08.07.2024, 15:54
Weiß jemand zufälligerweise, ob im Mai in Hessen (S II) Urteil oder Revision geprüft wurde?
Im Forum zu dem Mai Termin ist nichts zu finden..
Danke vorab.
Ich wünsche allen noch eine motivierte Woche unabhängig von dem heutigen disaster
Im Forum zu dem Mai Termin ist nichts zu finden..
Danke vorab.
Ich wünsche allen noch eine motivierte Woche unabhängig von dem heutigen disaster
08.07.2024, 15:56
(08.07.2024, 15:54)ref2022.24 schrieb: Weiß jemand zufälligerweise, ob im Mai in Hessen (S II) Urteil oder Revision geprüft wurde?
Im Forum zu dem Mai Termin ist nichts zu finden..
Danke vorab.
Ich wünsche allen noch eine motivierte Woche unabhängig von dem heutigen disaster
Wenn morgen Urteil kommt, dann ists echt vorbei
08.07.2024, 16:08
Soweit ich weiß lief eine Revisionsklausur ….
Habt ihr den 28 StGB ebenfalls geprüft wegen der Mordmerkmale?
Habt ihr den 28 StGB ebenfalls geprüft wegen der Mordmerkmale?
08.07.2024, 16:19
08.07.2024, 16:36
(08.07.2024, 15:31)BroxWalker schrieb:(08.07.2024, 15:29)BroxWalker schrieb: Größte Grütze heute...Achso Beweisverwertungsverbote habe ich keine angenommen.
Ich schreibe dennoch mal meine "Lösung"
1. Hinreichenden Tatverdacht bei M hab ich sehr kurz abgelehnt und auf die Schuldunfähigkeit verwiesen.
2. Dann H:
A. mord in mittelbarer Täterschaft angenommen (Habgier); error in persona ist zurechenbar; bei Heimtücke gab es nicht genug Anhaltspunkte mE, um sie auch bei H zu bejahen
-> man musste hier Abgrenzung zur Anstiftung diskutieren (hat bei mir leider so mäßig geklappt)
B. Mord an N scheidet aus wegen Schuldunfähigkeit
C. Mord an N iVm alic scheidet wahrscheinlich auch aus, weil nicht genügend Anhaltspunkte, dass H das vorher schon geplant hatte.
D. Deswegen vollrausch 323a
E. Und nochmal vollrausch wegen Trunkenheit im Verkehr
- Kein Zeugnisverweigerungsrecht von M, da kein richtiges Verlöbnis (Eltern haben nicht zugestimmt)
- Kopf drehen ist weniger wild als Fingerabdrücke nehmen, deswegen wohl auch als Minusmaßnahme oder so von 81b stpo gedeckt.
- zellengenosse ist glaubhaft, auch wenn er Vorteile erlangt: wo soll er die Infos denn bitte sonst gerbekommen haben?
habe es sehr ähnlich, nur Anstiftung angenommen, wegen vorhandener Einsicht in ihr Unrecht.
Verwertung der Aussage der M funktioniert: Wurde ordnungsgemäß belehrt, also Einführung über 250 StPO möglich. Das könnte ausgeschlossen sein aus 252, weil sie erwartbar Zeuge wird im Verfahren, dann aber 52 Nr. 1 abgelehnt, wegen beschränkter geschäftsfähigkeit und keiner Zustimmung. Also Einführung nach wie vor über die Vernehmung der Verhörsperson.
09.07.2024, 15:07
Hallo allerseits!
Mag jemand verraten, was heute in der S2 Klausur drankam? Urteil oder Revision?
Ich drücke weiterhin ganz fest die Daumen!
Nur noch zwei Klausuren.
Mag jemand verraten, was heute in der S2 Klausur drankam? Urteil oder Revision?
Ich drücke weiterhin ganz fest die Daumen!
Nur noch zwei Klausuren.
09.07.2024, 15:25
09.07.2024, 16:31
Mag jemand seine Lösung hier reinschreiben?
09.07.2024, 16:43
(09.07.2024, 16:31)BroxWalker schrieb: Mag jemand seine Lösung hier reinschreiben?
Zulässigkeit war nicht problematisch
Begründetheit:
Verfahrensfehler: Eröffnungsbeschluss war ok weil Form irrelevant und kein Entwurf
338 Nr 1 habe ich bejaht weil Übertragung auf die Vertreterin vor beschlussfassung
Ablehnung des Sachverständigen habe ich auf 337 gestützt aber verneint weil keine Befangenheit und auch kein beruhen
306a, 22 (+) dabei Inbrandsetzen angenommen
306a, b, 22 (+) weil es ihm drauf an kam Rauch zu erzeugen und damit Gesundheitsgefährdung der Nachbarn
223 224 Nr 1 22 (+)
306a, 306b, 13, 22 (+) (wobei ich hier gesagt habe er hat einen zusätzlichen tatentschluss gefasst, im SV stand ja, dass er billigend in Kauf genommen hat dass es sich in seiner Abwesenheit entzünden wird, dann Abgrenzung tun und unterlassen
249(-) Schlüssel nicht fremd
253,255 (-) keine bereicherungsabsicht
241(+)
Dann 226(+)
223, 224 nr 1(+)
315b I,III(+)
Und am Ende nochmal Verstoß gegen 46 III
09.07.2024, 16:55
338 Nr. 1 +, weil Übertragung auf Vertreterin ohne gerichtlichen Beschluss und daher keine wirksame Entbindung des Richters wegen Befangenheit
338 Nr. 5 (-) StAin wurde ordnungsgemäß vertreten
337, 74 zwar Verstoß +, denn Ablehnung nur wegen dem vorigen Privatgutachten aber keine Entscheidung über den Ablehnungsgrund wegen der Freundschaft, aber kein Beruhen da im Falle gerichtlicher Entscheidung Gericht den Antrag ebenfalls abgelehnt hätte
Sachrüge:
306a I Nr 1 (-) da kein Inbrandsetzen durch fallen lassen angezündete Briefe
306a I Nr 1, 22, 23 durch fallen lassen brennende Briefe (-) da strafbefreiend zurückgetreten
306a I Nr. 1, II, 22, 23 I (+) indem er die glühenden Briefe zurückließ und Wohnung verlassen hatte. Das nicht geeignet Brand zu entfachen als untauglicher Versuch.
303 II, 303c am Fußboden (+)
2. TK
253, 255 (-) da kein Vorsatz bezüglich Rechtswidrigkeit der Bereicherung
240 (+)
223 (+)
226 I Nr. 1 gegenüber M (+)
223, 224 Nr 2 abgelehnt da Verletzung nicht mittels PKW, aber Nr. 5 bejaht.
Kein Verstoß gegen 46 III, weil Berücksichtigung Fahrlässigkeit strafmildernd und gerade nicht strafschärfend berücksichtigt wurde. Für Milderungsgründe gilt 50 der nicht verletzt wurde & Annahme minder schwerer Fall nachvollziehbar
338 Nr. 5 (-) StAin wurde ordnungsgemäß vertreten
337, 74 zwar Verstoß +, denn Ablehnung nur wegen dem vorigen Privatgutachten aber keine Entscheidung über den Ablehnungsgrund wegen der Freundschaft, aber kein Beruhen da im Falle gerichtlicher Entscheidung Gericht den Antrag ebenfalls abgelehnt hätte
Sachrüge:
306a I Nr 1 (-) da kein Inbrandsetzen durch fallen lassen angezündete Briefe
306a I Nr 1, 22, 23 durch fallen lassen brennende Briefe (-) da strafbefreiend zurückgetreten
306a I Nr. 1, II, 22, 23 I (+) indem er die glühenden Briefe zurückließ und Wohnung verlassen hatte. Das nicht geeignet Brand zu entfachen als untauglicher Versuch.
303 II, 303c am Fußboden (+)
2. TK
253, 255 (-) da kein Vorsatz bezüglich Rechtswidrigkeit der Bereicherung
240 (+)
223 (+)
226 I Nr. 1 gegenüber M (+)
223, 224 Nr 2 abgelehnt da Verletzung nicht mittels PKW, aber Nr. 5 bejaht.
Kein Verstoß gegen 46 III, weil Berücksichtigung Fahrlässigkeit strafmildernd und gerade nicht strafschärfend berücksichtigt wurde. Für Milderungsgründe gilt 50 der nicht verletzt wurde & Annahme minder schwerer Fall nachvollziehbar


