützt nicht den beschuldigten
11.06.2015, 15:53
@ NRW-Phil
Konnte man den Strafantrag bezüglich der Beleidigung nicht darin sehen, dass die Frau sinngemäß (genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr) zum Ausdruck gebracht hat, dass er wegen aller Taten verurteilt wird?
Ich habe es eingestellt nach 154 ( hätte aber wohl - wenn überhaupt nach 154a gehen dürfen??)
Ich habe im Übrigen noch relativ ausführlich diskutiert, ob der Beschuldigte bei Vertragsschluss einen Habgiermord plante um die Versicherungssumme zu bekommen - das dann aber abgelehnt, da er ja seine frühere Frau aus Eifersucht und nicht aus Habgier getötet hat.
War es angemessen das zu diskutieren?
Im Übrigen habe ich noch Urkundenfälschung angesprochen aber abgelehnt - da schriftliche Lüge.
Dann habe ich noch Urkundenunterdrückung bezüglich des Verbrennens der Papiere von der Versicherung angeprüft aber auch abgelehnt.
Ich fand es schlichtweg zeitlich nicht zu schaffen.
Konnte man den Strafantrag bezüglich der Beleidigung nicht darin sehen, dass die Frau sinngemäß (genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr) zum Ausdruck gebracht hat, dass er wegen aller Taten verurteilt wird?
Ich habe es eingestellt nach 154 ( hätte aber wohl - wenn überhaupt nach 154a gehen dürfen??)
Ich habe im Übrigen noch relativ ausführlich diskutiert, ob der Beschuldigte bei Vertragsschluss einen Habgiermord plante um die Versicherungssumme zu bekommen - das dann aber abgelehnt, da er ja seine frühere Frau aus Eifersucht und nicht aus Habgier getötet hat.
War es angemessen das zu diskutieren?
Im Übrigen habe ich noch Urkundenfälschung angesprochen aber abgelehnt - da schriftliche Lüge.
Dann habe ich noch Urkundenunterdrückung bezüglich des Verbrennens der Papiere von der Versicherung angeprüft aber auch abgelehnt.
Ich fand es schlichtweg zeitlich nicht zu schaffen.
11.06.2015, 15:56
Im Übrigen habe ich bezüglich des Messers auch eine abstrakte Lebensgefährdung angenommen und vorher noch versuchten Mord an der Freundin geprüft (aber abgelehnt).