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Steuerstrafrechtsexperten aufgepasst!
Interstellar
Junior Member
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Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2024
#1
15.07.2024, 12:37
Spannender Fall zum trainieren der grauen Zellen:

A und B sind sehr vermögende Eheleute. Sie haben ein Berliner Testament.
A stirbt. Lt. Testament würde also B erben.
Erbschaftssteuer: ca. 1 Mio Euro.

K - der Sohn von A und B - missfällt das. Er geht davon aus, dass die betagte und schwer demente B das Erbe nicht benötigt und auch so gut pflegerisch versorgt ist und aufgrund ihres Alters nicht mehr lange lebt. Beim Versterben von B wäre K Alleinerbe und es würde erneut Erbschaftssteuer anfallen. 

Diese "doppelte Besteuerung" würde K gerne umgehen. Gemeinsam mit dem befreundeten Notar N - der hier pflichtwidrig beide Augen zudrückt - veranlasst er die demente und offenkundig geschäftsunfähige B zu einer Erbausschlagung vor dem Notar. Sodann beantragt er einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht für sich als Alleinerbe.

Strafbarkeit des A? Ggf. §370 Abs. 1, 3 Nr. 1 (Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall)? 
Aber was ist die "steuerlich erhebliche Tatsache" über die getäuscht wird? Das Vorliegen einer *wirksamen* Erbausschlagung in Kenntnis der tatsächlichen Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit? 

Oder liegt ein Fall mittelbarer Täterschaft vor? K zahlt schließlich "seine" Steuern. "Eingespart"/Verkürzt werden die Steuern, die B hâtte entrichten müssen. Die B also als vorsatzloses Werkzeug des K? Allerdings tritt B mit dem Finanzamt ja garnicht in Kontakt, täuscht also auch nicht.

Oder ist dieses Vorgehen nur moralisch fragwürdig und gemeinschaftsschädlich aber letztlich straffrei?

Freue mich über kompetente Beiträge/Gedanken.
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 503
Themen: 19
Registriert seit: May 2024
#2
15.07.2024, 12:51
BFH II R 34/20 ist bekannt?
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Homer S.
Senior Member
****
Beiträge: 402
Themen: 5
Registriert seit: Apr 2023
#3
15.07.2024, 13:30
(15.07.2024, 12:37)Interstellar schrieb:  Spannender Fall zum trainieren der grauen Zellen:

A und B sind sehr vermögende Eheleute. Sie haben ein Berliner Testament.
A stirbt. Lt. Testament würde also B erben.
Erbschaftssteuer: ca. 1 Mio Euro.

K - der Sohn von A und B - missfällt das. Er geht davon aus, dass die betagte und schwer demente B das Erbe nicht benötigt und auch so gut pflegerisch versorgt ist und aufgrund ihres Alters nicht mehr lange lebt. Beim Versterben von B wäre K Alleinerbe und es würde erneut Erbschaftssteuer anfallen. 

Diese "doppelte Besteuerung" würde K gerne umgehen. Gemeinsam mit dem befreundeten Notar N - der hier pflichtwidrig beide Augen zudrückt - veranlasst er die demente und offenkundig geschäftsunfähige B zu einer Erbausschlagung vor dem Notar. Sodann beantragt er einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht für sich als Alleinerbe.

Strafbarkeit des A? Ggf. §370 Abs. 1, 3 Nr. 1 (Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall)? 
Aber was ist die "steuerlich erhebliche Tatsache" über die getäuscht wird? Das Vorliegen einer *wirksamen* Erbausschlagung in Kenntnis der tatsächlichen Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit? 

Oder liegt ein Fall mittelbarer Täterschaft vor? K zahlt schließlich "seine" Steuern. "Eingespart"/Verkürzt werden die Steuern, die B hâtte entrichten müssen. Die B also als vorsatzloses Werkzeug des K? Allerdings tritt B mit dem Finanzamt ja garnicht in Kontakt, täuscht also auch nicht.

Oder ist dieses Vorgehen nur moralisch fragwürdig und gemeinschaftsschädlich aber letztlich straffrei?

Freue mich über kompetente Beiträge/Gedanken.

Naja, wenn die wirksam ausgeschlagen hat, wird er halt Erbe in besagter Höhe wenn er das zutreffend besteuert passt das schon. Würde hier eher bei dem "Überreden" zum Ausschlagen ansetzen und überlegen ob das ggf. n Betrug etc zu Lasten der Mutter ist... Die Vermögensverfügung könnte auch in einer Erbausschlagung bestehen.

Wenn die Ausschlagung wirksam ist fällt die Steuer halt in der Höhe an wie sie anfällt, da ist keine Steuerhinterziehung dabei - selbst wenn die zusammenwirken würden ist das Ausschlagen ja keine Hinterziehung...
Also angenommen alle würden das machen, damit auf Ebene der B keine Steuer anfällt (davon ab, man müsste eine Erbausschlagung auch nicht begründen), dann wäre ja das völlig in Ordnung und ein Sachverhalt der in D tausend mal am Tag vorkommt. Mit einer einigermaßen geschickten Gestaltung würde man eine doppelte Besteuerung hier aber ohnehin umgehen können. Siehe Post vorher zur Möglichkeit via Vermächtnis.
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Interstellar
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2024
#4
15.07.2024, 13:49
(15.07.2024, 13:30)Homer S. schrieb:  
(15.07.2024, 12:37)Interstellar schrieb:  Spannender Fall zum trainieren der grauen Zellen:

A und B sind sehr vermögende Eheleute. Sie haben ein Berliner Testament.
A stirbt. Lt. Testament würde also B erben.
Erbschaftssteuer: ca. 1 Mio Euro.

K - der Sohn von A und B - missfällt das. Er geht davon aus, dass die betagte und schwer demente B das Erbe nicht benötigt und auch so gut pflegerisch versorgt ist und aufgrund ihres Alters nicht mehr lange lebt. Beim Versterben von B wäre K Alleinerbe und es würde erneut Erbschaftssteuer anfallen. 

Diese "doppelte Besteuerung" würde K gerne umgehen. Gemeinsam mit dem befreundeten Notar N - der hier pflichtwidrig beide Augen zudrückt - veranlasst er die demente und offenkundig geschäftsunfähige B zu einer Erbausschlagung vor dem Notar. Sodann beantragt er einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht für sich als Alleinerbe.

Strafbarkeit des A? Ggf. §370 Abs. 1, 3 Nr. 1 (Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall)? 
Aber was ist die "steuerlich erhebliche Tatsache" über die getäuscht wird? Das Vorliegen einer *wirksamen* Erbausschlagung in Kenntnis der tatsächlichen Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit? 

Oder liegt ein Fall mittelbarer Täterschaft vor? K zahlt schließlich "seine" Steuern. "Eingespart"/Verkürzt werden die Steuern, die B hâtte entrichten müssen. Die B also als vorsatzloses Werkzeug des K? Allerdings tritt B mit dem Finanzamt ja garnicht in Kontakt, täuscht also auch nicht.

Oder ist dieses Vorgehen nur moralisch fragwürdig und gemeinschaftsschädlich aber letztlich straffrei?

Freue mich über kompetente Beiträge/Gedanken.

Naja, wenn die wirksam ausgeschlagen hat, wird er halt Erbe in besagter Höhe wenn er das zutreffend besteuert passt das schon. Würde hier eher bei dem "Überreden" zum Ausschlagen ansetzen und überlegen ob das ggf. n Betrug etc zu Lasten der Mutter ist... Die Vermögensverfügung könnte auch in einer Erbausschlagung bestehen.

Wenn die Ausschlagung wirksam ist fällt die Steuer halt in der Höhe an wie sie anfällt, da ist keine Steuerhinterziehung dabei - selbst wenn die zusammenwirken würden ist das Ausschlagen ja keine Hinterziehung...
Also angenommen alle würden das machen, damit auf Ebene der B keine Steuer anfällt (davon ab, man müsste eine Erbausschlagung auch nicht begründen), dann wäre ja das völlig in Ordnung und ein Sachverhalt der in D tausend mal am Tag vorkommt. Mit einer einigermaßen geschickten Gestaltung würde man eine doppelte Besteuerung hier aber ohnehin umgehen können. Siehe Post vorher zur Möglichkeit via Vermächtnis.

Danke für die Ausführungen. Gehen am Fall m.E. allerdings deshalb vorbei, weil im Fall eine (dem Amtsgericht und Finanzamt unbekannte) UNWIRKSAME  Ausschlagung vorliegt (aufgrund der Geschäftsunfähigkeit - hier mal unterstellt, dass diese beweisbar ist) und der K um die Unwirksamkeit weiß und dennoch vorsätzlich einen Erbschein für sich beantragt und eine entsprechende Steuererklärung abgibt.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.973
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
15.07.2024, 18:42
(15.07.2024, 13:49)Interstellar schrieb:  
(15.07.2024, 13:30)Homer S. schrieb:  
(15.07.2024, 12:37)Interstellar schrieb:  Spannender Fall zum trainieren der grauen Zellen:

A und B sind sehr vermögende Eheleute. Sie haben ein Berliner Testament.
A stirbt. Lt. Testament würde also B erben.
Erbschaftssteuer: ca. 1 Mio Euro.

K - der Sohn von A und B - missfällt das. Er geht davon aus, dass die betagte und schwer demente B das Erbe nicht benötigt und auch so gut pflegerisch versorgt ist und aufgrund ihres Alters nicht mehr lange lebt. Beim Versterben von B wäre K Alleinerbe und es würde erneut Erbschaftssteuer anfallen. 

Diese "doppelte Besteuerung" würde K gerne umgehen. Gemeinsam mit dem befreundeten Notar N - der hier pflichtwidrig beide Augen zudrückt - veranlasst er die demente und offenkundig geschäftsunfähige B zu einer Erbausschlagung vor dem Notar. Sodann beantragt er einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht für sich als Alleinerbe.

Strafbarkeit des A? Ggf. §370 Abs. 1, 3 Nr. 1 (Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall)? 
Aber was ist die "steuerlich erhebliche Tatsache" über die getäuscht wird? Das Vorliegen einer *wirksamen* Erbausschlagung in Kenntnis der tatsächlichen Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit? 

Oder liegt ein Fall mittelbarer Täterschaft vor? K zahlt schließlich "seine" Steuern. "Eingespart"/Verkürzt werden die Steuern, die B hâtte entrichten müssen. Die B also als vorsatzloses Werkzeug des K? Allerdings tritt B mit dem Finanzamt ja garnicht in Kontakt, täuscht also auch nicht.

Oder ist dieses Vorgehen nur moralisch fragwürdig und gemeinschaftsschädlich aber letztlich straffrei?

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Naja, wenn die wirksam ausgeschlagen hat, wird er halt Erbe in besagter Höhe wenn er das zutreffend besteuert passt das schon. Würde hier eher bei dem "Überreden" zum Ausschlagen ansetzen und überlegen ob das ggf. n Betrug etc zu Lasten der Mutter ist... Die Vermögensverfügung könnte auch in einer Erbausschlagung bestehen.

Wenn die Ausschlagung wirksam ist fällt die Steuer halt in der Höhe an wie sie anfällt, da ist keine Steuerhinterziehung dabei - selbst wenn die zusammenwirken würden ist das Ausschlagen ja keine Hinterziehung...
Also angenommen alle würden das machen, damit auf Ebene der B keine Steuer anfällt (davon ab, man müsste eine Erbausschlagung auch nicht begründen), dann wäre ja das völlig in Ordnung und ein Sachverhalt der in D tausend mal am Tag vorkommt. Mit einer einigermaßen geschickten Gestaltung würde man eine doppelte Besteuerung hier aber ohnehin umgehen können. Siehe Post vorher zur Möglichkeit via Vermächtnis.

Danke für die Ausführungen. Gehen am Fall m.E. allerdings deshalb vorbei, weil im Fall eine (dem Amtsgericht und Finanzamt unbekannte) UNWIRKSAME  Ausschlagung vorliegt (aufgrund der Geschäftsunfähigkeit - hier mal unterstellt, dass diese beweisbar ist) und der K um die Unwirksamkeit weiß und dennoch vorsätzlich einen Erbschein für sich beantragt und eine entsprechende Steuererklärung abgibt.

Einstellung nach 170 Ii. Dem Besch. wird jedenfalls nicht nachzuweisen sein, dass er annahm, dass der Erbschein nicht bindend auch für die Besteuerung ist.

Alternativ: Er hat gar keine Steuer hinterzogen, sondern im Gegenteil eine entrichtet, die mangels entsprechenden Erbfalls gar nicht angefallen ist.

Wink

Möglicherweise hat er allerdings im Erbscheinverfahren eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben. Und einen Betrug durch Erwirken des falschen Erbscheins, dessen bloße Existenz schadensgleiche Vermögensgefährdung sein mag...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.07.2024, 18:48 von Praktiker.)
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Homer S.
Senior Member
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Beiträge: 402
Themen: 5
Registriert seit: Apr 2023
#6
15.07.2024, 20:26
(15.07.2024, 13:49)Interstellar schrieb:  
(15.07.2024, 13:30)Homer S. schrieb:  
(15.07.2024, 12:37)Interstellar schrieb:  Spannender Fall zum trainieren der grauen Zellen:

A und B sind sehr vermögende Eheleute. Sie haben ein Berliner Testament.
A stirbt. Lt. Testament würde also B erben.
Erbschaftssteuer: ca. 1 Mio Euro.

K - der Sohn von A und B - missfällt das. Er geht davon aus, dass die betagte und schwer demente B das Erbe nicht benötigt und auch so gut pflegerisch versorgt ist und aufgrund ihres Alters nicht mehr lange lebt. Beim Versterben von B wäre K Alleinerbe und es würde erneut Erbschaftssteuer anfallen. 

Diese "doppelte Besteuerung" würde K gerne umgehen. Gemeinsam mit dem befreundeten Notar N - der hier pflichtwidrig beide Augen zudrückt - veranlasst er die demente und offenkundig geschäftsunfähige B zu einer Erbausschlagung vor dem Notar. Sodann beantragt er einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht für sich als Alleinerbe.

Strafbarkeit des A? Ggf. §370 Abs. 1, 3 Nr. 1 (Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall)? 
Aber was ist die "steuerlich erhebliche Tatsache" über die getäuscht wird? Das Vorliegen einer *wirksamen* Erbausschlagung in Kenntnis der tatsächlichen Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit? 

Oder liegt ein Fall mittelbarer Täterschaft vor? K zahlt schließlich "seine" Steuern. "Eingespart"/Verkürzt werden die Steuern, die B hâtte entrichten müssen. Die B also als vorsatzloses Werkzeug des K? Allerdings tritt B mit dem Finanzamt ja garnicht in Kontakt, täuscht also auch nicht.

Oder ist dieses Vorgehen nur moralisch fragwürdig und gemeinschaftsschädlich aber letztlich straffrei?

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Naja, wenn die wirksam ausgeschlagen hat, wird er halt Erbe in besagter Höhe wenn er das zutreffend besteuert passt das schon. Würde hier eher bei dem "Überreden" zum Ausschlagen ansetzen und überlegen ob das ggf. n Betrug etc zu Lasten der Mutter ist... Die Vermögensverfügung könnte auch in einer Erbausschlagung bestehen.

Wenn die Ausschlagung wirksam ist fällt die Steuer halt in der Höhe an wie sie anfällt, da ist keine Steuerhinterziehung dabei - selbst wenn die zusammenwirken würden ist das Ausschlagen ja keine Hinterziehung...
Also angenommen alle würden das machen, damit auf Ebene der B keine Steuer anfällt (davon ab, man müsste eine Erbausschlagung auch nicht begründen), dann wäre ja das völlig in Ordnung und ein Sachverhalt der in D tausend mal am Tag vorkommt. Mit einer einigermaßen geschickten Gestaltung würde man eine doppelte Besteuerung hier aber ohnehin umgehen können. Siehe Post vorher zur Möglichkeit via Vermächtnis.

Danke für die Ausführungen. Gehen am Fall m.E. allerdings deshalb vorbei, weil im Fall eine (dem Amtsgericht und Finanzamt unbekannte) UNWIRKSAME  Ausschlagung vorliegt (aufgrund der Geschäftsunfähigkeit - hier mal unterstellt, dass diese beweisbar ist) und der K um die Unwirksamkeit weiß und dennoch vorsätzlich einen Erbschein für sich beantragt und eine entsprechende Steuererklärung abgibt.

Würde ich genau andersrum sehen, die Ausschlagung ist wirksam, muss ja immerhin vor Notar/Nachassgericht erfolgen. Du müsstest erstmal beweisen, dass die unwirksam wäre und wie Praktiker schon schreibt, ist die Unwirksam, ist auf Ebene des K auch kein Erbe angefallen und dementsprechend auch keine ErbSt entstanden.
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