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Klausuren Juli 2024
ref2022.24
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#171
11.07.2024, 18:07
(11.07.2024, 17:19)RefHess1337 schrieb:  Begründetheit
Hast du das mit dem Zubehör nochmal „diskutiert“? Wortwörtlich stand die Laterne ja nicht drin. Ich hab 2 Sätze hierzu geschrieben, denke jetzt, dass es ggf zu kurz war  Frown
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BroxWalker
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Registriert seit: Jul 2024
#172
11.07.2024, 18:11
(11.07.2024, 17:19)RefHess1337 schrieb:  101 II ohne MV
Zulässigkeit FK
Problem der Subsidiarität; aber Unwirksamkeit steht Nichtigkeit gleich bzw. ist noch weniger
Begründetheit:
Nicht nach § 3 VwZG zugestellt, nicht im Machtbereich
Zustellung nach § 10 unwirksam, weil Hinweis auf Rechtsverlust nicht veröffentlicht; wohl auch schon unwirksam wegen ultima Ratio, 19 IV GG, weil keine Nachforschungen angestellten wurden
Heilung nach 8 VwZG
Kopie reicht wohl aus
Anwalt war nach Bevollmächtigung Empfangsberechtigt im Sinne des § 8 
Zustellungswille wohl nach Rsp. nicht erforderlich, aber habe ich  als gegeben angesehen.
Also Fk unbegründet, weil wirksam nach der Heilung.

dann Zulässigkeit AK unproblematisch
Klagehäufung nach § 44
Begründetheit
Fehlende Anhörung (?) jedenfalls durch WB geheilt.
Wirksame Zustellung +
Straße wurde nach § 4 gewidmet. Nach § 2 Nr. 3 StrG ist das Schild Zubehör der Straße und somit Bestandteil der Straße isd. § 15 II
Verschulden auf Tatbestandseben nicht notwendig.
Klarer Wortlaut; Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht enthalten
Ratio: schnelle Abwicklung der Kosten von präventiven Maßnahmen, kein repressiver Charakter, wo ein Verschulden notwendig ist; Ausgleichmechanismus über das eröffnete Ermessen möglich.
Willen des GG: Eindeutig.

Höhe nach: Abzug neu für alt findet keine Anwendung, Wortlaut spricht nicht von Schaden; Sinn und Zweck: geht nicht darum die öffentliche Hand schadensrechtlich zu bereichern. Arbeitsleistungen sind Bestandteil der Kosten, verschuldensunabhängige Haftung würde unterlaufen.
Keine Abwälzung auf die Allgemeinheit.
Im Ergebnis kein Ermessensfehler und auch nicht unverhältnismäßig
In Ergänzung (glaube ich jedenfalls)

Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter

Bei Statthaftigkeit der FK darstellen, dass auch Unwirksamkeit eines VAs überprüft werden kann, weil es sich nicht um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage handelt --> es soll festgestellt werden, dass gar keine Bekanntgabe erfolgte, also das nicht mal sozusagen ein VA vorlag

Zulässigkeit der AK:
Bei Widerspruchsverfahren fraglich, ob Widerspruchsfrist eingehalten wurde, aber jedenfalls hat sich Widerspruchsbehörde dem Widerspruch angenommen
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RefHess2023
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Beiträge: 12
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2023
#173
11.07.2024, 18:21
(11.07.2024, 18:11)BroxWalker schrieb:  
(11.07.2024, 17:19)RefHess1337 schrieb:  101 II ohne MV
Zulässigkeit FK
Problem der Subsidiarität; aber Unwirksamkeit steht Nichtigkeit gleich bzw. ist noch weniger
Begründetheit:
Nicht nach § 3 VwZG zugestellt, nicht im Machtbereich
Zustellung nach § 10 unwirksam, weil Hinweis auf Rechtsverlust nicht veröffentlicht; wohl auch schon unwirksam wegen ultima Ratio, 19 IV GG, weil keine Nachforschungen angestellten wurden
Heilung nach 8 VwZG
Kopie reicht wohl aus
Anwalt war nach Bevollmächtigung Empfangsberechtigt im Sinne des § 8 
Zustellungswille wohl nach Rsp. nicht erforderlich, aber habe ich  als gegeben angesehen.
Also Fk unbegründet, weil wirksam nach der Heilung.

dann Zulässigkeit AK unproblematisch
Klagehäufung nach § 44
Begründetheit
Fehlende Anhörung (?) jedenfalls durch WB geheilt.
Wirksame Zustellung +
Straße wurde nach § 4 gewidmet. Nach § 2 Nr. 3 StrG ist das Schild Zubehör der Straße und somit Bestandteil der Straße isd. § 15 II
Verschulden auf Tatbestandseben nicht notwendig.
Klarer Wortlaut; Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht enthalten
Ratio: schnelle Abwicklung der Kosten von präventiven Maßnahmen, kein repressiver Charakter, wo ein Verschulden notwendig ist; Ausgleichmechanismus über das eröffnete Ermessen möglich.
Willen des GG: Eindeutig.

Höhe nach: Abzug neu für alt findet keine Anwendung, Wortlaut spricht nicht von Schaden; Sinn und Zweck: geht nicht darum die öffentliche Hand schadensrechtlich zu bereichern. Arbeitsleistungen sind Bestandteil der Kosten, verschuldensunabhängige Haftung würde unterlaufen.
Keine Abwälzung auf die Allgemeinheit.
Im Ergebnis kein Ermessensfehler und auch nicht unverhältnismäßig
In Ergänzung (glaube ich jedenfalls)

Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter

Bei Statthaftigkeit der FK darstellen, dass auch Unwirksamkeit eines VAs überprüft werden kann, weil es sich nicht um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage handelt --> es soll festgestellt werden, dass gar keine Bekanntgabe erfolgte, also das nicht mal sozusagen ein VA vorlag

Zulässigkeit der AK:
Bei Widerspruchsverfahren fraglich, ob Widerspruchsfrist eingehalten wurde, aber jedenfalls hat sich Widerspruchsbehörde dem Widerspruch angenommen

Hab im Endeffekt das selbe Ergebnis angenommen, allerdings stand im Kommentar, dass für eine Heilung nach 8 VwZG die Kopie nach hM nicht ausreicht. Hab dann irgendwie argumentiert, dass es beim AB keiner förmlichen Zustellung, sondern nur Bekanntgabe bedarf und dafür reicht dann wiederum die Kenntnisnahme. Keine Ahnung ob ich mich verlesen habe oder das sehr dumm war 😅
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ref2022.24
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#174
11.07.2024, 18:36
Welche Kommentarstelle war das (falls du dich noch erinnerst). Habe die Notwendigkeit des Originals ebenfalls abgelehnt mit eigener erfundener Begründung    Cheese habe damit argumentiert, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, indem Seiten/ erhebliche Daten fehlen. Es ist inhaltsgleich und auf das Original kommt es nicht an, da sie auch ohne dieses rechtschutzbedürftig ist und die Zulässigkeit zumindest nicht daran scheitert. Grundsätzlich hat ein Original Dokument wichtige Bedeutung, hier stellt es aber eher eine förmelei dar
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RefHess2023
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#175
11.07.2024, 18:39
Ich meine das stand irgendwo am Ende des 70er Bereichs also Rn. 78 oder so? Hab leider keinen Kommentar zur Hand, sorry
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RefHess2023
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Registriert seit: Sep 2023
#176
11.07.2024, 18:41
(11.07.2024, 18:39)RefHess2023 schrieb:  Ich meine das stand irgendwo am Ende des 70er Bereichs also Rn. 78 oder so? Hab leider keinen Kommentar zur Hand, sorry

Aber kann auch gut sein, dass ich da was falsches gelesen habe 😂😂
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Refiii2024
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Registriert seit: Jul 2024
#177
11.07.2024, 18:42
(11.07.2024, 18:41)RefHess2023 schrieb:  
(11.07.2024, 18:39)RefHess2023 schrieb:  Ich meine das stand irgendwo am Ende des 70er Bereichs also Rn. 78 oder so? Hab leider keinen Kommentar zur Hand, sorry

Aber kann auch gut sein, dass ich da was falsches gelesen habe 😂😂
Nein das stand tatsächlich so im
Kommentar. Weiß die Fundstelle aber auch nicht aber glaube auch irgendwie bei 70f.
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RefHess1337
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Registriert seit: Jul 2024
#178
11.07.2024, 18:42
(11.07.2024, 18:36)ref2022.24 schrieb:  Welche Kommentarstelle war das (falls du dich noch erinnerst). Habe die Notwendigkeit des Originals ebenfalls abgelehnt mit eigener erfundener Begründung    Cheese habe damit argumentiert, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, indem Seiten/ erhebliche Daten fehlen. Es ist inhaltsgleich und auf das Original kommt es nicht an, da sie auch ohne dieses rechtschutzbedürftig ist und die Zulässigkeit zumindest nicht daran scheitert. Grundsätzlich hat ein Original Dokument wichtige Bedeutung, hier stellt es aber eher eine förmelei dar
Kopp spricht von h.M., aber in der Fußnote steht a.A. Bundesverwaltungsgericht, das dürfte das Problem gewesen sein. Aber es gibt auch Vgs, die das anders sehen und entschieden haben.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...94?hl=true

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...%20beginnt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.07.2024, 18:45 von RefHess1337.)
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Registriert seit: Apr 2023
#179
11.07.2024, 18:47
(11.07.2024, 18:42)RefHess1337 schrieb:  
(11.07.2024, 18:36)ref2022.24 schrieb:  Welche Kommentarstelle war das (falls du dich noch erinnerst). Habe die Notwendigkeit des Originals ebenfalls abgelehnt mit eigener erfundener Begründung    Cheese habe damit argumentiert, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, indem Seiten/ erhebliche Daten fehlen. Es ist inhaltsgleich und auf das Original kommt es nicht an, da sie auch ohne dieses rechtschutzbedürftig ist und die Zulässigkeit zumindest nicht daran scheitert. Grundsätzlich hat ein Original Dokument wichtige Bedeutung, hier stellt es aber eher eine förmelei dar
Kopp spricht von h.M., aber in der Fußnote steht a.A. Bundesverwaltungsgericht, das dürfte das Problem gewesen sein. Aber es gibt auch Vgs, die das anders sehen und entschieden haben.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...94?hl=true

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...%20beginnt.

So habe ich das im Kopp/Schenke auch verstanden (er vertritt wie so oft die Mindermeinung, ohne dies ausreichend kenntlich zu machen). Die h.M. argumentiert aber ziemlich genau wie du.

Ich habe leider verpennt, dass die Klage im Hauptantrag als allg. FK und nicht als Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft ist. Dachte unwirksam wäre gleichbedeutend mit nichtig. Naja, vielleicht hat das irgendein VG auch mal verpennt und es ist vertretbar.

Übertragung auf den Berichterstatter habe ich auch nicht gesehen. Nur 101 II VwGO.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.07.2024, 18:49 von Nicht nennenswert.)
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Refiii2024
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Registriert seit: Jul 2024
#180
11.07.2024, 18:53
(11.07.2024, 18:47)Nicht nennenswert schrieb:  
(11.07.2024, 18:42)RefHess1337 schrieb:  
(11.07.2024, 18:36)ref2022.24 schrieb:  Welche Kommentarstelle war das (falls du dich noch erinnerst). Habe die Notwendigkeit des Originals ebenfalls abgelehnt mit eigener erfundener Begründung    Cheese habe damit argumentiert, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, indem Seiten/ erhebliche Daten fehlen. Es ist inhaltsgleich und auf das Original kommt es nicht an, da sie auch ohne dieses rechtschutzbedürftig ist und die Zulässigkeit zumindest nicht daran scheitert. Grundsätzlich hat ein Original Dokument wichtige Bedeutung, hier stellt es aber eher eine förmelei dar
Kopp spricht von h.M., aber in der Fußnote steht a.A. Bundesverwaltungsgericht, das dürfte das Problem gewesen sein. Aber es gibt auch Vgs, die das anders sehen und entschieden haben.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...94?hl=true

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...%20beginnt.

So habe ich das im Kopp/Schenke auch verstanden (er vertritt wie so oft die Mindermeinung, ohne dies ausreichend kenntlich zu machen). Die h.M. argumentiert aber ziemlich genau wie du.

Ich habe leider verpennt, dass die Klage im Hauptantrag als allg. FK und nicht als Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft ist. Dachte unwirksam wäre gleichbedeutend mit nichtig. Naja, vielleicht hat das irgendein VG auch mal verpennt und es ist vertretbar.

Übertragung auf den Berichterstatter habe ich auch nicht gesehen. Nur 101 II VwGO.

Dasselbe habe ich auch angenommen. .. bist also nicht ganz allein mit dem Gedanken gewesen ..
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