01.04.2019, 15:45
(01.04.2019, 15:35)Armag3ddon schrieb:(01.04.2019, 15:28)Gast schrieb: Materiell im wesentlichen komplett wie das Originalurteil gelöst. Aber schlechter Tatbestand und vergessen das VU aufzuheben und damit sicher durchgefallen. Zig Klausuren geschrieben und dann idiotenfehler gemacht...
Ach, sieh es mal so: deine Probleme hätte ich gerne ;) Für meinen Geschmack habe ich viel zu lange am Tatbestand herumgeschrieben und konnte dann die Entscheidungsgründe nicht mehr so breit darstellen, wie ich es gerne getan hätte.
So ein Fehler ist mir noch nie passiert. Vor allem stand auf meiner Lösungsskizze ja noch, dass 344 zpo nicht greift, da das die Bekl nicht geladen wurde vorm VU wegen Zustellung an falschen PV und das VU daher nicht in gesetzlicher Weise erging... Naja.
01.04.2019, 15:48
Hier meine Lösung. Vorweg ich bin super unzufrieden und denke auch, dass es nicht gereicht hat.
Einspruch
Hab ich ganz seltsam geprüft, war mir so unsicher und hab im Ergebnis und aus Zeitmangel einfach die Widereinsetzung bejaht. Alles andere hab ich zwar erwähnt, aber halt in die falsche Richtung
Zulässigkeit
Sachlich eigentlich AG aber LG wg ruhelosen Verhandeln, örtlich 29a
Klagehäufung 260
Feststellungsinterwsse 256
Keine entgegenstehende Rechtskraft 261, da Antrag I nicht über bestehen MV entscheidet.
Begründetheit (hier auch ganz fette Defizite)
Antrag I
535
Anspruch entstanden
Kurz Wirksamkeit MV wegen 138 geprüft wegen hohem Mietzins, abgelehnt weil u.a. Vermutung auffälliges Missverhältnis bei Unternehmer nicht gilt.
Anspruch Untergegangen
Erst 543 abgelehnt wegen (und jetzt kommt was ganz dummes glaube ich) Klausel im AGB Vertrag, hierzu kurz AGB Prüfung 310 I iVM 307 ...?! I.E (-)
Dann irgendwie zu 313 bzw es war ein Mischmasch zwischen 313 und 543. IE abgelehnt, vorrangig hätte Anpassung gefordert werden müssen und Umlegung anderer Betriebe und darauf Gewinneinbuse Risiko des U. Außerdem Verwendungszweck nicht gestört, er kann immer noch betrieb ausüben.
Antrag II
535 iVM 556a
I.E. (+) da wirksame Klausel zur Umlegung im Vertrag, Keine Unwirksamkeit Klausel wegen 307. Auch kein Treu und Glauben, da U sich nicht darauf berufen kann, dass Vermieter den anderen gg. Immer zu ihren Ungunsten abgerechnet hat und er daraus Vorteile in Ersparunggung der 100 Euro hatte (ja ich weis, muss man nix nehr zu sagen :-/)
Antrag III (+) als Folge Antrag I
NE habe ich die Zinsen in Höhe von 9 Peozentpunlten angelehnt da er höheren Schaden nach 288II nicht nachgewiesen hat.
Vollstreckung 709
RMB nicht erfordlich da vor LG und Vertreter bestellt 232 S2
Ein reinster Reinfall :-( naja, kann man eh nicht mehr machen. Vom obigen Urteil ist meine Klaususr jedenfalls meilenweit entfernt. Habe auch duzende Infos im Tatbestand vergessen obwohl der schon 10 Seiten lang war.
Allen weiterhin viel Erfolg.
Einspruch
Hab ich ganz seltsam geprüft, war mir so unsicher und hab im Ergebnis und aus Zeitmangel einfach die Widereinsetzung bejaht. Alles andere hab ich zwar erwähnt, aber halt in die falsche Richtung
Zulässigkeit
Sachlich eigentlich AG aber LG wg ruhelosen Verhandeln, örtlich 29a
Klagehäufung 260
Feststellungsinterwsse 256
Keine entgegenstehende Rechtskraft 261, da Antrag I nicht über bestehen MV entscheidet.
Begründetheit (hier auch ganz fette Defizite)
Antrag I
535
Anspruch entstanden
Kurz Wirksamkeit MV wegen 138 geprüft wegen hohem Mietzins, abgelehnt weil u.a. Vermutung auffälliges Missverhältnis bei Unternehmer nicht gilt.
Anspruch Untergegangen
Erst 543 abgelehnt wegen (und jetzt kommt was ganz dummes glaube ich) Klausel im AGB Vertrag, hierzu kurz AGB Prüfung 310 I iVM 307 ...?! I.E (-)
Dann irgendwie zu 313 bzw es war ein Mischmasch zwischen 313 und 543. IE abgelehnt, vorrangig hätte Anpassung gefordert werden müssen und Umlegung anderer Betriebe und darauf Gewinneinbuse Risiko des U. Außerdem Verwendungszweck nicht gestört, er kann immer noch betrieb ausüben.
Antrag II
535 iVM 556a
I.E. (+) da wirksame Klausel zur Umlegung im Vertrag, Keine Unwirksamkeit Klausel wegen 307. Auch kein Treu und Glauben, da U sich nicht darauf berufen kann, dass Vermieter den anderen gg. Immer zu ihren Ungunsten abgerechnet hat und er daraus Vorteile in Ersparunggung der 100 Euro hatte (ja ich weis, muss man nix nehr zu sagen :-/)
Antrag III (+) als Folge Antrag I
NE habe ich die Zinsen in Höhe von 9 Peozentpunlten angelehnt da er höheren Schaden nach 288II nicht nachgewiesen hat.
Vollstreckung 709
RMB nicht erfordlich da vor LG und Vertreter bestellt 232 S2
Ein reinster Reinfall :-( naja, kann man eh nicht mehr machen. Vom obigen Urteil ist meine Klaususr jedenfalls meilenweit entfernt. Habe auch duzende Infos im Tatbestand vergessen obwohl der schon 10 Seiten lang war.
Allen weiterhin viel Erfolg.
01.04.2019, 16:12
Kann hier alle, die eventuell Panik kriegen, weil sie X oder Y nicht gesehen/vergessen/falsch gemacht haben, nur beruhigen:
1. Was Kaiser und viele andere immer sagen („Wer das und das nicht hat, kriegt keine 4 Punkte mehr!“), hat sich in der Vergangenheit vielfach als unrichtig herausgestellt.
2. Kenne viele Leute, die in ihren Klausuren riesige Böcke geschossen und trotzdem ein gutes Ergebnis erzielt haben.
3. Die vom Gefühl besten Klausuren waren oft am schlechtesten bewertet - und umgekehrt!
Von daher: Keinen Kopf drum machen, abhaken und weiter geht‘s!
LG,
Einer der bereits mit allem durch ist
1. Was Kaiser und viele andere immer sagen („Wer das und das nicht hat, kriegt keine 4 Punkte mehr!“), hat sich in der Vergangenheit vielfach als unrichtig herausgestellt.
2. Kenne viele Leute, die in ihren Klausuren riesige Böcke geschossen und trotzdem ein gutes Ergebnis erzielt haben.
3. Die vom Gefühl besten Klausuren waren oft am schlechtesten bewertet - und umgekehrt!
Von daher: Keinen Kopf drum machen, abhaken und weiter geht‘s!
LG,
Einer der bereits mit allem durch ist
01.04.2019, 17:03
Die in der Klausur vorgegebene BGH-Rspr zu Gewerberäumen in branchenspezifischen, marktbeherrschenden Stellungen verlangte die Ausschreibung der Mietvertrage und eine maximale Befristung eines Mietvertrages auf 5 Jahre. Dabei wurde auf §20 GWG iVm 134 BGB hingewiesen.
Der geschlossene Mietvertrag lief aber fünfeinhalb Jahre (01.06.2015 bis 31.12.2020). Lag damit nicht ein Verstoß gegen die Rechtsprechung vor (und somit Verstoß gegen ein Verbotsgesetz mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages?)
Der geschlossene Mietvertrag lief aber fünfeinhalb Jahre (01.06.2015 bis 31.12.2020). Lag damit nicht ein Verstoß gegen die Rechtsprechung vor (und somit Verstoß gegen ein Verbotsgesetz mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages?)
01.04.2019, 17:12
Ich bin mir ziemlich sicher, dass er nicht bis 31.12. lief. Unabhängig davon, war das mit keinem Wörtchen im Sachverhalt angelegt und Wettbewerbsvorschriften sollte man nicht prüfen.
Ich meinte übrigens 556a und nicht b...
Ich meinte übrigens 556a und nicht b...
01.04.2019, 17:15
Vielen lieben Dank lieber Herr Kaiser für das dauerhafte Hinweisen auf § 313 BGB !
01.04.2019, 17:16
hier in nds lief er 5,5 jahre bis zum 31.12.2020.
hab das gekonnt ignoriert, bzw. abseitig behandelt.
hab 313 bgb angesprochen aber das kündigungsrecht aus 314 bgb genommen, da es mE spezieller war als 543 bgb.
insofern mal schauen was dabei rauskommt.
leider hat mich der tb auch lange aufgehalten, darunter litten dann die entscheidungsgründe etwas.
hab das gekonnt ignoriert, bzw. abseitig behandelt.
hab 313 bgb angesprochen aber das kündigungsrecht aus 314 bgb genommen, da es mE spezieller war als 543 bgb.
insofern mal schauen was dabei rauskommt.
leider hat mich der tb auch lange aufgehalten, darunter litten dann die entscheidungsgründe etwas.
01.04.2019, 17:19
Hm § 314 BGB ist doch der Grundsatz gerade und § 543 BGB spezieller?
Habe aber so wie im Urteil auf § 313 BGB abgestellt
Habe aber so wie im Urteil auf § 313 BGB abgestellt
01.04.2019, 17:32
hast recht speziell/grundlage, hab mich vertippt.
314 bgb wird auch im originalurteil nicht behandelt, dachte nur das war eine gute idee :D
314 bgb wird auch im originalurteil nicht behandelt, dachte nur das war eine gute idee :D
01.04.2019, 17:33
Bzgl der Nebenkostenabrechnung. Da 556a II BGB nicht anwendbar war, habe ich im Umkehrschluss gesagt, dass eine einseitige Änderung der Berechnungsmethode zulässig ist. Im Kommentar stand dazu noch, dass eine Berechnungsmethode einen gerechten Ausgleich der Mieter schaffen soll. Da die neue Methode dies ja tatsächlich tat laut SV, dürfte es ok gewesen sein.