02.04.2019, 15:19
In NRW war der Fall ähnlich, nur das sie meiner Erinnerung nach keine RA Kosten, Gutachterkosten, sondern wirklich nur die Rückzahlung zug um zug mit der Rücknahme wollte...
Ein Geschenk war es wirklich (für diejenigen die strukturiert und unter dem Zeitdruck gut arbeiten können - ich nicht!), bin leider wegen Zeitmangel wieder nicht ganz fertig geworden :-( konnte gerade noch die Klageschrift anfangen, dann hört es aprubt in der Begründung auf :-D
Den Annahmeverzug im Gutachten hab ich zeitlich schon nicht mehr geschafft zu prüfen (ich habe den Rücktritt bejaht) und ihn dann nur noch kurz in der Zweckmäßigkeit (um ihn zumindesg irgendwo zu haben) und in Klageschrift erwähnt...
Naja 2/8 Check Leute
Ein Geschenk war es wirklich (für diejenigen die strukturiert und unter dem Zeitdruck gut arbeiten können - ich nicht!), bin leider wegen Zeitmangel wieder nicht ganz fertig geworden :-( konnte gerade noch die Klageschrift anfangen, dann hört es aprubt in der Begründung auf :-D
Den Annahmeverzug im Gutachten hab ich zeitlich schon nicht mehr geschafft zu prüfen (ich habe den Rücktritt bejaht) und ihn dann nur noch kurz in der Zweckmäßigkeit (um ihn zumindesg irgendwo zu haben) und in Klageschrift erwähnt...
Naja 2/8 Check Leute
02.04.2019, 15:24
Wie habt ihr das denn mit dem Lackschaden gelöst? Mangel weil ordnungsgemäße Reparatur vereinbart? Rücktritt ohne Fristsetzung möglich? Wonach? Ich kam nicht so richtig gut klar...
02.04.2019, 15:24
(02.04.2019, 15:19)GASTnRW12 schrieb: In NRW war der Fall ähnlich, nur das sie meiner Erinnerung nach keine RA Kosten, Gutachterkosten, sondern wirklich nur die Rückzahlung zug um zug mit der Rücknahme wollte...
Ein Geschenk war es wirklich (für diejenigen die strukturiert und unter dem Zeitdruck gut arbeiten können - ich nicht!), bin leider wegen Zeitmangel wieder nicht ganz fertig geworden :-( konnte gerade noch die Klageschrift anfangen, dann hört es aprubt in der Begründung auf :-D
Den Annahmeverzug im Gutachten hab ich zeitlich schon nicht mehr geschafft zu prüfen (ich habe den Rücktritt bejaht) und ihn dann nur noch kurz in der Zweckmäßigkeit (um ihn zumindesg irgendwo zu haben) und in Klageschrift erwähnt...
Naja 2/8 Check Leute
Annahmeverzug wegen 756 ZPO oder weswegen? Komplett vergessen :-/
02.04.2019, 15:38
Kommentare wie: "das war ein Geschenk" sollten gelöscht werde. Das ist ein Schlag ins Gesicht all derer, die Probleme hatten. Die Klausur war zugänglich, ja. Die Probleme waren dennoch mannigfaltig und es war unfassbar viel. Die Verteilungskurve wird wie bei jeder Klausur sein. Beherrscht euch mal!
02.04.2019, 15:39
(02.04.2019, 15:24)Anna123 schrieb: Wie habt ihr das denn mit dem Lackschaden gelöst? Mangel weil ordnungsgemäße Reparatur vereinbart? Rücktritt ohne Fristsetzung möglich? Wonach? Ich kam nicht so richtig gut klar...
So ein bisschen daran herumgelabert. Den Siegelbericht schon nicht als Beschaffenheitsvereinbarung angesehen, da er erst später übergeben wurde. Dann in so einem Gesamtkomplex der Verkaufsumstände (dass so ein Bericht zugesichert wurde, dazu die Aussagen des Verkäufers) dazu gekommen, dass fachgerechte Reparatur vereinbart worden sei. Darum mangelhaft.
Ebenfalls mangelhaft aufgrund des Motorschadens und gesagt, dass die Gegenseite sonst das Gegenteil aufgrund der geändert Grundmangel-Rspr beweisen müsste.
Fristsetzung entbehrlich wegen § 323 II Nr. 3 BGB aufgrund arglistiger Täuschung in Bezug auf die Reparaturen (entweder bewusst getäuscht oder Angaben "ins Blaue hinein"). Ich denke mal, hier ist so einiges vertretbar.
Annahmeverzug habe ich auch mit aufgenommen in der Zweckmäßigkeit, damit die Mandantin nur nach § 300 BGB zu haften hat. Aber für 756 ZPO sicherlich auch nicht schlecht
02.04.2019, 15:45
§324 BGB anyone wegen der unterbliebenen Aufklärungspflicht, dass der erste Prüfbericht vermuten lasse, das Fahrzeug habe doch mangelhafte Reparaturen? Weil im zweiten Bericht stand, diese Schlussfolgerungen hätten sich aufdrängen müssen :s
02.04.2019, 16:17
Das war ein Verbraucherguterkauf, deswegen war die Fristsetzung nicht nötig (es gab mal so eine Richtlinie und EuGH-Entscheidung ) Autohändler war ein Unternehmer, die Mandantin Verbraucherin.
"Geschenk" war die Klausur nicht. Eine anspruchsvolle Aufgabe .
"Geschenk" war die Klausur nicht. Eine anspruchsvolle Aufgabe .
02.04.2019, 16:30
(02.04.2019, 16:17)Gast 88 schrieb: Das war ein Verbraucherguterkauf, deswegen war die Fristsetzung nicht nötig (es gab mal so eine Richtlinie und EuGH-Entscheidung ) Autohändler war ein Unternehmer, die Mandantin Verbraucherin.
"Geschenk" war die Klausur nicht. Eine anspruchsvolle Aufgabe .
Aber es ging ja nicht darum, dass in einer gewissen Frist Abhilfe verlangt wurde, sondern direkt die Rückabwicklung. Meines Wissens bezieht sich die EuGH Rechtsprechung auf die Frage, ob ein bloßer Zeitraum für die Abhilfe ausreicht oder ob eine Frist gesetzt werden musste. Im Übrigen wurde im Sachverhalt tatsächlich eine Frist gesetzt.
02.04.2019, 16:34
In NRW wurde keine Frist gesetzt und das wurde auch ausdrücklich vom Beklagten gerügt.
Aber ich verstehe auch nicht, welche EuGH Rechtsprechung hier gemeint sein soll..
ich hab’s auch über 323 II Nr. 3 gemacht wegen arglistiger täuschung
Aber ich verstehe auch nicht, welche EuGH Rechtsprechung hier gemeint sein soll..
ich hab’s auch über 323 II Nr. 3 gemacht wegen arglistiger täuschung
02.04.2019, 16:39
(02.04.2019, 16:34)GastK27 schrieb: In NRW wurde keine Frist gesetzt und das wurde auch ausdrücklich vom Beklagten gerügt.
Aber ich verstehe auch nicht, welche EuGH Rechtsprechung hier gemeint sein soll..
ich hab’s auch über 323 II Nr. 3 gemacht wegen arglistiger täuschung
Die Frist der Mandantin, die Rückabwicklung zu betreiben, nicht auf die Nacherfüllung bezogen. Hatte mich doppeldeutig ausgedrückt, sorry. Ich denke, er meint die Rechtsprechung, dass es beim VGK schon ausreicht, dass in einem gewissen Zeitraum keine Abhilfe geschaffen wurde, weil die Richtlinie kein ,,Setzen einer Frist" vorsieht. LG